Altersverifikation und § 184 StGB: Strafverfahren gegen Betreiber, Händler und Creator erotischer Angebote

Der Jugendschutz ist nicht das Problem – die Anforderungen an seine Umsetzung sind es

Dass pornographische Inhalte Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sein dürfen, ist richtig und wird von kaum einem seriösen Anbieter bestritten. Der Streit in diesen Verfahren geht um etwas anderes: Welche technischen Vorkehrungen genügen, um dieser Pflicht zu entsprechen? Diese Frage ist rechtlich anspruchsvoll, die Anforderungen haben sich über die Jahre erheblich verschärft, und die Branchenpraxis hinkt ihnen regelmäßig nach.

Betroffen sind Betreiber von Erotikportalen und Bezahlangeboten, Online- und Versandhändler für pornographische Trägermedien, Produzenten und Vertriebe, Creator auf Abonnementplattformen, Betreiber von Ladengeschäften, Videotheken und Automaten sowie Veranstalter entgeltlicher Vorführungen.

Der Auslöser ist selten die Polizei. Am häufigsten beginnt es mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung: Ein Mitbewerber oder ein Verband rügt eine unzureichende Altersprüfung als unlautere geschäftliche Handlung – und erstattet anschließend Anzeige. Die zweite Quelle sind die Prüfstellen des Jugendmedienschutzes, die Angebote systematisch sichten und Verstöße an Landesmedienanstalten und Staatsanwaltschaften weitergeben. Die dritte sind Testkäufe und Testbestellungen. Die vierte sind Hinweise von Eltern, denen aufgefallen ist, worauf ihr Kind zugreifen konnte. Und die fünfte sind Kontrollmitteilungen aus Verfahren gegen Plattformen, Hoster oder Zahlungsdienstleister.

Was der Tatbestand erfasst

§ 184 StGB enthält mehrere Varianten, die gewerbliche Anbieter betreffen. Strafbar ist insbesondere, pornographische Inhalte einer Person unter achtzehn Jahren anzubieten, zu überlassen oder zugänglich zu machen; sie an einem Ort auszustellen, anzuschlagen, vorzuführen oder sonst zugänglich zu machen, der Minderjährigen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann; sie im Versandhandel anzubieten oder zu überlassen; sie außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anzukündigen oder anzupreisen; und sie in entgeltlichen öffentlichen Vorführungen zu zeigen. Der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Daneben – und in der Praxis oft vorrangig – stehen das Jugendschutzgesetz für Trägermedien und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag für Telemedien. Letzterer erlaubt pornographische Angebote nur innerhalb geschlossener Benutzergruppen, also nur dann, wenn durch ein Altersverifikationssystem sichergestellt ist, dass ausschließlich Erwachsene Zugang erhalten. Verstöße sind dort teils als Ordnungswidrigkeit, teils als Straftat ausgestaltet.

Der wichtigste Punkt der gesamten Materie betrifft den Begriff des Versandhandels. Das Jugendschutzgesetz definiert ihn als entgeltliches Geschäft, das ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller abgewickelt wird – oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. Daraus folgt die entscheidende Konsequenz: Wer wirksame Vorkehrungen gegen die Belieferung Minderjähriger getroffen hat, betreibt keinen Versandhandel im Rechtssinne – und erfüllt den Tatbestand nicht. Nicht das Vertriebsmodell ist verboten, sondern das Vertriebsmodell ohne Sicherung. Diese Unterscheidung konsequent herauszuarbeiten, ist der Kern der Verteidigung.

Ebenso wichtig ist eine zweite Abgrenzung: Nicht jeder erotische Inhalt ist pornographisch. Nach ständiger Rechtsprechung sind Inhalte pornographisch, wenn sie unter Ausblendung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund stellen und ihrer Gesamttendenz nach überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielen. Inhalte unterhalb dieser Schwelle können jugendschutzrechtlich als entwicklungsbeeinträchtigend einzuordnen sein und entsprechende Pflichten auslösen – sie fallen aber nicht unter § 184 StGB. Ermittlungsakten unterscheiden das selten.

