Wohnsitz im Ausland, Steuerpflicht in Deutschland: Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nach dem Wegzug

Abgemeldet ist nicht dasselbe wie steuerfrei

Es ist eine der folgenreichsten Fehlvorstellungen des deutschen Steuerrechts: Wer sich beim Einwohnermeldeamt abmeldet, einen Mietvertrag in Dubai, Zürich, Palma oder Bangkok vorlegt und sich weniger als ein halbes Jahr in Deutschland aufhält, sei hier nicht mehr steuerpflichtig. Diese Annahme wird in Beratungsforen, in Onlinekursen und von selbsternannten Auswanderungsexperten unablässig wiederholt. Sie ist falsch – und sie ist der Grund für eine stetig wachsende Zahl von Steuerstrafverfahren.

Der Auslöser kommt meist von außen. Das Finanzamt erhält über den automatischen Informationsaustausch Kontodaten einer ausländischen Bank, die als Ansässigkeitsstaat Deutschland ausweist. Eine Betriebsprüfung bei der deutschen GmbH stößt auf Zahlungen an den angeblich weggezogenen Gesellschafter. Eine Immobilie wird verkauft, Anteile werden übertragen, Kryptowährungen werden getauscht. Oder es gibt eine Anzeige – von einem früheren Geschäftspartner, einem getrennt lebenden Ehegatten, einem Nachbarn, der beobachtet hat, dass die Wohnung sehr wohl bewohnt wird.

Dann beginnt eine Ermittlung, die auf eine einzige Frage zuläuft: Hatte der Betroffene in Deutschland weiterhin einen Wohnsitz? Fällt die Antwort bejahend aus, war er unbeschränkt steuerpflichtig – mit seinem gesamten Welteinkommen, über alle Jahre des Wegzugs hinweg.

Was das Gesetz wirklich verlangt

Der maßgebliche Begriff steht in § 8 AO. Einen Wohnsitz hat, wer eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Entscheidend ist damit die objektive Verfügbarkeit einer Wohnung und ihre tatsächliche Nutzung – nicht die Meldeadresse, nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen und nicht die Zahl der Aufenthaltstage.

Daraus folgen drei Konsequenzen, die fast jeder Wegzügler unterschätzt. Erstens: Eine Mindestaufenthaltsdauer kennt § 8 AO nicht. Die vielzitierte 183-Tage-Regel betrifft etwas anderes – sie steht im Zusammenhang mit dem gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 AO und mit der Zuordnung der Ansässigkeit in Doppelbesteuerungsabkommen. Für den Wohnsitz spielt sie keine Rolle. Zweitens: Man kann mehrere Wohnsitze haben, im In- und im Ausland gleichzeitig. Der neue Wohnsitz im Ausland beseitigt den alten nicht. Drittens: Die Wohnung muss nicht die eigene sein. Es genügt, wenn ein Zimmer im Haus der Eltern, in der Familienwohnung oder in einer Immobilie der eigenen Gesellschaft jederzeit zur Verfügung steht und gelegentlich genutzt wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reichen allerdings Aufenthalte, die ausschließlich Besuchs-, Erholungs- oder kurzfristigen geschäftlichen Zwecken dienen, für sich genommen nicht aus; es kommt auf das Gesamtbild der Verhältnisse an. Genau in diesem Gesamtbild liegt der Raum für die Verteidigung.

Bleibt der deutsche Wohnsitz bestehen, folgt die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG. Besteht zugleich ein Wohnsitz im Ausland, entscheidet das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen über die Ansässigkeit – nach einer Prüfungsreihenfolge, die bei der ständigen Wohnstätte beginnt und über den Mittelpunkt der Lebensinteressen und den gewöhnlichen Aufenthalt bis zur Staatsangehörigkeit führt. Ob und mit welchem Inhalt ein solches Abkommen mit dem Zielstaat besteht, muss in jedem Einzelfall geprüft werden; gerade bei Staaten ohne eigene Einkommensteuer sind die Regelungen uneinheitlich.

