Strafverfahren wegen Nachstellung bei der Eintreibung von Forderungen: Wenn Gläubiger zu Beschuldigten werden

Vorwürfe nach den §§ 238, 240 StGB – drohende Folgen, Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht

Wie es zu diesen Verfahren kommt

Am Anfang steht fast immer eine berechtigte Forderung: eine unbezahlte Handwerkerrechnung, ausstehende Mieten, ein privat gewährtes Darlehen, eine offene Rechnung aus einer Geschäftsbeziehung. Der Schuldner reagiert nicht, Mahnungen bleiben unbeantwortet, Zusagen werden nicht eingehalten. Der Gläubiger erhöht den Druck – er ruft häufiger an, schreibt Nachrichten, fährt zur Wohnung, spricht Angehörige oder den Arbeitgeber an, kündigt an, die Sache öffentlich zu machen.

Wenige Wochen später erhält er selbst ein Anhörungsschreiben der Polizei. Der Vorwurf lautet Nachstellung, häufig verbunden mit Nötigung und Bedrohung. Nicht selten ergeht parallel eine einstweilige Anordnung des Familien- oder Zivilgerichts nach dem Gewaltschutzgesetz mit einem umfassenden Kontaktverbot.

Für die Betroffenen ist das kaum nachvollziehbar: Sie sind diejenigen, denen Geld vorenthalten wird. Rechtlich trennt das Strafrecht jedoch streng zwischen der Berechtigung einer Forderung und der Art ihrer Durchsetzung. Dass die Forderung besteht, rechtfertigt nicht jedes Mittel – es ändert aber sehr wohl die rechtliche Bewertung vieler Handlungen, und genau hier setzt die Verteidigung an.

Der rechtliche Rahmen

§ 238 Abs. 1 StGB stellt unter Strafe, wer einer Person unbefugt beharrlich nachstellt, und zwar in einer Weise, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen. Erfasst sind unter anderem das Aufsuchen der räumlichen Nähe, Kontaktversuche über Telekommunikationsmittel oder über Dritte, Drohungen gegen die betroffene Person oder ihr nahestehende Menschen sowie das Verbreiten von Inhalten über sie. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen auf drei Monate bis fünf Jahre.

Seit der Reform im Jahr 2021 genügt, dass das Verhalten zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung geeignet war – früher musste sie tatsächlich eingetreten sein. Die Schwelle ist damit deutlich gesunken.

Regelmäßig treten weitere Vorwürfe hinzu: die Nötigung nach § 240 StGB, wenn mit einem empfindlichen Übel gedroht wurde, die Bedrohung nach § 241 StGB, die Beleidigung nach den §§ 185 ff. StGB, der Hausfriedensbruch nach § 123 StGB beim Betreten von Grundstück oder Treppenhaus sowie Verstöße gegen das Datenschutzrecht, wenn Anschrift, Arbeitsstelle oder Kontaktdaten des Schuldners auf unzulässigem Weg beschafft wurden. Besteht bereits eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, ist jeder weitere Kontakt nach § 4 GewSchG eine eigenständige Straftat – unabhängig von seinem Inhalt.

Die entscheidende Grenze: zulässige Rechtsverfolgung oder Nachstellung

Der Schlüsselbegriff des § 238 StGB ist das Merkmal „unbefugt“. Zwischen Gläubiger und Schuldner besteht eine Rechtsbeziehung, die Kontakt nicht nur erlaubt, sondern voraussetzt. Mahnungen, Fristsetzungen, Anwaltsschreiben, das gerichtliche Mahnverfahren, Klage und Zwangsvollstreckung sind befugte Rechtsverfolgung – auch dann, wenn der Schuldner sie als belastend empfindet und erklärt, keinen weiteren Kontakt zu wünschen. Ein solcher Wunsch kann einen Gläubiger nicht von der Durchsetzung seiner Rechte ausschließen.

Ebenso wichtig ist das Merkmal der Beharrlichkeit. Es verlangt mehr als bloße Wiederholung: Erforderlich ist eine gesteigerte Gleichgültigkeit gegenüber dem erkennbar entgegenstehenden Willen. Wo Kontaktaufnahmen sachbezogen bleiben, in angemessenen Abständen erfolgen und der Forderungsdurchsetzung dienen, fehlt es daran.

Die Grenze wird dort überschritten, wo der Kontakt seine sachliche Anbindung verliert – bei nächtlichen Anrufen in großer Zahl, beim Aufsuchen der Wohnung zu Unzeiten, beim Einbeziehen von Nachbarn, Angehörigen, Kindern oder des Arbeitgebers, bei der Veröffentlichung von Namen und Vorwürfen in sozialen Netzwerken oder bei der Ankündigung, dem Schuldner beruflich oder privat zu schaden.

Bei der Nötigung kommt es auf die Verwerflichkeitsprüfung des § 240 Abs. 2 StGB an. Die Ankündigung zulässiger Schritte – Klage, Mahnbescheid, Vollstreckung, unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine Meldung an eine Auskunftei – ist nicht verwerflich. Anders liegt es bei der Drohung mit Mitteln, die mit der Forderung nichts zu tun haben, etwa der Ankündigung, familiäre Interna offenzulegen oder den Ruf des Schuldners öffentlich zu zerstören.

Welche Folgen tatsächlich drohen

Neben Geld- oder Freiheitsstrafe steht die Eintragung im Bundeszentralregister und ab einer bestimmten Höhe im Führungszeugnis. Für Jäger und Sportschützen entfällt die waffenrechtliche Zuverlässigkeit bereits ab einer Verurteilung zu sechzig Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Straftat; bei Beamtinnen und Beamten droht ein Disziplinarverfahren.

