Nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge sind eine Straftat nach § 266a StGB – mit persönlicher Haftung, die auch die Insolvenz überdauert. Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge erläutert Folgen und Verteidigungsstrategien.
Der Vorwurf, der fast jede Unternehmenskrise begleitet
Kaum eine Vorschrift trifft Geschäftsführer in wirtschaftlich schwierigen Zeiten so zuverlässig wie § 266a StGB. Der Grund liegt in der Logik der Krise selbst: Wenn die Liquidität knapp wird, muss priorisiert werden. Löhne werden gezahlt, weil sonst die Mitarbeiter gehen. Lieferanten werden bedient, weil sonst die Produktion stillsteht. Die Krankenkasse, die keine Ware liefert und deren Forderung scheinbar aufgeschoben werden kann, wartet.
Genau diese Entscheidung ist strafbar. § 266a Abs. 1 StGB stellt das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung unter Strafe – unabhängig davon, ob Löhne tatsächlich ausgezahlt wurden und unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Und weil die Einzugsstellen ausstehende Beiträge routinemäßig zur Anzeige bringen, folgt auf jeden nennenswerten Rückstand mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Ermittlungsverfahren.
Für den Geschäftsführer ist dabei nicht die Strafe die schwerste Folge, sondern die persönliche Haftung: Er haftet für die vorenthaltenen Beiträge mit seinem Privatvermögen, und diese Haftung überdauert die Insolvenz der Gesellschaft. Wer die Krise seines Unternehmens nicht übersteht, trägt die Beitragsschulden häufig noch Jahre später privat.
Wer eine Mitteilung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erhält, braucht deshalb eine Verteidigung, die früh ansetzt und Straf-, Haftungs- und Insolvenzfragen zugleich im Blick behält. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Geschäftsführer und Unternehmer in Verfahren nach § 266a StGB. Sämtliche von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten zur Einstellung gebracht werden.
Was § 266a StGB im Einzelnen erfasst
Die Vorschrift kennt mehrere Varianten, die strafrechtlich unterschiedlich zu bewerten sind.
§ 266a Abs. 1 StGB erfasst das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen. Entscheidend ist hier: Es kommt nicht darauf an, ob der Lohn ausgezahlt wurde. Die Beitragspflicht entsteht mit dem Entstehen des Entgeltanspruchs, und die Beiträge sind nach § 23 Abs. 1 SGB IV spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Wer den Lohn zahlt, aber die Beiträge nicht abführt, macht sich ebenso strafbar wie der, der beides nicht leisten kann. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
§ 266a Abs. 2 StGB betrifft die Arbeitgeberbeiträge und setzt zusätzlich ein Täuschungselement voraus – entweder unrichtige Angaben gegenüber der Einzugsstelle oder das pflichtwidrige Unterlassen von Angaben. Diese Unterscheidung wird in der Praxis häufig übersehen, ist aber bedeutsam: Wer korrekte Beitragsnachweise einreicht und lediglich nicht zahlt, erfüllt hinsichtlich der Arbeitgeberanteile den Tatbestand regelmäßig nicht.
§ 266a Abs. 4 StGB sieht für besonders schwere Fälle einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, insbesondere bei Beiträgen großen Ausmaßes, bei fortgesetzter Begehung und bei Verwendung unrichtiger Belege.
§ 266a Abs. 6 StGB enthält eine praktisch sehr wichtige Regelung: Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darlegt, warum eine fristgerechte Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich ernsthaft darum bemüht hat. Werden die Beiträge dann innerhalb einer angemessenen Frist nachgezahlt, tritt Straffreiheit ein.
Für jeden Beitragsmonat und jede Einzugsstelle liegt dabei eine eigenständige Tat vor – aus einem Jahr Rückstand werden damit schnell zwölf oder mehr Taten.
Die typischen Konstellationen
Die Liquiditätskrise
Der häufigste Fall ist der geschilderte: Das Unternehmen zahlt Löhne, bedient Lieferanten und lässt die Beiträge auflaufen, in der Erwartung, den Rückstand später aufholen zu können. Häufig besteht eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Krankenkasse, die dann nicht eingehalten wird.