Die typischen Vorwürfe nach einem Wegzug

Am häufigsten ist die Nichtabgabe von Steuererklärungen für die Jahre nach dem Wegzug. Wer unbeschränkt steuerpflichtig geblieben ist, war erklärungspflichtig; die Nichtabgabe erfüllt § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Zweitens die nicht erklärte Wegzugsbesteuerung. Wer Anteile an Kapitalgesellschaften oberhalb der gesetzlichen Beteiligungsschwelle hält und seinen Wohnsitz tatsächlich aufgibt, unterliegt der fiktiven Veräußerungsbesteuerung nach § 6 AStG. Der Wegzug löst also selbst dann eine Steuer aus, wenn er wirksam war – und ihre Nichterklärung ist der zweite große Vorwurfstypus. Viele Betroffene stehen damit vor einem Dilemma, das sie nicht erkannt haben: Entweder der Wegzug war wirksam, dann war der Wegzugsgewinn zu erklären, oder er war unwirksam, dann waren die laufenden Einkünfte zu erklären.

Drittens nicht erklärte Kapital- und Veräußerungseinkünfte aus ausländischen Depots, Beteiligungen, Immobilien und digitalen Vermögenswerten.

Viertens die Verletzung von Anzeige- und Mitteilungspflichten, etwa zu Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften nach § 138 AO.

Fünftens der Vorwurf, die Verlagerung sei von Anfang an nur zum Schein erfolgt – die Wohnung sei nie aufgegeben, der Lebensmittelpunkt nie verlegt, die ausländische Adresse lediglich eine Briefkastenanschrift gewesen.

Wie die Steuerfahndung den Aufenthalt rekonstruiert

Dieser Teil überrascht Betroffene am meisten. Ermittlungsbehörden verfügen über eine Fülle von Anknüpfungspunkten, mit denen sich die tatsächliche Anwesenheit nachzeichnen lässt: Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen mit Ortsangaben, Abhebungen an Geldautomaten, Tankvorgänge, Mautdaten, Verbindungs- und Standortdaten von Mobilfunkanschlüssen, Zulassungsdaten von Fahrzeugen, Abrechnungen von Ärzten und Krankenkassen, Mitgliedschaften in Vereinen und Fitnessstudios, Zeitschriftenabonnements, Paketzustellungen, Strom- und Wasserverbrauch der deutschen Wohnung, Schulbesuch der Kinder und öffentlich zugängliche Beiträge in sozialen Netzwerken.

Hinzu kommen die internationalen Datenflüsse. Über den automatischen Informationsaustausch melden ausländische Banken Kontostände und Kapitaleinkünfte an die Finanzverwaltung des Ansässigkeitsstaats, den sie selbst bestimmen – und das ist häufig weiterhin Deutschland, weil die Bank die alte Adresse geführt hat. Viele Verfahren nehmen hier ihren Anfang, Jahre nach dem Wegzug.

Warum die Folgen besonders hart ausfallen

Betroffen sind nicht einzelne Positionen, sondern ganze Veranlagungszeiträume. Die Festsetzungsfrist beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, und wegen der Anlaufhemmung bei nicht abgegebenen Erklärungen verschiebt sich der Beginn zusätzlich nach hinten. Strafrechtlich verlängert § 376 AO die Verjährung bei besonders schweren Fällen auf fünfzehn Jahre; die Wertgrenze hierfür hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Oktober 2015 (1 StR 373/15) einheitlich bei 50.000 Euro festgelegt. Bei Welteinkommen über mehrere Jahre ist diese Grenze praktisch immer überschritten.

Hinzu treten Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB und der Vermögensarrest nach den §§ 111e ff. StPO – letzterer trifft regelmäßig deutsche Immobilien, Gesellschaftsanteile und Konten, also gerade das Vermögen, das im Inland verblieben ist.

Die gravierendste Besonderheit ist jedoch das Haftrisiko. Wer im Ausland lebt, gilt den Ermittlungsbehörden als fluchtgefährdet. Das führt in diesen Verfahren ungewöhnlich häufig zu Haftbefehlen, zu internationalen Fahndungsmaßnahmen und zur Festnahme bei der Einreise – am Flughafen, an der Grenze, bei einem Familienbesuch. Mandanten, die jahrelang unbehelligt gelebt haben, werden auf dem Weg zur Hochzeit ihrer Tochter festgenommen. Wer Anhaltspunkte für ein laufendes Verfahren hat, sollte deshalb vor jeder Einreise anwaltlich klären lassen, was ihn erwartet.