Gewerbliche Gläubiger und Dienstleister trifft es härter. Wer Inkassodienstleistungen erbringt, bedarf der Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, die persönliche Zuverlässigkeit voraussetzt; eine Verurteilung kann zum Widerruf führen und damit das Geschäftsmodell beenden. Bei Unternehmern kommen die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO sowie wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Abmahnungen in Betracht. Hinzu treten zivilrechtliche Unterlassungsansprüche und Schmerzensgeldforderungen des Schuldners.

Besonders misslich ist eine praktische Folge, die viele übersehen: Ein Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz erschwert die weitere Forderungsdurchsetzung erheblich, wenn es nicht sorgfältig auf den persönlichen Kontakt beschränkt wird. Wer sich hier nicht wehrt, verliert nicht nur das Strafverfahren, sondern praktisch auch seine Forderung.

Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt

Der erste Schritt ist doppelt: schweigen und den unmittelbaren Kontakt sofort einstellen. Keine Erklärung gegenüber der Polizei, kein ausgefüllter Anhörungsbogen – und zugleich keine weitere eigene Kontaktaufnahme, auch nicht über Dritte oder andere Nummern. Jede weitere Nachricht wird zum Beweismittel und belegt genau das Merkmal, auf das es ankommt. Das bedeutet ausdrücklich nicht, auf die Forderung zu verzichten: Sie wird ab sofort über den Anwalt und auf dem Rechtsweg weiterverfolgt, was zugleich die beste Verteidigung ist, weil es die Sachbezogenheit des eigenen Handelns belegt.

Der wichtigste inhaltliche Ansatz betrifft das Merkmal „unbefugt“. Herauszuarbeiten ist die zugrunde liegende Rechtsbeziehung: Bestand die Forderung, war sie fällig, wurde sie anerkannt, gab es Zahlungszusagen, die gebrochen wurden? Jede Kontaktaufnahme ist in diesen Zusammenhang einzuordnen. Eine Mahnung ist keine Nachstellung, und auch mehrfache Erinnerungen an eine unstreitige Schuld überschreiten die Schwelle nicht.

Der zweite Ansatz betrifft die Chronologie. Anzeigen enthalten typischerweise eine Auswahl von Nachrichten – meist diejenigen aus der Phase der Eskalation. Die vollständige Kommunikation zeigt häufig ein anderes Bild: unbeantwortete Mahnungen, abgebrochene Zahlungsvereinbarungen, Beleidigungen oder Provokationen von der Gegenseite, teils auch Kontaktaufnahmen des Schuldners selbst. Diese Unterlagen vollständig und geordnet vorzulegen, ist häufig entscheidend.

Der dritte Ansatz betrifft die Eignung zur schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung. Auch nach der Reform ist das ein objektiver Maßstab, kein subjektives Empfinden. Eine überschaubare Zahl sachbezogener Kontakte erfüllt ihn nicht.

Der vierte Ansatz betrifft die Nötigung. Für jede beanstandete Äußerung ist zu prüfen, ob überhaupt mit einem empfindlichen Übel gedroht wurde und ob die Mittel-Zweck-Relation die Verwerflichkeit begründet. Die Ankündigung rechtlich zulässiger Schritte zur Durchsetzung einer berechtigten Forderung ist es regelmäßig nicht.

Auf der Rechtsfolgenseite geht es darum, das Verfahren ohne Eintragung zu beenden – durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach den §§ 153, 153a StPO; ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB kommt in Betracht. Parallel ist das Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz zu führen, das eigenen Regeln und kurzen Fristen folgt; dort abgegebene Erklärungen gelangen regelmäßig in die Strafakte. Beide Ebenen gehören deshalb in eine Hand – ebenso wie die Fortführung der Forderung selbst.

Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung in Verfahren nach § 238 StGB

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Unternehmerinnen und Unternehmer, Handwerksbetriebe, Vermieter, private Gläubiger sowie Beschäftigte von Inkasso- und Forderungsmanagementunternehmen gegen Vorwürfe der Nachstellung, Nötigung und Bedrohung im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Forderungen.

Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, ordnet jede beanstandete Kontaktaufnahme in die zugrunde liegende Rechtsbeziehung ein, wertet den vollständigen Kommunikationsverlauf statt einzelner Auszüge aus und prüft die Merkmale der Beharrlichkeit und der Verwerflichkeit. Zugleich sorgt er dafür, dass die berechtigte Forderung auf dem zulässigen Weg weiterverfolgt wird, und koordiniert das parallel laufende Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz. Das sachliche Gespräch mit der Staatsanwaltschaft sucht er früh – zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Einstellung ohne öffentliche Hauptverhandlung noch erreichbar ist.

Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte durch Einstellung oder mit einer deutlich reduzierten Rechtsfolge beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation – ohne Belehrungen und ohne Vorverurteilung.

Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet

In diesen Verfahren fällt die Vorentscheidung in den ersten Tagen. Wenn Sie ein Anhörungsschreiben oder eine Vorladung erhalten haben, wenn eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zugestellt wurde oder ein Strafbefehl ergangen ist, sollten Sie keine Zeit verlieren – bei einem Strafbefehl läuft eine Frist von nur zwei Wochen.

Stellen Sie den unmittelbaren Kontakt zum Schuldner sofort ein, auch über Dritte, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und füllen Sie keinen Anhörungsbogen zur Sache aus – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das Risiko für Beruf und Gewerbe bewertet und eine Strategie entwickelt, die zugleich Ihre Forderung sichert – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.