Subventionsbetrug ist bereits bei leichtfertigen Falschangaben strafbar – ohne dass ein Schaden entstehen muss. Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge erläutert Folgen, Selbstanzeige und Verteidigungsstrategien.
Ein Straftatbestand mit ungewöhnlich niedriger Schwelle
Kaum ein Wirtschaftsdelikt wird von Unternehmern so unterschätzt wie der Subventionsbetrug. Die meisten gehen davon aus, dass eine unzutreffende Angabe im Förderantrag allenfalls zur Rückforderung führt – und dass eine Strafbarkeit voraussetzt, dass jemand geschädigt wurde und dass man bewusst getäuscht hat.
Beides trifft nicht zu. § 264 StGB ist gegenüber dem allgemeinen Betrugstatbestand erheblich vorverlagert. Die Tat ist bereits vollendet, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht werden – unabhängig davon, ob die Subvention bewilligt wurde, ob sie ausgezahlt wurde und ob ein Schaden entstanden ist. Und nach § 264 Abs. 5 StGB genügt Leichtfertigkeit; ein Vorsatz ist nicht erforderlich. Wer einen Antrag ohne hinreichende Prüfung unterschreibt, kann sich damit bereits strafbar machen.
Hinzu kommt: § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt auch die zweckwidrige Verwendung unter Strafe, und § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB das Unterlassen der Mitteilung über subventionserhebliche Tatsachen. Die Pflichten enden also nicht mit der Bewilligung – sie laufen über die gesamte Zweckbindungsfrist weiter.
Die Zahl der Verfahren ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Ein wesentlicher Grund liegt in den umfangreichen Hilfsprogrammen der letzten Jahre, deren nachgelagerte Prüfungen heute eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren auslösen. Betroffen sind keineswegs nur Unternehmen, die bewusst falsche Angaben gemacht haben, sondern in großer Zahl auch solche, die unter erheblichem Zeitdruck und auf Grundlage unklarer, sich laufend ändernder Programmbedingungen Anträge gestellt haben.
Wer in dieser Lage ist, braucht eine Verteidigung, die das Strafrecht ebenso beherrscht wie das Subventions- und Zuwendungsrecht. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Unternehmer, Geschäftsführer und Antragsteller in Verfahren wegen Subventionsbetrugs. Sämtliche von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten zur Einstellung gebracht werden.
Der Tatbestand und seine Besonderheiten
§ 264 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; in besonders schweren Fällen nach § 264 Abs. 2 StGB – etwa bei Subventionen großen Ausmaßes, bei gewerbsmäßigem Handeln oder bei Verwendung nachgemachter Belege – sechs Monate bis zehn Jahre. Die leichtfertige Begehung nach § 264 Abs. 5 StGB ist mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht.
Drei Merkmale prägen den Tatbestand und bestimmen zugleich die Verteidigung.
Subventionserhebliche Tatsachen
Strafbar sind nur Falschangaben über Tatsachen, die subventionserheblich sind. Nach § 264 Abs. 9 StGB sind das Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet sind, oder von denen die Bewilligung gesetzlich abhängt. Die Bezeichnung muss klar und unmissverständlich erfolgen – eine pauschale Erklärung, sämtliche Angaben seien subventionserheblich, genügt nach der Rechtsprechung nicht. Dieses Erfordernis ist einer der wirksamsten Verteidigungsansätze überhaupt.
Der Subventionsbegriff
Erfasst sind nach § 264 Abs. 8 StGB Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen sollen, sowie Leistungen nach dem Recht der Europäischen Union. Nicht erfasst sind Leistungen an Privatpersonen ohne Betriebsbezug – hier kommt allenfalls der allgemeine Betrug nach § 263 StGB in Betracht.
Der Verzicht auf Schaden und Vorsatz
Anders als beim Betrug ist weder eine Vermögensverfügung noch ein Schaden erforderlich. Die Tat ist mit dem Eingang der falschen Angaben bei der Bewilligungsstelle vollendet. Und die Leichtfertigkeitsvariante senkt die subjektive Schwelle erheblich.
Die typischen Konstellationen
Wirtschaftshilfen und Zuschussprogramme
Den größten Anteil machen derzeit Verfahren im Zusammenhang mit staatlichen Hilfsprogrammen aus: unzutreffende Angaben zu Umsatzeinbrüchen, zur Betroffenheit, zu förderfähigen Fixkosten, zur Mitarbeiterzahl, zur Zahl der Betriebsstätten, zu bereits erhaltenen Hilfen oder zur Einhaltung beihilferechtlicher Obergrenzen. Häufig geht es auch um Mehrfachanträge über verbundene Unternehmen, bei denen die Verbundenheit nicht angegeben wurde.
