Ein Strafverfahren gegen Geschäftsführer wegen § 266a StGB gehört zu den gefährlichsten Konstellationen im Wirtschafts- und Arbeitsstrafrecht. Viele Betroffene glauben zunächst, es gehe „nur“ um ein Problem der GmbH, um Nachzahlungen oder um eine Prüfung durch Zoll oder Rentenversicherung. Genau das ist der klassische Irrtum. § 266a StGB bedroht das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Vorschrift erfasst nicht nur das Nichtabführen von Arbeitnehmerbeiträgen, sondern auch Fälle, in denen als Arbeitgeber über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder erhebliche Tatsachen pflichtwidrig verschwiegen werden und dadurch Beiträge vorenthalten werden.
Dass dieser Deliktsbereich praktisch enorme Bedeutung hat, zeigen die aktuellen Zahlen des Zolls. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüfte 2025 rund 25.800 Arbeitgeber, schloss etwa 93.500 Strafverfahren und 49.500 Ordnungswidrigkeitenverfahren ab und stellte einen Gesamtschaden von rund 675 Millionen Euro fest. Zusätzlich wurden 2025 im Rahmen der Vermögensabschöpfung insgesamt 50,7 Millionen Euro gesichert; davon entfielen laut Zoll rund 49 Millionen Euro allein auf Betrugsdelikte nach § 266a StGB. Wer als Geschäftsführer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert wird, steht also nicht vor einem exotischen Sonderfall, sondern in einem Schwerpunktbereich moderner Wirtschaftsstrafverfolgung.
Warum Geschäftsführer persönlich im Zentrum stehen
Der gefährlichste Punkt wird in der Praxis oft zu spät verstanden: Nicht nur die Gesellschaft, sondern der Geschäftsführer selbst kann Täter eines Verfahrens nach § 266a StGB sein. Strafrechtlich wird das über § 14 StGB abgesichert. Danach sind Strafnormen, die besondere persönliche Eigenschaften oder Pflichten voraussetzen, auch auf denjenigen anzuwenden, der als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft handelt. Für Geschäftsführer heißt das: Die Pflichten des Arbeitgebers werden strafrechtlich ihrem Handeln zugerechnet.
Genau deshalb wird aus einem angeblichen „Fehler der Lohnbuchhaltung“ sehr schnell ein persönliches Strafverfahren gegen den Geschäftsführer. Wer Löhne, Beiträge, Beschäftigungsmodelle oder Subunternehmerketten verantwortet, sitzt rechtlich nicht am Rand, sondern oft im Zentrum des Vorwurfs. Das gilt gerade dann, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, Ressorts verteilt wurden oder externe Dienstleister eingeschaltet sind. Denn auch dann müssen Kenntnis, Verantwortung und tatsächliche Steuerung sauber aufgearbeitet werden.
Wie solche Verfahren typischerweise entstehen
Sehr viele Verfahren wegen § 266a StGB beginnen nicht mit einer Anklage, sondern mit einer Prüfung bei den Arbeitgebern. § 28p SGB IV regelt ausdrücklich die Prüfung durch die Träger der Rentenversicherung. Die gesetzliche Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen solcher Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Deutsche Rentenversicherung weist außerdem darauf hin, dass Betriebsprüfungen mindestens alle vier Jahre stattfinden und gerade dazu dienen, die ordnungsgemäße Beitragsentrichtung sicherzustellen. Für Unternehmen bedeutet das: Die nächste Prüfung ist keine abstrakte Möglichkeit, sondern ein wiederkehrendes, systematisches Kontrollinstrument.
Daneben stehen Zollkontrollen, Hinweise ehemaliger Mitarbeiter, Auffälligkeiten bei Subunternehmern, Ermittlungen wegen Schwarzarbeit oder Abweichungen zwischen Lohnabrechnung und tatsächlichen Einsatzzeiten. In der Praxis wachsen daraus oft Mehrfrontenverfahren: erst Rentenversicherungsprüfung, dann Zoll, dann strafrechtliche Ermittlungen. Weil die FKS-Verfahren statistisch nur mit dem jeweils führenden Straftatbestand erfasst werden, steckt hinter einem § 266a-Verfahren häufig noch mehr als nur Beitragsrecht – etwa zusätzlich Lohnsteuerprobleme, Scheinselbstständigkeit oder Vorwürfe der illegalen Beschäftigung.
