Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Wenn Steuerberater, Buchhalter und Bankmitarbeiter selbst zu Beschuldigten werden

Vom Berater zum Beschuldigten

Für Angehörige der steuerberatenden und rechtsberatenden Berufe beginnt das Verfahren meist als fremdes. Gegen einen Mandanten wird wegen Steuerhinterziehung ermittelt; die Steuerfahndung wertet dessen Unterlagen aus und findet dort die Handschrift der Kanzlei – Buchungsvorschläge, Schriftverkehr, Gestaltungsempfehlungen, übermittelte Erklärungen. Wenige Wochen später ergeht ein Durchsuchungsbeschluss, der sich nicht mehr gegen den Mandanten richtet, sondern gegen den Berater selbst.

Betroffen sind nicht nur Steuerberater. Dieselbe Konstellation trifft Rechtsanwälte und Notare bei Gestaltungsberatung und Vertragsabwicklung, Wirtschaftsprüfer, selbstständige Buchhalter und Lohnbüros, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Banken und Vermögensverwaltungen bei der Betreuung von Auslandsvermögen sowie Angestellte in der Buchhaltung eines Unternehmens, denen vorgeworfen wird, Vorgänge wider besseres Wissen gebucht zu haben.

Der Vorwurf lautet in aller Regel Beihilfe zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO in Verbindung mit § 27 StGB. Für den Betroffenen ist das eine andere Lage als für seinen Mandanten: Es geht nicht um eine Steuernachzahlung, sondern um die berufliche Existenz – und um einen Vorwurf, der an alltägliche berufliche Tätigkeit anknüpft.

Der rechtliche Maßstab: berufstypisches Verhalten

Die entscheidende Frage dieser Verfahren lautet, wann eine berufliche Leistung, die für sich genommen völlig neutral ist, zur strafbaren Beihilfe wird. Wer eine Buchführung erstellt, eine Erklärung übermittelt, einen Vertrag entwirft oder eine Überweisung ausführt, tut zunächst nichts anderes als seine Arbeit.

Der Bundesgerichtshof hat dafür mit Urteil vom 1. August 2000 (5 StR 624/99) Maßstäbe entwickelt, die bis heute die Grundlage bilden. Danach ist zu unterscheiden: Weiß der Hilfeleistende, dass das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf abzielt, eine Straftat zu begehen, ist sein Tatbeitrag als Beihilfe zu werten. Hält er es demgegenüber lediglich für möglich, dass seine Leistung zu einer Straftat genutzt wird, ist sein Verhalten regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfe anzusehen – es sei denn, das von ihm erkannte Risiko war derart hoch, dass er sich die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ. Für die Beratungspraxis folgt daraus eine klare Linie: Der bloße Verdacht, ein Mandant könnte unvollständige Angaben machen, begründet keine Strafbarkeit.

Daneben stehen zwei Vorschriften, die in diesen Verfahren regelmäßig übersehen werden. Zum einen kann der Berater nicht nur Gehilfe, sondern Täter sein – nämlich dann, wenn er selbst gegenüber dem Finanzamt unrichtige Angaben macht, etwa durch die eigenhändige Übermittlung einer Erklärung, deren Unrichtigkeit er kennt. Zum anderen kommt unterhalb der Vorsatzschwelle die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht, die ausdrücklich auch denjenigen erfasst, der die Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen wahrnimmt. Sie ist eine Ordnungswidrigkeit – mit Geldbuße, aber ohne Vorstrafe und ohne Eintragung in das Führungszeugnis. Die Verschiebung von der Beihilfe auf diese Ebene ist deshalb in vielen Verfahren das realistische und sinnvolle Ziel.

Die Folgen: Beruf, Haftung, Mandantenstamm

Die Strafe ist auch hier selten das eigentliche Problem.

