Hausfriedensbruch, Nachstellung und Gewaltschutz: Wenn ein privater Konflikt strafrechtlich wird

Hausfriedensbruch, Nachstellung und Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen entstehen meist aus Trennungs- oder Nachbarschaftskonflikten. Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge erläutert Folgen und Verteidigungsstrategien.

Ein Bereich, in dem sich Privates und Strafrecht überschneiden

Die Vorwürfe, um die es hier geht, entstehen fast nie aus kriminellem Vorsatz. Sie entstehen aus Konflikten, in denen Menschen über längere Zeit belastet sind: aus einer Trennung, bei der noch gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kinder und eine gemeinsame Wohnung im Raum stehen. Aus einem Nachbarschaftsstreit, der sich über Jahre aufgeschaukelt hat. Aus einer Auseinandersetzung in der Familie oder im Betrieb.

Der Betroffene betritt die Wohnung, aus der er ausgezogen ist, um Sachen zu holen. Er schreibt der Ex-Partnerin wiederholt, weil er Dinge klären will. Er wartet vor dem Haus, um die Kinder zu sehen. Er betritt das Nachbargrundstück, um etwas zu fotografieren. Er geht nach einem Hausverbot noch einmal in die Filiale, weil er etwas zurückgeben will.

Für ihn ist das die Fortsetzung eines privaten Konflikts. Strafrechtlich kann es Hausfriedensbruch, Nachstellung oder ein Verstoß gegen eine Gewaltschutzanordnung sein – und die Folgen sind erheblich. Besonders folgenschwer ist dabei, dass diese Vorwürfe kumulativ wirken: Jeder einzelne Kontakt kann eine eigene Tat sein, und was zunächst als Bagatelle erscheint, wächst binnen Wochen zu einem Verfahren mit zahlreichen Taten heran.

Hinzu kommt eine besondere Dynamik: In Trennungskonflikten werden Anzeigen gelegentlich auch strategisch eingesetzt, etwa um die Position im Sorgerechtsverfahren zu verbessern. Das bedeutet nicht, dass Vorwürfe unbegründet sind – aber es bedeutet, dass die Beweislage sorgfältig geprüft werden muss.

Wer in dieser Lage ist, braucht eine Verteidigung, die das Strafverfahren und die parallel laufenden familien- und zivilrechtlichen Verfahren zugleich im Blick behält. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Beschuldigte in diesen Verfahren. Sämtliche von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten zur Einstellung gebracht werden.

Die einschlägigen Tatbestände

Hausfriedensbruch nach § 123 StGB

Strafbar macht sich, wer in die Wohnung, die Geschäftsräume, das befriedete Besitztum oder abgeschlossene Räume eines anderen widerrechtlich eindringt oder wer sich dort ohne Befugnis aufhält und auf Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt. Der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Tat wird nach § 123 Abs. 2 StGB nur auf Antrag verfolgt.

Erfasst sind nicht nur Wohnungen: Auch Gärten, umzäunte Grundstücke, Treppenhäuser, Geschäftsräume und Gaststätten fallen darunter. Der schwere Hausfriedensbruch nach § 124 StGB, der das Eindringen einer Menschenmenge betrifft, spielt praktisch vor allem bei Demonstrationen und Besetzungen eine Rolle.

Nachstellung nach § 238 StGB

Die Vorschrift erfasst das beharrliche Nachstellen – durch Aufsuchen der räumlichen Nähe, durch Kontaktversuche über Telekommunikationsmittel oder Dritte, durch missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten, durch Drohungen und durch vergleichbare Handlungen. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; qualifizierte Varianten sehen deutlich höhere Strafen vor.

Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift mehrfach verschärft. Wesentlich ist: Die Tat setzt keinen Erfolg im Sinne eines nachweisbaren Schadens mehr voraus – es genügt, dass die Handlung geeignet ist, die Lebensgestaltung der betroffenen Person erheblich zu beeinträchtigen. Und ausdrücklich erfasst sind auch digitale Formen: wiederholte Nachrichten, das Anlegen falscher Profile, das Überwachen über Ortungsdienste, die Installation von Spähsoftware auf fremden Geräten.