Die typischen Fallgruppen bei § 266a StGB
Besonders häufig geht es in Geschäftsführer-Verfahren um Schwarzlohnmodelle, Scheinselbstständigkeit, Schein- oder Abdeckrechnungen, Subunternehmerketten, nicht erfasste Arbeitszeiten, bar ausgezahlte Zuschläge oder um die bewusste Behandlung echter Arbeitnehmer als freie Mitarbeiter. Auch wenn die genaue Konstellation variiert, ist der strafrechtliche Kern fast immer derselbe: Nach Auffassung der Ermittlungsbehörden wurden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen verschleiert und Beiträge nicht oder nicht vollständig abgeführt. Der Zoll und die Rentenversicherung setzen genau hier an.
Wirtschaftlich besonders gefährlich ist dabei § 14 Abs. 2 SGB IV. Die Vorschrift bestimmt ausdrücklich, dass bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt, wenn Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt wurden. Praktisch heißt das: Aus tatsächlich gezahlten Netto-Beträgen werden höhere Bruttoentgelte hochgerechnet. Genau dadurch explodieren die von Rentenversicherung, Zoll und Staatsanwaltschaft angenommenen Schadenssummen in vielen Verfahren. Wer diese Berechnungen nicht früh und präzise angreift, verteidigt am Ende gegen den falschen Ausgangspunkt.
Welche Folgen einem Geschäftsführer wirklich drohen
Die Strafandrohung nach § 266a StGB ist nur ein Teil des Problems. Schon im Ermittlungsverfahren drohen einschneidende Maßnahmen. Nach § 102 StPO kann bei Beschuldigten eine Durchsuchung stattfinden, wenn zu vermuten ist, dass dadurch Beweismittel aufgefunden werden. In Verfahren gegen Geschäftsführer betrifft das regelmäßig Handys, Laptops, Lohnunterlagen, Server, Bankunterlagen, Messenger-Kommunikation und interne Weisungen. Viele Betroffene erleben den eigentlichen Schock deshalb nicht erst mit einem Urteil, sondern schon mit dem ersten Zugriff.
Hinzu kommt die Vermögensseite. Nach § 73 StGB ordnet das Gericht die Einziehung von Taterträgen an. Bereits im Ermittlungsverfahren kann nach § 111e StPO ein Vermögensarrest angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen der Wertersatzeinziehung naheliegen. Für Geschäftsführer ist das besonders gefährlich, weil die Sache damit nicht bei einer abstrakten Strafandrohung bleibt, sondern sehr schnell auf Konten, Rücklagen, Immobilien und private Liquidität zugreift. Gerade in wirtschaftlich angespannten Unternehmen ist das oft die eigentliche Existenzbedrohung.
Warum viele Verfahren besser verteidigbar sind, als sie am Anfang wirken
So hart die Lage wirkt, so wichtig ist die Gegenperspektive: Nicht jeder Beitragsrückstand und nicht jede problematische Beschäftigungsstruktur trägt automatisch eine strafrechtliche Verurteilung gegen den Geschäftsführer. Gerade bei § 266a StGB müssen die Ermittlungsbehörden nicht nur objektiv fehlende Beiträge belegen, sondern auch sauber darlegen, wer wofür verantwortlich war, welche Informationen tatsächlich vorlagen und ob der Geschäftsführer die Beitragsvorenthaltung zumindest billigend in Kauf nahm. In arbeitsteiligen Unternehmen mit Lohnbüro, externem Steuerberater, Personalleitung oder mehreren Geschäftsführern ist diese Zurechnung häufig der entscheidende Verteidigungspunkt.
Hinzu kommt: Nicht jede kritische Beschäftigungskonstellation ist strafrechtlich so eindeutig, wie es die erste Prüfungsmitteilung erscheinen lässt. Gerade bei freien Mitarbeitern, Nachunternehmern oder projektbezogenen Einsätzen ist oft streitig, ob wirklich eine abhängige Beschäftigung vorlag. Genau hier werden die Verfahren häufig gewonnen oder jedenfalls erheblich entschärft – durch präzise Rekonstruktion der tatsächlichen Arbeitsorganisation, der Weisungsstrukturen, der Vertragslage und der Entscheidungsprozesse im Unternehmen.
Die wichtigsten Verteidigungsstrategien jetzt
Die erste und wichtigste Regel lautet fast immer: keine vorschnelle Einlassung. § 136 StPO verpflichtet die Ermittlungsbehörden dazu, dem Beschuldigten mitzuteilen, welche Tat ihm vorgeworfen wird, und ihn darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen. Gerade Geschäftsführer machen in dieser Lage häufig den entscheidenden Fehler und versuchen, gegenüber Zoll, Rentenversicherung oder Polizei „kurz klarzustellen“, wie das Beschäftigungsmodell gemeint gewesen sei. Genau diese spontane Erklärung wird später oft zum Kern des Belastungsvorwurfs.