Scheinselbstständigkeit
Ein zweiter großer Komplex entsteht, wenn freie Mitarbeiter oder Subunternehmer nachträglich als abhängig Beschäftigte eingestuft werden. Der Auftraggeber gilt dann rückwirkend als Arbeitgeber und hat Beiträge vorenthalten, ohne dies zu wissen.
Schwarzlohn und Barlohnzahlungen
Werden Löhne ganz oder teilweise bar und ohne Anmeldung gezahlt, tritt zum Vorwurf nach § 266a StGB regelmäßig die Lohnsteuerhinterziehung hinzu. Wegen der Nettolohnfiktion des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV werden die gezahlten Beträge als Nettoentgelt behandelt und hochgerechnet, was die Forderung erheblich vergrößert.
Weitere Fälle
Hinzu kommen Vorwürfe bei nicht gemeldeten Minijobbern, bei unzutreffender Behandlung von Aushilfen und Praktikanten, bei der Nichtabführung von Beiträgen zur Unfallversicherung und – bei grenzüberschreitenden Konstellationen – bei streitiger Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts.
Die möglichen Folgen
Die strafrechtliche Sanktion bewegt sich bei überschaubaren Beträgen und erstmaligem Verstoß regelmäßig im Bereich einer Geldstrafe. Bei längeren Zeiträumen, mehreren Taten und sechsstelligen Beträgen kommt eine Freiheitsstrafe in Betracht, deren Aussetzung zur Bewährung nicht selbstverständlich ist.
Wirtschaftlich entscheidend ist die persönliche Haftung. Sie folgt aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB, der als Schutzgesetz anerkannt ist. Der Geschäftsführer haftet damit persönlich und in voller Höhe für die Arbeitnehmerbeiträge – und zwar unabhängig von der Rechtsform und über die Insolvenz der Gesellschaft hinaus. Besonders folgenschwer: Diese Forderung beruht auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung und nimmt deshalb nach § 302 Nr. 1 InsO an der Restschuldbefreiung nicht teil. Wer sein Unternehmen verliert und eine Privatinsolvenz durchläuft, trägt die Beitragsschulden anschließend weiter.
Hinzu kommen Säumniszuschläge von einem Prozent monatlich, die Eintragung im Führungszeugnis bei Verurteilungen über neunzig Tagessätzen, die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen nach § 21 SchwarzArbG und § 123 GWB sowie die Sperre für die Geschäftsführertätigkeit nach § 6 Abs. 2 GmbHG bei entsprechender Strafhöhe.
Verteidigungsstrategien: Wo eine qualifizierte Verteidigung ansetzt
Diese Verfahren erscheinen oft aussichtslos, weil die Nichtzahlung unstreitig ist. Tatsächlich bestehen erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten – an anderen Stellen als der Zahlungsfrage.
Die Unmöglichkeit der Zahlung
Der wichtigste Ansatz betrifft die Leistungsfähigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung entfällt die Strafbarkeit, wenn dem Arbeitgeber die Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt tatsächlich unmöglich war – niemand ist zu Unmöglichem verpflichtet. Erforderlich ist der Nachweis, dass zum Fälligkeitszeitpunkt keine liquiden Mittel und keine zumutbaren Möglichkeiten der Mittelbeschaffung bestanden.
Dieser Einwand ist allerdings eng begrenzt. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Geschäftsführer bereits im Vorfeld Vorkehrungen getroffen hat: Wer eine Zahlungsunfähigkeit kommen sieht, muss die Beiträge vorrangig sicherstellen, notfalls die Löhne kürzen. Eine erst am Fälligkeitstag eingetretene Mittellosigkeit entschuldigt daher nicht ohne Weiteres. Die Verteidigung arbeitet deshalb die Liquiditätsentwicklung im Detail auf – Kontoauszüge, Kreditlinien, gekündigte Kontokorrente, ausgefallene Forderungen, gescheiterte Finanzierungsgespräche. Eine sorgfältige, tagesgenaue Darstellung ist hier oft der Schlüssel.