An erster Stelle steht das Berufsrecht. Bei Steuerberatern prüft die Steuerberaterkammer den Widerruf der Bestellung wegen Unzuverlässigkeit nach § 46 StBerG, daneben kommen berufsgerichtliche Maßnahmen bis zur Ausschließung aus dem Beruf in Betracht; für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Notare gelten entsprechende Regelungen. Entscheidend ist dabei ein Zusammenhang, der die gesamte Verteidigungsstrategie prägt: Die berufsrechtlichen Stellen stützen sich auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafverfahrens. Ein strafrechtlich scheinbar günstiger Abschluss kann berufsrechtlich verheerend sein, wenn er die falschen Feststellungen festschreibt.

Zweitens die Haftung. Nach § 71 AO haftet auch der Teilnehmer einer Steuerhinterziehung für die verkürzten Steuern und die Hinterziehungszinsen – persönlich und neben dem Mandanten. Die Vermögensschadenhaftpflicht greift bei vorsätzlichem Handeln nicht. Hinzu kommen die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB, die bei Beratern an das vereinnahmte Honorar anknüpfen kann, sowie Regressforderungen des Mandanten.

Drittens die faktischen Folgen. Eine Durchsuchung der Kanzlei spricht sich herum. Und sie trifft nicht nur den Beschuldigten: Das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO schützt Mandantenunterlagen nicht, soweit sich das Verfahren gegen den Berufsträger selbst richtet. Damit geraten Daten unbeteiligter Mandanten in den Zugriff – ein Umstand, der eigene Schutzmaßnahmen erfordert.

Verteidigungsstrategien

Die erste Regel lautet: keine Angaben zur Sache – und keine spontanen Erklärungen während der Durchsuchung, auch nicht zur vermeintlichen Klarstellung von Missverständnissen. Ebenso wichtig ist die Zurückhaltung gegenüber dem Mandanten: Abgestimmte Darstellungen werden als Verdunkelungsversuch gewertet, und die Interessen von Berater und Mandant laufen in diesen Verfahren häufig auseinander. Handakten, Arbeitspapiere, E-Mail-Verkehr und Buchungsprotokolle sind unverändert zu sichern.

Der erste und wichtigste Ansatzpunkt ist der Kenntnisstand. Nachzuweisen ist nicht, dass der Berater Anhaltspunkte hatte, sondern dass er wusste, worauf das Handeln des Mandanten abzielte. Hier zahlt sich die Handakte aus: Welche Unterlagen hat der Mandant vorgelegt? Welche Auskünfte hat er erteilt, und waren sie in sich schlüssig? Wurden Nachfragen gestellt, Hinweise erteilt, Bedenken dokumentiert? Ein Berater darf grundsätzlich auf die Angaben seines Mandanten vertrauen; die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts liegt beim Steuerpflichtigen selbst. Eine allgemeine Pflicht, Belege auf ihre Echtheit oder Vollständigkeit zu untersuchen, besteht nicht.

Der zweite Ansatz betrifft die Abgrenzung von Gestaltung und Hinterziehung. Steuerliche Gestaltung ist erlaubt, auch wenn sie allein der Steuerersparnis dient. Die Grenze liegt bei unrichtigen Angaben über Tatsachen – nicht bei einer Rechtsauffassung, die das Finanzamt später nicht teilt. Wer eine vertretbare, in Literatur oder Rechtsprechung gestützte Auffassung vertreten und den Sachverhalt vollständig offengelegt hat, begeht keine Steuerhinterziehung und leistet zu keiner Beihilfe. Diese Unterscheidung wird in Ermittlungsverfahren regelmäßig verwischt, zumal der steuerliche Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO keine strafrechtliche Kategorie ist.

Der dritte Ansatz betrifft die Haupttat. Beihilfe setzt eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat voraus. Steht noch nicht fest, dass der Mandant vorsätzlich gehandelt hat – etwa weil auch bei ihm nur Leichtfertigkeit in Betracht kommt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde –, fehlt der Beihilfe die Grundlage. Ebenso ist zu prüfen, in welchem Umfang der konkrete Tatbeitrag die Tat überhaupt gefördert hat und ob er zeitlich vor ihrer Beendigung lag.