Investitions- und Strukturförderung
Vorwürfe betreffen hier unzutreffende Angaben zu Investitionsvolumina, zur Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen, zur Betriebsgröße bei KMU-Förderungen, zur Einhaltung von Zweckbindungs- und Behaltefristen sowie zum sogenannten vorzeitigen Maßnahmenbeginn – also der Aufnahme des Vorhabens vor Bewilligung, was regelmäßig zum Wegfall der Förderfähigkeit führt.
Forschungs- und Innovationsförderung
Bei Projektförderungen betreffen Vorwürfe die Zuordnung von Personalstunden zu geförderten Projekten, die Abgrenzung förderfähiger von nicht förderfähigen Kosten, die Verwendung von Mitteln für andere Projekte und die Darstellung des Projektfortschritts in Zwischenberichten.
Agrar- und EU-Förderung
Hier geht es typischerweise um Flächenangaben, Tierbestände, die Einhaltung von Auflagen und die Angaben in Sammelanträgen.
Bau- und Energieförderung
Vorwürfe betreffen die Angaben zu Gebäudezuständen, erreichten Effizienzstandards, verwendeten Materialien sowie die Vorlage von Rechnungen über nicht oder anders erbrachte Leistungen.
Kurzarbeitergeld und Lohnkostenzuschüsse
Ein eigener, praktisch sehr bedeutsamer Bereich betrifft unzutreffende Angaben zum Arbeitsausfall oder zu tatsächlich geleisteter Arbeit während des Bezugs. Hier ist zu beachten, dass Kurzarbeitergeld nach der überwiegenden Auffassung keine Subvention im Sinne des § 264 StGB ist, sondern eine Sozialleistung – der Vorwurf lautet dann auf Betrug nach § 263 StGB.
Begleitende Vorwürfe
Regelmäßig treten hinzu: die Urkundenfälschung nach § 267 StGB bei manipulierten Belegen, Rechnungen oder Bescheinigungen, die Steuerhinterziehung, wenn Zuschüsse nicht als Betriebseinnahmen erklärt wurden, die Untreue bei zweckwidriger Verwendung in Körperschaften und – bei größeren Konstellationen – Vorwürfe der Bandenbegehung und der Geldwäsche.
Die möglichen Folgen
Neben der Strafe stehen erhebliche Nebenfolgen. Die Subvention wird nach den §§ 48, 49 VwVfG zurückgefordert, regelmäßig verbunden mit einer Verzinsung. Die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB erfasst den erlangten Betrag, und Vermögensarreste nach § 111e StPO können bereits im Ermittlungsverfahren Konten blockieren – für ein Unternehmen, das Fördermittel gerade wegen fehlender Liquidität beantragt hat, eine existenzbedrohende Maßnahme.
Hinzu kommen die Eintragung im Gewerbezentralregister und im Wettbewerbsregister, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen nach § 123 GWB, der Ausschluss von künftigen Förderungen, die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO und bei entsprechender Strafhöhe die Sperre für die Geschäftsführertätigkeit nach § 6 Abs. 2 GmbHG. Für Unternehmen, deren Geschäftsmodell auf Förderprogrammen beruht – etwa im Bereich energetischer Sanierung oder Forschung –, ist der Förderausschluss häufig folgenschwerer als die Strafe selbst.
Verteidigungsstrategien: Wo eine qualifizierte Verteidigung ansetzt
So niedrig die Strafbarkeitsschwelle ist, so zahlreich sind die Verteidigungsansätze. § 264 StGB enthält mehrere Merkmale, die jeweils gesondert nachgewiesen werden müssen – und die Ermittlungsbehörden prüfen sie häufig nicht mit der gebotenen Sorgfalt.
Die Bezeichnung als subventionserheblich
Der wichtigste und in der Praxis wirkungsvollste Ansatz betrifft die Subventionserheblichkeit. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Subventionsgeber die maßgeblichen Tatsachen klar, eindeutig und im Einzelnen als subventionserheblich bezeichnet. Eine formelhafte Sammelerklärung im Antragsformular, ein pauschaler Verweis auf Richtlinien oder eine Bezeichnung, die dem Antragsteller nicht erkennbar war, genügt nicht.
Gerade bei den unter Zeitdruck aufgelegten Hilfsprogrammen der vergangenen Jahre war diese Anforderung vielfach nicht erfüllt: Antragsformulare wurden laufend geändert, Ausfüllhinweise waren unklar oder widersprüchlich, und die Frage, welche Angaben subventionserheblich sein sollten, war den Antragstellern häufig nicht ersichtlich. Die genaue Auswertung des seinerzeit geltenden Antragsformulars, der Richtlinie und der begleitenden Hinweise ist deshalb der erste Schritt jeder Verteidigung – und sie führt überdurchschnittlich häufig zur Einstellung.