Die typischen Fallgruppen

Das Bezahlangebot ohne geschlossene Benutzergruppe. Der häufigste Vorwurf. Die Zahlungspflicht allein genügt nicht; eine Kreditkartenabfrage, eine Altersangabe durch Anklicken, die Eingabe einer Ausweisnummer oder der Upload einer Ausweiskopie werden nach der behördlichen Praxis regelmäßig nicht als ausreichend angesehen. Verlangt wird typischerweise ein zweistufiges Verfahren: eine einmalige Identifizierung mit persönlichem Kontakt oder einem gleichwertigen Verfahren und anschließend eine Authentifizierung bei jedem Zugriff.

Frei zugängliche Vorschauinhalte. Ein korrekt gesichertes Hauptangebot schützt nicht, wenn Trailer, Vorschaubilder, Galerien oder Tour-Seiten ungeschützt erreichbar sind. Dasselbe gilt für Inhalte, die über Suchmaschinen, Zwischenspeicher, direkte Dateiadressen oder externe Einbindung umgangen werden können.

Werbung außerhalb des Fachhandels. Beiträge, Teaser und Profilinhalte in sozialen Netzwerken, Newsletter, Bannerwerbung in allgemeinen Werbenetzwerken, Außenwerbung. Creator, die ihre Abonnementangebote über offene Plattformen bewerben, geraten hierüber besonders häufig in ein Verfahren.

Der Online- und Versandhandel mit Trägermedien. Versand ohne Identitätsprüfung, Zustellung ohne Altersnachweis an der Tür, Abholstationen, Automatenzustellung.

Das Ladengeschäft. Platzierung im Schaufenster oder in von außen einsehbaren Bereichen, Regalaufstellung in allgemein zugänglichen Verkaufsräumen, Automaten an frei zugänglichen Orten, Vermietung.

Grenzüberschreitende Angebote. Die Einfuhr im Versandhandel und der Betrieb von Angeboten aus dem Ausland, die auf den deutschen Markt ausgerichtet sind.

Warum die wirtschaftlichen Folgen schwerer wiegen als die Strafe

Der Strafrahmen ist moderat. Entscheidend ist, was daneben geschieht.

Die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB folgt dem Bruttoprinzip. Staatsanwaltschaften legen dabei nicht selten den gesamten mit dem betroffenen Angebot erzielten Umsatz zugrunde – nicht den Gewinn und nicht den Anteil, der auf einen konkreten Verstoß entfällt. Gesichert wird dies über einen Vermögensarrest nach den §§ 111e ff. StPO, der den Betrieb unmittelbar lahmlegt.

Hinzu kommen Untersagungs- und Beanstandungsverfügungen der zuständigen Medienaufsicht, Bußgelder nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und dem Jugendschutzgesetz, Verbandsgeldbußen nach den §§ 30, 130 OWiG sowie die Indizierung von Medien mit den daran anknüpfenden Werbe- und Vertriebsbeschränkungen.

Praktisch am folgenreichsten ist jedoch etwas anderes: die Reaktion der Infrastrukturpartner. Zahlungsdienstleister, Acquirer, Hoster, App-Stores und Plattformen kündigen bei Bekanntwerden eines Verfahrens regelmäßig und ohne Vorankündigung. Ein Angebot, das seine Bezahlfunktion verliert, ist binnen Tagen wertlos – lange bevor irgendein Gericht entschieden hat. Diese Dynamik ist der Grund, weshalb in diesen Verfahren Geschwindigkeit und Diskretion über die Existenz des Unternehmens entscheiden.

Weiter drohen die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO, bei mehr als neunzig Tagessätzen der Eintrag in das Führungszeugnis und – weil der Vorwurf aus einer Abmahnung stammt – die parallele wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme mit Unterlassungsanspruch, Kosten und Vertragsstrafen.

Verteidigungsstrategien

Der erste Schritt betrifft die Stellungnahmen in den Nebenverfahren. Anbieter antworten der Medienaufsicht und dem Abmahner fachlich und erklärend, oft mit einer detaillierten Beschreibung des eingesetzten Systems und seiner Schwächen. Diese Schreiben gelangen in die Strafakte. Vor jeder Äußerung gegenüber Aufsicht, Prüfstellen, Abmahnern, Zahlungsdienstleistern oder Polizei ist anwaltliche Prüfung erforderlich. Gleichzeitig sind die Systemdokumentation, Konfigurationen, Logdateien, Verträge mit Dienstleistern, Prüfberichte und Beratungsunterlagen unverändert zu sichern – und das Angebot ist nicht hastig umzubauen, weil Veränderungen die Beweislage zerstören.