Die Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Spannungsfeld
Eine für Geschäftsführer zentrale Frage ist das Verhältnis zur Insolvenzreife. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht nach § 15b InsO grundsätzlich ein Zahlungsverbot – zugleich verlangt § 266a StGB die Abführung der Beiträge. Die Rechtsprechung hat diesen Konflikt zugunsten der Beitragszahlung gelöst: Die Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen gilt als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar. Praktisch bedeutet das: Wer die Beiträge auch in der Insolvenzreife zahlt, handelt richtig. Für die Verteidigung ist die genaue zeitliche Einordnung gleichwohl von Bedeutung, weil sie über das Verhältnis der Vorwürfe zueinander entscheidet.
Die Vorsatzfrage
§ 266a StGB ist nur vorsätzlich strafbar. Der Bundesgerichtshof hat seine frühere, sehr strenge Linie aufgegeben, wonach ein Irrtum über die Arbeitgeberstellung lediglich ein in der Regel vermeidbarer Verbotsirrtum sei. Ein solcher Irrtum wird nunmehr als Tatbestandsirrtum behandelt, der den Vorsatz ausschließt – unabhängig von seiner Vermeidbarkeit. Das ist insbesondere bei Scheinselbstständigkeitskonstellationen von erheblicher Bedeutung: Wer seine Auftragnehmer tatsächlich für selbstständig hielt, macht sich nicht strafbar.
Aber auch in Liquiditätsfällen bestehen Ansätze: Der Geschäftsführer, der die Lohnbuchhaltung vollständig delegiert hatte und über den Rückstand nicht informiert war, der neu eingetretene Geschäftsführer, der den Altrückstand nicht kannte, der Geschäftsführer, der auf eine zugesagte Finanzierung vertraute – in all diesen Fällen ist der Vorsatz genau zu prüfen.
Die Ressortverteilung
Bei mehreren Geschäftsführern ist die interne Zuständigkeitsverteilung maßgeblich. Wer nicht für das Finanzwesen zuständig war, unterliegt nur einer allgemeinen Überwachungspflicht, die erst bei konkreten Anhaltspunkten für Missstände zu Handlungspflichten führt. Allerdings verschärft sich diese Pflicht in der Unternehmenskrise erheblich. Eine dokumentierte Geschäftsverteilung ist hier das entscheidende Beweismittel.
Die Mitteilung nach § 266a Abs. 6 StGB
Dieses Instrument wird in der Praxis erstaunlich selten genutzt. Wer spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der Beiträge mitteilt und die Gründe für die Nichtzahlung darlegt, kann Straffreiheit erlangen, wenn später nachgezahlt wird. Für Unternehmen in einer absehbaren Liquiditätskrise ist dies der wichtigste präventive Schritt überhaupt – und er kostet nichts außer der rechtzeitigen anwaltlichen Beratung.
Die Höhe der Forderung
Bei Scheinselbstständigkeits- und Schwarzlohnfällen ist die Berechnung ein wirksamer Hebel. Das Strafgericht darf Summenbescheide der Rentenversicherung nicht ungeprüft übernehmen, sondern muss die Beitragshöhe personenbezogen und für jeden Beitragsmonat eigenständig feststellen, unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes. Die Nettolohnfiktion setzt zudem nachgewiesenen Vorsatz voraus – gelingt es, diesen zu entkräften, reduziert sich die Forderung erheblich. Zu prüfen sind ferner Beitragsbemessungsgrenzen und bereits geleistete Beiträge.
Verjährung
Die strafrechtliche Verjährung beträgt fünf Jahre und beginnt für jeden Beitragsmonat gesondert. Da Verfahren häufig lange zurückreichende Zeiträume erfassen, entfallen durch eine genaue Prüfung nicht selten erhebliche Teile des Vorwurfs. Sozialrechtlich verjähren Beitragsansprüche in vier Jahren, bei vorsätzlichem Vorenthalten nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV jedoch erst in dreißig Jahren – ein weiterer Grund, die Vorsatzfrage mit Nachdruck zu führen.