Die Unrichtigkeit der Angabe
Zu prüfen ist zweitens, ob die Angabe überhaupt unrichtig war. Viele Förderbedingungen enthalten unbestimmte Begriffe – förderfähige Fixkosten, Umsatzeinbruch, verbundenes Unternehmen, vorzeitiger Maßnahmenbeginn –, deren Auslegung streitig ist und die von den Bewilligungsstellen selbst unterschiedlich gehandhabt wurden. Wo mehrere Auslegungen vertretbar sind, ist eine Angabe nicht unrichtig, nur weil die Behörde sie später anders beurteilt. Besonders bedeutsam ist zudem die nachträgliche Änderung von Programmbedingungen und Auslegungshinweisen: Maßgeblich ist der Stand im Zeitpunkt der Antragstellung, nicht die spätere Klarstellung.
Leichtfertigkeit und Vorsatz
Die Leichtfertigkeit erfordert eine besonders grobe Sorgfaltspflichtverletzung – eine bloße Fahrlässigkeit genügt nicht. Wer den Antrag durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt hat prüfen lassen, wer sich an Ausfüllhinweisen und Auskünften der Bewilligungsstelle orientiert hat, wer bei Unklarheiten nachgefragt hat, handelt regelmäßig nicht leichtfertig. Bei den Wirtschaftshilfen kommt hinzu, dass viele Programme eine Antragstellung durch prüfende Dritte zwingend vorsahen – wer diese eingeschaltet hat, durfte auf deren Prüfung vertrauen.
Ebenso relevant: Prognoseangaben. Wer den erwarteten Umsatzeinbruch auf Grundlage der damals absehbaren Entwicklung geschätzt hat, macht keine unrichtige Angabe, wenn sich die Prognose später als unzutreffend erweist. Die Verteidigung arbeitet heraus, welche Informationen zum Antragszeitpunkt vorlagen. Rechtsanwalt Andreas Junge führt diese Rekonstruktion in seinen Verfahren systematisch durch.
Die tätige Reue nach § 264 Abs. 6 StGB
Ein Instrument, das in der Praxis erheblich zu selten genutzt wird: Nach § 264 Abs. 6 StGB wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen.
Praktisch bedeutet das: Wer erkennt, dass sein Antrag fehlerhafte Angaben enthält, und dies der Bewilligungsstelle mitteilt, bevor ausgezahlt wurde, kann Straffreiheit erlangen. Auch nach Auszahlung bestehen Gestaltungsmöglichkeiten über eine freiwillige Rückzahlung und Korrektur, die zwar nicht zwingend zur Straffreiheit führen, aber die Einstellungschancen erheblich verbessern. Dieser Weg ist zeitkritisch und sollte nie ohne anwaltliche Begleitung beschritten werden, weil eine unbedachte Korrekturmitteilung zugleich ein Geständnis enthalten kann.
Die Zurechnung im Unternehmen
Wer hat den Antrag ausgefüllt, wer die Zahlen geliefert, wer unterschrieben? In Unternehmen entstehen Förderanträge arbeitsteilig – die Buchhaltung liefert Zahlen, ein Fördermittelberater formuliert, die Geschäftsführung zeichnet. Dass ein Antrag aus dem Unternehmen stammt, belegt nicht die persönliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für jede einzelne Angabe. Bei mehreren Geschäftsführern ist die Ressortverteilung maßgeblich.
Verjährung und Verfahrensfragen
Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre und beginnt mit der Vollendung der Tat, also grundsätzlich mit dem Eingang der Angaben. Bei Dauerpflichten aus § 264 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB kann der Beginn abweichen und ist gesondert zu prüfen. Hinzu kommen Ansatzpunkte bei der Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen und bei der Verwertbarkeit von Angaben, die im verwaltungsrechtlichen Rückforderungsverfahren ohne Belehrung gemacht wurden.
Die Verzahnung mit dem Verwaltungsverfahren
Parallel zum Strafverfahren läuft regelmäßig das Rückforderungsverfahren der Bewilligungsstelle. Beide beeinflussen einander: Jede Erklärung gegenüber der Behörde kann strafrechtlich verwertet werden, und umgekehrt kann eine erfolgreiche verwaltungsrechtliche Verteidigung dem Strafverfahren die Grundlage entziehen. Zugleich sind die verwaltungsrechtlichen Fristen zu wahren, weil ein bestandskräftiger Rückforderungsbescheid die strafrechtliche Ausgangslage verschlechtert. Beide Ebenen müssen aus einer Hand geführt werden.