Verteidigungsstrategien

Der erste Ansatz betrifft das Innehaben der Wohnung. Hier liegt der Kern des Verfahrens. Zu belegen ist, dass keine Wohnung zur jederzeitigen Verfügung stand: dass die frühere Wohnung vermietet, verkauft oder aufgelöst wurde, dass Möbel und persönliche Gegenstände entfernt wurden, dass kein Schlüssel vorhanden war, dass eine im Familienbesitz befindliche Immobilie anderweitig genutzt wurde. Mietverträge, Übergabeprotokolle, Abmeldungen von Versorgungsverträgen, Umzugsrechnungen, Fotografien und Zeugenaussagen sind hier die entscheidenden Beweismittel. Wo eine Nutzung nicht zu bestreiten ist, ist herauszuarbeiten, dass sie Besuchs- und Erholungszwecken diente – und dass das Gesamtbild der Verhältnisse gegen eine Beibehaltung spricht.

Der zweite Ansatz betrifft die Ansässigkeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Selbst wenn ein deutscher Wohnsitz fortbestand, folgt daraus nicht zwingend ein deutsches Besteuerungsrecht. Besteht ein Abkommen mit dem Zielstaat, entscheidet die dortige Prüfungsreihenfolge, und eine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Finanzverwaltung, Nachweise über Lebensmittelpunkt, Familie, Berufstätigkeit und soziale Bindungen können das Ergebnis umkehren. Dieser Weg wird in Ermittlungsverfahren regelmäßig übersprungen und ist deshalb besonders ertragreich.

Der dritte Ansatz betrifft den Vorsatz – und er ist in diesen Verfahren außergewöhnlich stark. Die Auslegung des § 8 AO ist anspruchsvoll, die Rechtslage für Nichtjuristen kaum zugänglich, und die verbreitete Fehlinformation über eine 183-Tage-Grenze ist gerichtsbekannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich der Vorsatz der Steuerhinterziehung auch auf den Steueranspruch beziehen; wer über dessen Bestehen irrt, befindet sich in einem Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB und handelt nicht vorsätzlich (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2011 – 1 StR 38/11). Wer sich ordnungsgemäß abgemeldet, eine Ansässigkeitsbescheinigung eingeholt, einen Berater eingeschaltet oder sich auf eine erteilte Auskunft gestützt hat, hat gerade nicht auf eine Verkürzung hingearbeitet. Jede Korrespondenz mit Beratern, Behörden und Banken ist deshalb zu sichern.

Der vierte Ansatz greift die Aufenthaltsrekonstruktion an. Die Datensammlungen der Fahndung wirken erdrückend, sind es aber oft nicht. Kreditkarten werden von Familienangehörigen genutzt, Mobilfunkdaten belegen nur die Erreichbarkeit eines Geräts, Fahrzeuge werden von Dritten gefahren, Abonnements laufen weiter, ohne dass jemand sie liest. Jeder einzelne Anknüpfungspunkt ist auf seine Beweiskraft zu prüfen; häufig bleiben nach dieser Arbeit deutlich weniger Anwesenheitstage übrig, als die Akte behauptet.

Der fünfte Ansatz betrifft die Höhe. Zu prüfen sind die Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern nach § 34c EStG und den Abkommen, die zutreffende Einkünfteermittlung nach deutschem Recht, die Berücksichtigung von Werbungskosten und Verlusten und die zutreffende Behandlung von Veräußerungsvorgängen. Bei der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG sind Stundungs- und Rückkehrregelungen zu prüfen; wer innerhalb der gesetzlichen Frist nach Deutschland zurückgekehrt ist, kann die Steuer rückwirkend entfallen lassen – und damit entfällt auch der Hinterziehungserfolg.