Der zweite und wichtigste Ansatz ist der Nachweis wirksamer Vorkehrungen. Da der Versandhandelsbegriff Vorkehrungen gegen die Belieferung Minderjähriger ausnimmt und der Jugendmedienschutz auf geschlossene Benutzergruppen abstellt, ist die eingesetzte Lösung vollständig zu dokumentieren: welches Verfahren der Identifizierung, welche Form der Authentifizierung, welche Dienstleister, welche Protokollierung, welche Stichproben. Besonderes Gewicht hat dabei, ob ein von der zuständigen Prüfstelle positiv bewertetes Konzept oder ein Teilkonzept eingesetzt wurde. Wer sich an einer behördlichen Bewertung orientiert hat, hat nicht nur objektiv Vorkehrungen getroffen – er kann auch nicht vorsätzlich gehandelt haben.

Der dritte Ansatz ist der Pornographiebegriff. Wie oben dargestellt, ist nicht jeder erotische Inhalt pornographisch. Die Akten enthalten an dieser Stelle fast immer eine Behauptung statt einer Begründung. Die nüchterne Subsumtion des konkreten Materials unter die Maßstäbe der Rechtsprechung führt in vielen Verfahren dazu, dass § 184 StGB entfällt und allenfalls jugendschutzrechtliche Pflichten verbleiben – also ein Bußgeld statt einer Straftat.

Der vierte Ansatz betrifft die Zugänglichkeit. Zu prüfen ist, ob der beanstandete Inhalt tatsächlich für Minderjährige zugänglich war. Dazu gehören Fragen der technischen Erreichbarkeit, der Rolle von Suchmaschinenindizes und Zwischenspeichern, der Einbindung durch Dritte und der Frage, ob ein Testzugriff die normale Nutzungssituation abbildet. Ein einzelner, über eine Umgehung erreichter Treffer belegt nicht, dass das Angebot offen war.

Der fünfte Ansatz betrifft die Zurechnung. Erotische Angebote werden arbeitsteilig betrieben: Produzent, Vertrieb, Plattform, Hoster, Agentur, Affiliate, Zahlungsdienstleister, Creator. Nicht jeder Beteiligte ist Täter, und wer im Impressum steht, ist nicht automatisch verantwortlich für jede Einzelheit. Für Plattform- und Hostingdienste gelten zudem Haftungsprivilegien, die eine Verantwortlichkeit ohne Kenntnis ausschließen. Die präzise Zuordnung von Verantwortungsbereichen nimmt in Verfahren mit mehreren Beteiligten häufig den Hauptvorwurf von der Unternehmensleitung.

Der sechste Ansatz betrifft den Vorsatz und den Verbotsirrtum. Die Anforderungen an Altersverifikationssysteme sind nicht im Gesetz beschrieben, sondern wurden durch Aufsichtspraxis und Rechtsprechung entwickelt und über die Jahre verschärft. Zahlreiche Lösungen, die jahrelang als zulässig galten, gelten heute als unzureichend. Wer sich auf eine anwaltliche Beratung, ein Rechtsgutachten, eine behördliche Auskunft oder ein bewertetes Konzept gestützt hat, handelte nicht in dem Bewusstsein, Unrecht zu tun – das führt je nach Konstellation zum Fehlen des Vorsatzes oder zu einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Die vollständige Aufarbeitung der Beratungsgeschichte ist deshalb zentral.

Der siebte Ansatz betrifft die Einziehung. Hier liegt der größte wirtschaftliche Hebel. Abzuschöpfen ist allenfalls, was durch die beanstandeten Handlungen erlangt wurde – nicht der Gesamtumsatz eines Angebots, dessen überwiegender Teil rechtmäßig an Erwachsene vertrieben wurde. Zu prüfen sind ferner der Abzug von Aufwendungen nach § 73d StGB und die Entreicherungseinwendung nach § 73e StGB. Parallel ist auf die Beschränkung des Arrests hinzuwirken, soweit er den laufenden Betrieb und damit die Erfüllung bestehender Verträge gefährdet.