Die Verfahrenseinstellung als Ziel
Am wirkungsvollsten ist die frühzeitige Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft. Wird der Sachverhalt mit einer nachvollziehbaren Darstellung der Liquiditätslage, einer Nachzahlung oder einer belastbaren Ratenvereinbarung mit der Einzugsstelle aufbereitet, kommen Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO, nach § 153 StPO oder nach § 153a StPO ernsthaft in Betracht. Die vollständige oder teilweise Nachzahlung ist dabei der wirksamste Hebel überhaupt – und sie sollte strategisch eingesetzt und mit der Staatsanwaltschaft abgestimmt werden, statt ungesteuert zu erfolgen. Eine Einstellung vermeidet zugleich Führungszeugniseintrag und Gewerbeuntersagung. Genau hier liegt der Arbeitsschwerpunkt von Rechtsanwalt Andreas Junge.
Die häufigsten Fehler
Der folgenschwerste Fehler ist das Abwarten. Jeder weitere Monat ist eine weitere Tat, erhöht die Summe und verschlechtert die Position. Wer in einen Rückstand gerät, sollte sofort handeln – nicht erst, wenn die Anzeige da ist.
Der zweite Fehler betrifft die Beitragsnachweise: Wer keine oder unrichtige Nachweise einreicht, um den Rückstand zu verschleiern, verwandelt eine Unterlassungstat in eine Täuschungshandlung und eröffnet zusätzlich die Strafbarkeit nach § 266a Abs. 2 StGB. Der richtige Weg ist umgekehrt – immer melden, auch wenn nicht gezahlt werden kann.
Der dritte Fehler ist die ausführliche Erklärung gegenüber Krankenkasse, Zoll oder Polizei. Wer schildert, dass er bewusst zuerst die Löhne gezahlt hat, liefert den Vorsatznachweis.
Der vierte Fehler ist die isolierte Betrachtung. Wer nur die Beitragsfrage sieht, übersieht häufig, dass die Insolvenzantragsfrist des § 15a InsO längst läuft und dass parallel steuerliche Rückstände auflaufen. Diese drei Bereiche – Sozialversicherung, Steuern, Insolvenzrecht – müssen zusammen betrachtet werden, sonst tritt zum einen Vorwurf der nächste.
Das Schweigerecht besteht von der ersten Minute an. Verteidigung beginnt mit der Akteneinsicht.
Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diese Qualifikation setzt den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und umfangreicher praktischer Erfahrung voraus und wird durch verpflichtende jährliche Fortbildung aufrechterhalten. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Verteidigung von Geschäftsführern und Unternehmern im Wirtschaftsstrafrecht.
Was ihn für Verfahren nach § 266a StGB besonders qualifiziert, ist die Erfahrung mit der Verbindung aus Strafrecht, Sozialversicherungsrecht und Unternehmenskrise. Diese Verfahren entscheiden sich selten daran, was geschehen ist – sie entscheiden sich an der Frage, ob es gelingt, die Vorsatzfrage, die Liquiditätslage und eine tragfähige Zahlungslösung so zusammenzuführen, dass am Ende eine Einstellung steht statt einer Verurteilung mit persönlicher Haftung, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen bleibt. Sämtliche von Rechtsanwalt Junge in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten zur Einstellung gebracht werden, regelmäßig bereits im Ermittlungsverfahren und damit ohne öffentliche Hauptverhandlung.
Mandanten erhalten eine diskrete, persönliche und kurzfristig erreichbare Betreuung. Die Verteidigung beginnt mit einer realistischen Einschätzung der Ausgangslage und einer klaren Strategie.
Jetzt handeln – bevor aus Monaten Jahre werden
Ein Verfahren nach § 266a StGB erledigt sich nicht von selbst. Auf dem Spiel stehen Freiheitsstrafe, die Gewerbeuntersagung, die Geschäftsführerfähigkeit – und vor allem eine persönliche Haftung, die Sie auch dann noch trifft, wenn das Unternehmen längst nicht mehr existiert, und die eine Restschuldbefreiung nicht beseitigt.
Wenn Sie mit Beiträgen im Rückstand sind, wenn Sie eine Anzeige der Krankenkasse, eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder eine Mitteilung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erhalten haben, sollten Sie vor jeder Äußerung anwaltlichen Rat einholen. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, steht Ihnen für eine vertrauliche Ersteinschätzung kurzfristig zur Verfügung.