Der sechste Ansatz betrifft die Rückfalllinie und die Berichtigung. Lässt sich der Vorsatz nicht vollständig ausräumen, ist die Einordnung als leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO anzustreben – eine Ordnungswidrigkeit ohne Vorstrafe und ohne Eintrag im Führungszeugnis. Parallel ist zu prüfen, ob eine Berichtigung nach § 153 AO geboten oder eine Selbstanzeige nach § 371 AO noch möglich ist. Gerade hier zählt jeder Tag: Sobald Daten aus dem Informationsaustausch eingegangen sind, droht der Sperrgrund der Tatentdeckung. Die Selbstanzeige unterliegt zudem dem strengen Vollständigkeitsgebot, dessen Reichweite der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Mai 2010 (1 StR 577/09) verdeutlicht hat, und erfordert bei größeren Beträgen die Zahlung eines Zuschlags nach § 398a AO.

Der siebte Ansatz betrifft die Verfahrensführung. Besteuerungs- und Strafverfahren laufen nebeneinander; § 393 AO trennt sie. Auskünfte zur Wohnsitzfrage im Besteuerungsverfahren wirken unmittelbar in die Strafakte, weshalb jede Äußerung – auch die scheinbar harmlose Beantwortung eines Fragebogens zur Steuerpflicht – strafrechtlich vorbereitet sein muss. Parallel ist der Haftfrage nachzugehen und, soweit erforderlich, eine Verteidigungsstrategie für eine sichere Einreise zu entwickeln.

Das Ziel bleibt die Erledigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, nach § 398 AO, nach § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO, verbunden mit einer tragfähigen Verständigung über die steuerliche Behandlung der betroffenen Jahre.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht

Wegzugsfälle werden an der Schnittstelle von internationalem Steuerrecht und Strafprozessrecht entschieden. Wer nur die Abgabenordnung beherrscht, verliert die Vorsatzfrage; wer nur strafprozessual denkt, übersieht die Ansässigkeitsregeln der Abkommen und die Stundungs- und Rückkehrmöglichkeiten des Außensteuerrechts. Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über die erforderliche Doppelqualifikation: Er ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und führt beide Ebenen aus einer Hand.

Er verteidigt Unternehmer, Gesellschafter, Investoren, Freiberufler, Sportler und digital tätige Selbstständige, denen vorgeworfen wird, ihren deutschen Wohnsitz nur zum Schein aufgegeben, die Wegzugsbesteuerung nicht erklärt oder Auslandseinkünfte verschwiegen zu haben – einschließlich der Auseinandersetzung um Vermögensarrest, Haftbefehl, Einreiserisiken und internationale Fahndungsmaßnahmen. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung in das Führungszeugnis. Sein Vorgehen setzt auf sofortige Akteneinsicht, die konsequente Arbeit an Wohnsitz-, Ansässigkeits- und Vorsatzfrage, die kritische Prüfung jedes einzelnen Anwesenheitsindizes und den diskreten Dialog mit Steuerfahndung, Straf- und Bußgeldsachenstelle und Staatsanwaltschaft – bei unmittelbarer Erreichbarkeit, auch für Mandanten im Ausland, und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – bevor der Fragebogen beantwortet oder die Grenze überschritten ist

In Wegzugsfällen entscheidet sich der Ausgang an zwei Punkten: bei der ersten Auskunft gegenüber dem Finanzamt und bei der ersten Einreise nach Einleitung des Verfahrens. Beide lassen sich nicht zurückholen. Wer dagegen frühzeitig anwaltlich begleitet wird, kann die Wohnsitzfrage auf einer belastbaren Tatsachengrundlage aufarbeiten und das Verfahren häufig beenden, bevor es öffentlich wird.

Wenn Sie einen Fragebogen zur steuerlichen Ansässigkeit erhalten haben, wenn Ihre ausländische Bank Daten nach Deutschland gemeldet hat, wenn ein Anhörungsschreiben, eine Vorladung, ein Arrest- oder Durchsuchungsbeschluss vorliegt oder wenn Sie Anhaltspunkte für ein laufendes Verfahren haben und eine Reise nach Deutschland planen, sollten Sie vor jedem weiteren Schritt anwaltlichen Rat einholen.