Die Verfahrenseinstellung als Ziel
Am wirkungsvollsten ist die frühzeitige, fachlich fundierte Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft. Wird der Sachverhalt bereits im Ermittlungsverfahren mit der damaligen Programmfassung, den Antragsunterlagen, der Beratungsdokumentation und einer Darstellung des Kenntnisstands aufbereitet, kommen Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts – insbesondere bei fehlender Bezeichnung als subventionserheblich – oder nach §§ 153, 153a StPO in Betracht. Eine erfolgte Rückzahlung wirkt sich dabei erheblich aus.
Die häufigsten Fehler
Der folgenschwerste Fehler ist die ausführliche Stellungnahme gegenüber der Bewilligungsstelle. Unternehmer erläutern, wie sie zu ihren Zahlen gekommen sind, und liefern damit genau die Angaben zur Sorgfalt und zum Kenntnisstand, die den Ermittlern fehlen. Eine Anhörung im Rückforderungsverfahren ist kein harmloser Verwaltungsvorgang – die Antwort landet in der Ermittlungsakte.
Der zweite Fehler ist die nachträgliche Anpassung von Unterlagen. Wer nach Bekanntwerden einer Prüfung Belege ergänzt, Rechnungen neu ausstellen lässt oder Buchungen umstellt, macht aus einem möglicherweise verteidigungsfähigen Leichtfertigkeitsvorwurf eine Urkundenfälschung mit Vorsatz.
Der dritte Fehler ist das Abwarten. Solange nicht ausgezahlt ist, besteht die Möglichkeit der Straffreiheit nach § 264 Abs. 6 StGB. Dieses Zeitfenster schließt sich.
Der vierte Fehler ist die Vernichtung von Unterlagen zur Antragsvorbereitung. Gerade die damalige Programmfassung, die Ausfüllhinweise, die Korrespondenz mit dem prüfenden Dritten und die internen Berechnungsgrundlagen sind das entscheidende Entlastungsmaterial – und sie sind später oft nicht mehr rekonstruierbar, weil Förderportale und Richtlinien nicht archiviert werden.
Das Schweigerecht besteht von der ersten Minute an. Verteidigung beginnt mit der Akteneinsicht.
Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diese Qualifikation setzt den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und umfangreicher praktischer Erfahrung voraus und wird durch verpflichtende jährliche Fortbildung aufrechterhalten. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Verteidigung von Unternehmern und Geschäftsführern im Wirtschaftsstrafrecht.
Was ihn für Verfahren wegen Subventionsbetrugs besonders qualifiziert, ist die Verbindung strafrechtlicher Verteidigungserfahrung mit der Kenntnis des Zuwendungs- und Verwaltungsrechts. Diese Verfahren entscheiden sich häufig an einem einzigen Punkt, den viele übersehen: ob die beanstandete Angabe überhaupt ordnungsgemäß als subventionserheblich bezeichnet war. Diese Prüfung erfordert die Rekonstruktion der damaligen Programmfassung – eine Arbeit, die sich in der Praxis regelmäßig auszahlt. Sämtliche von Rechtsanwalt Junge in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten zur Einstellung gebracht werden, regelmäßig bereits im Ermittlungsverfahren und damit ohne öffentliche Hauptverhandlung.
Mandanten erhalten eine diskrete, persönliche und kurzfristig erreichbare Betreuung – auch unmittelbar nach einer Durchsuchung oder Arrestanordnung. Die Verteidigung beginnt mit einer realistischen Einschätzung der Ausgangslage und einer klaren Strategie.
Jetzt handeln – das Zeitfenster schließt sich
Beim Subventionsbetrug entscheidet der Zeitpunkt über das Ergebnis. Solange die Subvention nicht ausgezahlt ist, besteht die Möglichkeit der Straffreiheit nach § 264 Abs. 6 StGB. Und jede Erklärung, die Sie vorher gegenüber der Bewilligungsstelle abgeben, lässt sich später kaum korrigieren.
Wenn Sie ein Anhörungsschreiben im Rückforderungsverfahren, eine Prüfungsmitteilung, eine Vorladung, einen Anhörungsbogen, einen Durchsuchungsbeschluss oder eine Arrestanordnung erhalten haben – oder wenn Sie selbst bemerken, dass ein Antrag fehlerhafte Angaben enthält –, sollten Sie vor jedem weiteren Schritt anwaltlichen Rat einholen. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, steht Ihnen für eine vertrauliche Ersteinschätzung kurzfristig zur Verfügung.