Verstoß gegen Gewaltschutzanordnungen nach § 4 GewSchG

Hat ein Familiengericht nach dem Gewaltschutzgesetz eine Anordnung erlassen – etwa ein Kontaktverbot, ein Näherungsverbot oder die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung –, ist jeder Verstoß dagegen nach § 4 GewSchG strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Hier liegt eine erhebliche Gefahr, die viele Betroffene nicht erkennen: Der Verstoß ist auch dann strafbar, wenn die betroffene Person selbst den Kontakt gesucht oder ihm zugestimmt hat. Eine einvernehmliche Aussprache, eine Antwort auf eine Nachricht der Gegenseite, ein gemeinsames Gespräch über die Kinder – all das kann strafbar sein, solange die Anordnung besteht. Wer die Anordnung ändern will, muss dies beim Gericht beantragen; eine Absprache unter den Beteiligten genügt nicht.

Begleitende Tatbestände

Regelmäßig treten hinzu: die Beleidigung nach § 185 StGB, die Bedrohung nach § 241 StGB, die Nötigung nach § 240 StGB, die Sachbeschädigung, die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB bei heimlichen Aufnahmen und die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB.

Die möglichen Folgen

Bei Ersttätern und überschaubaren Vorfällen endet das Verfahren häufig mit einer Einstellung oder einer Geldstrafe. Entscheidend ist erneut die Schwelle von neunzig Tagessätzen, ab der die Verurteilung im Führungszeugnis erscheint.

Bei Nachstellung und wiederholten Gewaltschutzverstößen verschiebt sich das Bild erheblich: Mehrere Taten summieren sich, und bei fortgesetzten Verstößen kommt eine Freiheitsstrafe in Betracht. In gravierenden Fällen kann nach § 112a StPO sogar Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr angeordnet werden.

Besonders bedeutsam sind die Folgen außerhalb des Strafrechts. Im familiengerichtlichen Verfahren wirken sich entsprechende Vorwürfe unmittelbar auf Sorge- und Umgangsentscheidungen aus – häufig ist dies für den Betroffenen die schwerwiegendste Konsequenz überhaupt. Hinzu kommen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche, weitere Gewaltschutzanordnungen, bei Beamten disziplinarrechtliche Folgen, waffenrechtliche Konsequenzen wegen Wegfalls der Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und bei Ausländern aufenthaltsrechtliche Folgen.

Verteidigungsstrategien: Wo eine qualifizierte Verteidigung ansetzt

Diese Verfahren sind häufig angreifbarer, als es zunächst erscheint – weil die Tatbestände enge Voraussetzungen haben und weil die Beweislage typischerweise aus der Schilderung einer Konfliktpartei besteht.

Das Hausrecht und die Befugnis

Beim Hausfriedensbruch ist der zentrale Punkt, wem das Hausrecht zusteht. Bei gemeinsamen Mietverhältnissen und gemeinsamem Eigentum hat grundsätzlich jeder Mitberechtigte ein eigenes Zutrittsrecht – auch nach einem Auszug, solange das Mietverhältnis oder das Eigentum fortbesteht und keine gerichtliche Wohnungszuweisung erfolgt ist. Wer die eigene Wohnung betritt, begeht keinen Hausfriedensbruch, selbst wenn der andere Partner dies nicht wünscht.

Anders liegt es nach einer Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz oder nach § 1361b BGB. Diese Abgrenzung wird von Ermittlungsbehörden regelmäßig zu pauschal gehandhabt, und ihre genaue Prüfung führt häufig zur Einstellung.

Zu prüfen ist ferner, ob ein Hausverbot wirksam und dem Betroffenen bekannt war, ob es vom Berechtigten ausgesprochen wurde und ob das Betreten trotz Verbot ausnahmsweise befugt war – etwa zur Wahrnehmung eines Umgangsrechts oder zur Abholung persönlicher Gegenstände nach vorheriger Ankündigung.

Die Beharrlichkeit bei der Nachstellung

Bei § 238 StGB ist das entscheidende Merkmal die Beharrlichkeit. Erforderlich ist eine wiederholte Begehung, die eine besondere Hartnäckigkeit und gesteigerte Gleichgültigkeit gegenüber dem entgegenstehenden Willen erkennen lässt. Einzelne Kontaktversuche, auch mehrere, genügen nicht ohne Weiteres.