Der achte Ansatz betrifft die Sicherung der Infrastruktur. Unabhängig vom Strafverfahren muss sofort gegenüber Zahlungsdienstleistern, Hostern und Plattformen gehandelt werden – mit einer belastbaren Darstellung des Sachstands und der getroffenen Maßnahmen. Wer hier schweigt, verliert die Geschäftsgrundlage, bevor er sie verteidigen kann.

Der neunte Ansatz ist das Verfahrensziel. Realistisch und in vielen Fällen erreichbar ist die Verlagerung aus dem Strafrecht in das Ordnungswidrigkeitenrecht: ein Bußgeld nach dem Jugendmedienschutzrecht statt einer Verurteilung nach § 184 StGB. Das bedeutet keine Vorstrafe, keinen Eintrag im Führungszeugnis und eine erheblich bessere Position gegenüber Aufsicht, Banken und Gewerbebehörde. Im Übrigen ist die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO anzustreben, verbunden mit einer nachweisbaren Nachbesserung des Jugendschutzkonzepts – diese wirkt in allen Verfahren zugleich entlastend.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht

Diese Verfahren werden nicht mit strafrechtlicher Dogmatik allein geführt. Sie verlangen das Verständnis dafür, wie Altersverifikation technisch funktioniert, welche Anforderungen die Aufsicht tatsächlich stellt und an welcher Stelle Strafrecht, Jugendmedienschutzrecht und Wettbewerbsrecht ineinandergreifen – und sie verlangen Geschwindigkeit, weil Zahlungsdienstleister und Plattformen schneller reagieren als jedes Gericht. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und führt das Strafverfahren von Beginn an in Abstimmung mit den aufsichts-, bußgeld- und wettbewerbsrechtlichen Parallelverfahren.

Er verteidigt Betreiber von Telemedienangeboten, Online- und Versandhändler, Produzenten und Vertriebe, Creator auf Abonnementplattformen sowie Inhaber von Ladengeschäften, Videotheken und Automatenbetrieben in Verfahren nach § 184 StGB und in Bußgeldverfahren nach dem Jugendmedienschutzrecht – einschließlich der Abwehr von Einziehung und Vermögensarrest, der Auseinandersetzung mit Medienaufsicht und Prüfstellen und der Kommunikation mit Zahlungsdienstleistern und Plattformbetreibern. In Verfahren dieser Fallgruppe hat er wiederholt die Einstellung oder die Verlagerung in das Ordnungswidrigkeitenrecht erreicht, weil wirksame Vorkehrungen belegt werden konnten, weil die Inhalte die Anforderungen an Pornographie nicht erfüllten oder weil die Verantwortlichkeit nicht beim Mandanten lag. Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, die vollständige Dokumentation des Jugendschutzkonzepts, die konsequente Begrenzung der Abschöpfung und den diskreten Dialog mit Staatsanwaltschaft und Aufsichtsbehörden – bei unmittelbarer Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – bevor die Zahlungsabwicklung gekündigt wird

In diesen Verfahren entscheidet die Geschwindigkeit. Eine Abmahnung, eine Beanstandung der Aufsicht oder eine Anzeige erreicht innerhalb weniger Tage die Infrastrukturpartner – und ein Angebot ohne Zahlungsabwicklung ist nicht mehr zu retten, auch wenn das Verfahren später eingestellt wird.

Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zur Altersprüfung erhalten haben, wenn eine Landesmedienanstalt oder eine Prüfstelle Ihr Angebot beanstandet, wenn ein Testkauf oder eine Testbestellung dokumentiert wurde, wenn Ihr Zahlungsdienstleister Rückfragen stellt oder wenn ein Anhörungsschreiben, eine Vorladung, ein Arrest- oder Durchsuchungsbeschluss vorliegt, sollten Sie vor jeder weiteren Äußerung anwaltlichen Rat einholen – und das Angebot nicht ohne Dokumentation verändern.