Die zweite Schlüsselfrage ist die Akteneinsicht. § 147 StPO gibt dem Verteidiger das Recht, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Erst dann lässt sich belastbar beurteilen, worauf das Verfahren tatsächlich gestützt wird: auf Prüfungsberichte, Lohnunterlagen, Aussagen von Mitarbeitern, Chatverläufe, Zahlungsflüsse oder Schätzungen. Ohne Aktenkenntnis ist jede Einlassung ein Blindflug. Wenn die Ermittlungen am Ende keinen genügenden Anlass zur Anklage bieten, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Gerade deshalb ist das Ermittlungsstadium in § 266a-Verfahren oft die wichtigste Phase des gesamten Falls.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge in solchen Verfahren besonders überzeugt
Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Nach seinem öffentlich abrufbaren Profil ist er seit 2006 als Rechtsanwalt tätig und führt den Fachanwaltstitel für Strafrecht seit 2008. Sein Schwerpunkt liegt im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht; JHB.LEGAL beschreibt die Kanzlei ausdrücklich als hochspezialisierte Strafrechtskanzlei mit besonderem Fokus auf genau diese Deliktsbereiche.
Für Geschäftsführer-Verfahren nach § 266a StGB ist das besonders wichtig. Andreas Junge verteidigt bundesweit in Verfahren wegen Scheinselbstständigkeit, Beitragsvorenthaltung, Schwarzarbeitsvorwürfen und den damit verbundenen Ermittlungen von Zoll, Rentenversicherung, Finanzbehörden und Staatsanwaltschaft. Seine öffentlich zugänglichen Fachbeiträge und Profile stellen ausdrücklich heraus, dass er langjährige Erfahrung in genau diesen Konstellationen besitzt und Mandanten in wirtschaftsstrafrechtlichen Mehrfrontenverfahren vertritt.
Hinzu kommt ein Punkt, der für Mandanten praktisch oft den größten Unterschied macht: In den veröffentlichten Darstellungen seiner Kanzlei wird hervorgehoben, dass überdurchschnittlich viele der von ihm betreuten Verfahren bereits im Ermittlungsstadium eingestellt werden. Genau das ist bei § 266a StGB von enormem Wert. Denn je früher das Verfahren kontrolliert, eingegrenzt oder beendet wird, desto eher lassen sich Strafrisiken, Vermögensschäden und der Verlust unternehmerischer Handlungsfähigkeit begrenzen.
Fazit: Bei § 266a StGB gegen Geschäftsführer zählt keine Hektik, sondern sofortige Verteidigung
Ein Strafverfahren gegen Geschäftsführer wegen § 266a StGB ist keine bloße Lohnbuchhaltungsfrage. Es kann um Freiheitsstrafe, Durchsuchung, Vermögensarrest, Einziehung und persönliche Haftung gehen. Gleichzeitig sind viele dieser Verfahren besser verteidigbar, als sie am Anfang wirken – wenn früh, aktenbasiert und strategisch gearbeitet wird. Wer als Geschäftsführer mit Vorwürfen wegen Beitragsvorenthaltung, Schwarzlohn, Scheinselbstständigkeit oder illegaler Beschäftigungsmodelle konfrontiert wird, sollte deshalb keine spontane Stellungnahme abgeben, sondern sofort professionelle Strafverteidigung organisieren. Für Betroffene in Schleswig-Holstein und bundesweit ist Rechtsanwalt Andreas Junge dafür eine besonders starke Wahl.
Häufige Fragen zu § 266a StGB gegen Geschäftsführer
Bin ich als Geschäftsführer persönlich betroffen, obwohl die Beiträge formal die GmbH schuldet?
Ja. Über § 14 StGB wird die Arbeitgeberpflicht strafrechtlich dem vertretungsberechtigten Organ zugerechnet. Genau deshalb stehen Geschäftsführer bei § 266a-Verfahren oft persönlich im Fokus.
Wie kommen die Behörden überhaupt an solche Fälle?
Sehr häufig über Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p SGB IV, die mindestens alle vier Jahre stattfinden, oder über Zollkontrollen und Ermittlungen der FKS.
Warum sind die geforderten Summen oft so hoch?
Weil bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen nach § 14 Abs. 2 SGB IV ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt. Dadurch rechnen die Behörden gezahlte Netto-Beträge auf höhere Bruttoentgelte hoch.
Was ist jetzt der wichtigste erste Schritt?
Keine Aussage zur Sache machen und sofort einen Verteidiger einschalten. § 136 StPO gibt Ihnen das Schweigerecht, und § 147 StPO verschafft Ihrem Verteidiger Akteneinsicht. Genau diese Reihenfolge ist in Geschäftsführer-Verfahren nach § 266a StGB entscheidend.