Zu prüfen ist zudem, ob die Kontaktaufnahme unbefugt war. Wer über gemeinsame Kinder kommuniziert, wer Ansprüche geltend macht, wer auf Nachrichten der Gegenseite antwortet, handelt nicht notwendig unbefugt. Häufig zeigt die vollständige Kommunikation ein wechselseitiges Kontaktverhalten – ein Umstand, den die Anzeige naturgemäß nicht abbildet.

Schließlich ist die Eignung zur erheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung gesondert festzustellen; sie ergibt sich nicht automatisch aus der Zahl der Nachrichten.

Der Gewaltschutzverstoß

Bei § 4 GewSchG ist zunächst zu prüfen, ob die Anordnung wirksam und ordnungsgemäß zugestellt war, welchen genauen Inhalt sie hatte und ob der beanstandete Kontakt tatsächlich davon erfasst war. Anordnungen sind häufig weit formuliert, enthalten aber Ausnahmen – etwa für Kommunikation über die Kinder oder über Bevollmächtigte.

Wichtig ist der oben genannte Punkt: Ein Einverständnis der geschützten Person beseitigt die Strafbarkeit nicht. Wo ein solches Einverständnis vorlag, ist es gleichwohl von erheblicher Bedeutung für die Schuld und für die Einstellungsmöglichkeiten – und es ist beweisbar, wenn die Kommunikation gesichert wurde.

Die Beweislage

In diesen Verfahren steht typischerweise Aussage gegen Aussage. Die Rechtsprechung verlangt dann eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung: Das Gericht muss Entstehung, Entwicklung und Konstanz der Aussage prüfen sowie ihre Vereinbarkeit mit objektiven Umständen. Bei laufenden familiengerichtlichen Auseinandersetzungen ist zudem zu berücksichtigen, ob ein eigenes Interesse an der Darstellung bestehen kann – ein Gesichtspunkt, der sachlich vorzutragen ist, ohne der Gegenseite pauschal Falschbelastung zu unterstellen.

Objektive Beweismittel sind hier entscheidend: der vollständige Nachrichtenverlauf, Verbindungsnachweise, Zeugen, Aufzeichnungen über Umgangskontakte. Sie müssen frühzeitig gesichert werden.

Die Verzahnung mit dem Familienverfahren

Eine Besonderheit dieser Verfahren ist ihre Verbindung zum Familienrecht. Jede Äußerung im Strafverfahren kann im Sorgerechts- oder Gewaltschutzverfahren verwendet werden und umgekehrt. Wer im familiengerichtlichen Termin ausführlich schildert, was vorgefallen ist, liefert häufig Material für das Strafverfahren. Beide Verfahren müssen deshalb aufeinander abgestimmt geführt werden – das ist in diesem Bereich der wichtigste strategische Punkt überhaupt.

Die Einstellung als Ziel

In Betracht kommen die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO – bei bestehendem Hausrecht oder fehlender Beharrlichkeit der Regelfall –, die Einstellung nach § 153 StPO und die Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage. Bei Hausfriedensbruch ist zudem das Strafantragserfordernis zu prüfen: Fehlt ein fristgerechter Antrag, ist einzustellen; häufig verweist die Staatsanwaltschaft auch auf den Privatklageweg nach § 376 StPO.

Besonders wirksam ist in diesem Bereich eine verbindliche Regelung des künftigen Verhaltens – etwa eine klare Vereinbarung über die Kommunikation, die Nutzung eines betreuten Umgangs oder die Abwicklung über Bevollmächtigte. Staatsanwaltschaften sind für Einstellungen zugänglich, wenn erkennbar ist, dass die Konfliktursache strukturell beseitigt wurde.

