Vorwurf nach § 264 StGB – drohende Folgen, wirksame Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht
Warum diese Verfahren derzeit so häufig sind
Der Subventionsbetrug ist in den vergangenen Jahren zum wohl häufigsten Wirtschaftsdelikt überhaupt geworden. Ursache sind die Corona-Hilfsprogramme: Soforthilfen, Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfe, Neustarthilfe. Millionen Anträge wurden in kurzer Zeit und unter erheblichem Zeitdruck gestellt – auf Grundlage von Förderbedingungen, die sich während der Antragsphase mehrfach änderten.
Mit den Schlussabrechnungen und den anschließenden Rückforderungsbescheiden ist die Aufarbeitung in vollem Gang. Weichen die abgerechneten von den beantragten Zahlen ab, geben die Bewilligungsstellen den Vorgang regelmäßig an die Staatsanwaltschaft ab. Für die Betroffenen beginnt das Verfahren deshalb meist nicht mit einer Durchsuchung, sondern mit einem Rückforderungsbescheid – und erst danach mit der Mitteilung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
Daneben betrifft § 264 StGB alle weiteren öffentlichen Förderungen: Investitionszuschüsse, Mittel der Wirtschaftsförderung, Agrarbeihilfen, Forschungs- und Digitalisierungsförderung, Mittel aus EU-Programmen.
Was § 264 StGB so gefährlich macht
Der entscheidende Unterschied zum Betrug nach § 263 StGB wird häufig übersehen. § 264 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt: Strafbar macht sich bereits, wer gegenüber der Bewilligungsstelle unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht. Nicht erforderlich sind eine gelungene Täuschung, ein Irrtum beim Sachbearbeiter, eine Auszahlung oder ein Vermögensschaden. Der Tatbestand ist mit der Antragstellung vollendet.
Für die Strafverfolgung bedeutet das eine erhebliche Beweiserleichterung – und für Beschuldigte, dass viele Einwände, die beim Betrug tragen, hier nicht greifen. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; in besonders schweren Fällen – etwa bei einem Subventionsvorteil großen Ausmaßes, bei grobem Eigennutz oder bei der Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege – beträgt er sechs Monate bis zehn Jahre.
Besonders bedeutsam ist § 264 Abs. 5 StGB: Auch die leichtfertige Begehung ist strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Nachweis fehlenden Vorsatzes führt also nicht zur Straflosigkeit, sondern verlagert den Vorwurf auf den milderen Tatbestand.
Umgekehrt enthält die Vorschrift eine Regelung, die in der Praxis zu wenig genutzt wird: Nach § 264 Abs. 6 StGB wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass die Subvention aufgrund der Tat gewährt wird. Wer also vor der Auszahlung korrigiert oder den Antrag zurücknimmt, kann Straffreiheit erlangen.
Selten bleibt es beim Subventionsbetrug allein. Hinzu treten regelmäßig der Betrug nach § 263 StGB, Urkundendelikte nach § 267 StGB – und ein Punkt, der viele überrascht: Zuschüsse sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Wurden sie nicht erklärt, steht zusätzlich der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO im Raum.
Die typischen Vorwürfe
Im Bereich der Corona-Hilfen betreffen die Verfahren vor allem vier Konstellationen: die Angabe eines Liquiditätsengpasses, der nach Auffassung der Behörde nicht bestand; die fehlerhafte Berechnung des Umsatzeinbruchs, etwa durch Wahl eines günstigen Vergleichszeitraums oder durch Nichtberücksichtigung von Zahlungseingängen; Mehrfachanträge bei verschiedenen Stellen oder für mehrere Betriebe desselben Inhabers; und die Verwendung der Mittel für Zwecke, die nach den Förderbedingungen nicht vorgesehen waren.
Bei anderen Förderprogrammen stehen unzutreffende Angaben zu Betriebsgröße, Beschäftigtenzahl, Eigenanteil, Vorhabenbeginn, De-minimis-Erklärungen oder zur Verwendung paralleler Fördermittel im Vordergrund.
Welche Folgen tatsächlich drohen
Zunächst wird die Subvention vollständig zurückgefordert, verzinst und – bei bereits verbrauchten Mitteln – sofort fällig. Hinzu kommt die Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB sowie, bei unerklärten Zuschüssen, die steuerliche Nachforderung.
Weitreichender sind die mittelbaren Folgen. Eine Verurteilung führt zum Ausschluss von künftigen Förderungen und – über das Wettbewerbsregister – zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Es drohen die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO wegen Unzuverlässigkeit und bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr der Verlust der Geschäftsführerfähigkeit nach § 6 Abs. 2 GmbHG. Für Unternehmen, die von öffentlichen Auftraggebern leben, wiegt das schwerer als die Strafe selbst. Hinzu kommen berufsrechtliche Folgen bei Angehörigen reglementierter Berufe sowie ein erheblicher Reputationsschaden, sobald das Verfahren bekannt wird.
Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt
Der wichtigste Ansatz betrifft die subventionserhebliche Tatsache. § 264 StGB greift nur, wenn die betreffende Angabe durch Gesetz oder durch die Bewilligungsstelle ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet wurde – das Subventionsgesetz verlangt eine klare, dem Antragsteller gegenüber erfolgte Kennzeichnung. Gerade bei den schnell aufgelegten Hilfsprogrammen war diese Kennzeichnung häufig unvollständig, in sich widersprüchlich oder erfolgte erst in später geänderten Fassungen der Förderbedingungen. Fehlt sie oder ist sie unzureichend, scheidet eine Strafbarkeit nach § 264 StGB aus. Dieser Punkt ist in jedem Verfahren vorrangig zu prüfen und wird von Ermittlungsbehörden regelmäßig vorausgesetzt statt belegt.
Der zweite Ansatz betrifft die Rechtslage im Antragszeitpunkt. Maßgeblich ist nicht, wie die Förderbedingungen heute verstanden werden, sondern was zum Zeitpunkt der Antragstellung galt und wie es kommuniziert wurde. Die behördlichen Hinweise und Fragenkataloge zu den Corona-Hilfen wurden vielfach geändert, teils rückwirkend präzisiert und in einzelnen Ländern unterschiedlich gehandhabt. Wer sich an der damals veröffentlichten Auslegung orientiert hat, handelt nicht unrichtig – und jedenfalls nicht vorsätzlich.
Der dritte Ansatz betrifft den Prognosecharakter. Der Liquiditätsengpass und der erwartete Umsatzeinbruch waren im Zeitpunkt der Antragstellung Prognosen über eine ungewisse Entwicklung. Dass sich eine Prognose im Nachhinein als zu pessimistisch erwiesen hat, macht sie nicht unrichtig. Zu rekonstruieren ist die damalige Entscheidungsgrundlage: Auftragslage, Stornierungen, behördliche Schließungsanordnungen, Buchungsstand, Liquiditätsplanung, Gespräche mit Bank und Steuerberater.
Der vierte Ansatz betrifft die Abgrenzung von Vorsatz und Leichtfertigkeit. Führt die Prüfung zur Leichtfertigkeit nach § 264 Abs. 5 StGB, verändert sich der Strafrahmen erheblich und die Wege zur Verfahrensbeendigung öffnen sich. Von Bedeutung ist dabei auch, ob ein prüfender Dritter – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt – eingebunden war, welche Informationen ihm vorlagen und wer die Angaben tatsächlich eingetragen hat.
Hinzu kommen die Prüfung der tätigen Reue nach § 264 Abs. 6 StGB, die Verjährung, die Kontrolle etwaiger Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse auf Verwertungsverbote, die Beschränkung des Verfahrensstoffes nach den §§ 154, 154a StPO und die frühzeitige Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach den §§ 153, 153a StPO. Die vollständige Rückzahlung wirkt dabei erheblich zugunsten des Betroffenen.
Von zentraler Bedeutung ist schließlich die Verzahnung mit dem Verwaltungsverfahren. Rückforderungsbescheid, Widerspruch und verwaltungsgerichtliches Verfahren laufen parallel und folgen eigenen Fristen. Erklärungen, die dort gegenüber der Bewilligungsstelle abgegeben werden – etwa im Rahmen der Schlussabrechnung –, gelangen regelmäßig in die Strafakte. Wer die Schlussabrechnung ohne Blick auf die strafrechtliche Dimension einreicht oder einen Rückforderungsbescheid unkommentiert bestandskräftig werden lässt, verschenkt Verteidigungsmöglichkeiten.
Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Unternehmerinnen und Unternehmer, Geschäftsführer, Soloselbstständige und Freiberufler gegen den Vorwurf des Subventionsbetruges – bei Corona-Hilfen ebenso wie bei Investitions-, Agrar- und Forschungsförderung – sowie gegen begleitende Vorwürfe aus dem Betrugs- und Steuerstrafrecht.
Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, prüft vorrangig die ordnungsgemäße Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen, rekonstruiert die Förderbedingungen in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung und arbeitet die damalige Prognosegrundlage heraus. Zugleich koordiniert er das parallele Rückforderungsverfahren, weil dort abgegebene Erklärungen unmittelbar in die Strafakte wirken. Das sachliche Gespräch mit der Staatsanwaltschaft sucht er früh – zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verfahrensausgang noch offen und damit gestaltbar ist.
Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte ohne Anklageerhebung, durch Einstellung oder mit einer deutlich reduzierten Rechtsfolge beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation.
Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet
In Verfahren wegen Subventionsbetrugs fällt die Vorentscheidung häufig bereits im Verwaltungsverfahren. Wenn Sie zur Schlussabrechnung aufgefordert wurden, ein Rückforderungsbescheid eingegangen ist, die Bewilligungsstelle Unterlagen nachfordert, durchsucht wurde oder Ihnen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mitgeteilt wurde, sollten Sie keine Zeit verlieren.
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, reichen Sie keine Erklärungen oder Nachweise ohne vorherige Prüfung ein und unterschreiben Sie nichts – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das Risiko für Betrieb, Förderfähigkeit und persönliche Haftung bewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.