Die häufigsten Fehler

Der folgenschwerste Fehler ist die Fortsetzung des Kontakts nach der Anzeige. Jede weitere Nachricht, jeder weitere Besuch ist eine neue Tat und wird als fehlende Einsicht gewertet. Selbst gut gemeinte Kontaktaufnahmen – eine Entschuldigung, eine Klarstellung, eine Bitte um Rücknahme der Anzeige – begründen regelmäßig neue Vorwürfe und können bei bestehenden Anordnungen unmittelbar strafbar sein. Brechen Sie den Kontakt vollständig ab und führen Sie alles Notwendige über Ihren Anwalt.

Der zweite Fehler ist das Ausfüllen des Anhörungsbogens. Viele Betroffene schildern den gesamten Konflikt aus ihrer Sicht, weil sie sich missverstanden fühlen. Sie bestätigen damit zwangsläufig die Kontakte, die ihnen vorgeworfen werden.

Der dritte Fehler ist das Löschen von Nachrichten. Der Verlauf ist hier fast immer das entscheidende Entlastungsmaterial, weil er zeigt, wie die Kommunikation tatsächlich verlief und ob sie wechselseitig war.

Der vierte Fehler ist das Vertrauen auf Absprachen. Wenn eine gerichtliche Anordnung besteht, ist jede Abweichung davon nur über das Gericht möglich – auch wenn beide Seiten einverstanden sind.

Der fünfte Fehler ist die getrennte Behandlung von Straf- und Familienverfahren.

Das Schweigerecht besteht von der ersten Minute an. Verteidigung beginnt mit der Akteneinsicht.

Ein Wort zur Situation

Verfahren dieser Art entstehen fast immer aus einer erheblichen persönlichen Belastung. Trennungen, Sorgerechtsstreitigkeiten und lang andauernde Nachbarschaftskonflikte zehren an den Beteiligten, und Handlungen, die aus der Distanz unverständlich wirken, sind aus der Situation heraus oft nachvollziehbar.

Das ändert nichts an der rechtlichen Bewertung – aber es ist für das Verfahren von Bedeutung. Wer professionelle Unterstützung in Anspruch nimmt, etwa durch eine Trennungsberatung, eine Mediation oder eine therapeutische Begleitung, verbessert damit nicht nur seine eigene Lage, sondern regelmäßig auch die Aussichten im Straf- und im Familienverfahren. Beratungsstellen bieten diese Unterstützung vertraulich an. Wo Vorwürfe körperlicher Gewalt im Raum stehen, gilt dies umso mehr.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diese Qualifikation setzt den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und umfangreicher praktischer Erfahrung voraus und wird durch verpflichtende jährliche Fortbildung aufrechterhalten.

Was ihn für diese Verfahren besonders qualifiziert, ist das Bewusstsein für ihre Doppelnatur. Sie werden nicht allein im Strafverfahren entschieden, sondern ebenso im familiengerichtlichen Verfahren – und eine Äußerung, die in dem einen sinnvoll erscheint, kann in dem anderen erheblichen Schaden anrichten. Hinzu kommt die präzise Arbeit an den Tatbestandsmerkmalen, die hier enger sind, als Ermittlungsbehörden häufig annehmen: am Hausrecht, an der Beharrlichkeit, an der Reichweite einer Anordnung. Sämtliche von Rechtsanwalt Junge in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten zur Einstellung gebracht werden.

Mandanten erhalten eine diskrete, persönliche und kurzfristig erreichbare Betreuung – ohne Vorhaltungen. Die Verteidigung beginnt mit einer realistischen Einschätzung der Ausgangslage.

Jetzt handeln – und ab sofort keinen Kontakt mehr

Ein Verfahren in diesem Bereich erledigt sich nicht dadurch, dass man die Sache erklärt oder mit der Gegenseite spricht. Im Gegenteil: Jeder weitere Kontakt verschlechtert Ihre Lage – strafrechtlich und im Familienverfahren.

Wenn Sie eine Vorladung, einen Anhörungsbogen, einen Strafbefehl oder eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erhalten haben, sollten Sie vor jeder Äußerung anwaltlichen Rat einholen – und bis dahin jeden Kontakt einstellen, auch wenn die Gegenseite ihn sucht. Sichern Sie zugleich den vollständigen Nachrichtenverlauf. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, steht Ihnen für eine vertrauliche Ersteinschätzung kurzfristig zur Verfügung.