Der vierte Ansatz betrifft die Verschiebung auf die Fahrlässigkeitsebene. Wo ein Fehler eingeräumt werden muss, ist konsequent herauszuarbeiten, dass er auf Arbeitsüberlastung, unvollständiger Mandanteninformation, einem Missverständnis in der Kanzleiorganisation oder einem Irrtum über eine schwierige Rechtsfrage beruhte. Bleibt es bei § 378 AO, entfällt die Vorstrafe – und damit regelmäßig auch die berufsrechtliche Existenzbedrohung.

Der fünfte Ansatz betrifft die Durchsuchung selbst. Zu prüfen sind die Verhältnismäßigkeit des Beschlusses, sein sachlicher und zeitlicher Umfang, die Behandlung von Daten unbeteiligter Mandanten und die Zulässigkeit der Auswertung von Zufallsfunden. In Betracht kommt die Beantragung einer gerichtlichen Vorsichtung sichergestellter Daten, um den Zugriff auf mandatsbezogene Unterlagen Dritter zu begrenzen. Die Beschwerde gegen Durchsuchung und Beschlagnahme ist auch dann sinnvoll, wenn die Maßnahme bereits vollzogen ist, weil ihre Rechtswidrigkeit zu Verwertungsverboten führen kann.

Der sechste Ansatz betrifft die Koordination mit dem Berufsrecht und der Haftung. Strafverfahren, berufsrechtliches Verfahren, Haftungsbescheid nach § 71 AO und etwaige Regressansprüche müssen von Beginn an aufeinander abgestimmt werden; jede Erklärung in einem dieser Verfahren wirkt in den anderen fort.

Das Ziel bleibt in den meisten Verfahren die Beendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, nach § 398 AO oder § 153 StPO, hilfsweise gegen Auflage nach § 153a StPO. Für Berufsträger ist dabei entscheidend, dass die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO berufsrechtlich die mit Abstand beste Lösung darstellt, weil sie keine belastenden Feststellungen hinterlässt. Eine Erledigung nach § 153a StPO ist demgegenüber stets daraufhin zu prüfen, wie sie von der Kammer bewertet werden wird.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht

In diesen Verfahren entscheidet die genaue Arbeit am Kenntnisstand und an der Grenze zwischen Gestaltung und Hinterziehung – und die Abstimmung mit Berufsrecht und Haftung. Wer nur strafrechtlich argumentiert, verliert die steuerliche Auseinandersetzung, aus der der Vorwurf erwächst; wer nur steuerlich argumentiert, übersieht die entscheidenden Ansätze bei Vorsatz, Haupttat und Teilnahme. Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über die dafür erforderliche Doppelqualifikation: Er ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und führt beide Ebenen aus einer Hand.

Er verteidigt Steuerberaterinnen und Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Notare, selbstständige Buchhalter und Lohnbüros sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Banken und Unternehmensbuchhaltungen in Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, eigener Täterschaft nach § 370 AO und leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO – einschließlich der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfahren, der Haftung nach § 71 AO und der begleitenden berufsrechtlichen Auseinandersetzungen. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung, ohne Eintragung in das Führungszeugnis und ohne Verlust der Berufszulassung. Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, die vollständige Rekonstruktion des Kenntnisstands aus der Handakte, den Schutz der Mandantendaten bei Durchsuchungen und den diskreten Dialog mit Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachenstelle, Staatsanwaltschaft und Kammer – bei unmittelbarer Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – bevor die erste Erklärung zur Akte gelangt

In diesen Verfahren entscheidet sich der Ausgang in den ersten Tagen, und mit ihm die berufliche Zukunft. Wer sich während der Durchsuchung einlässt, gegenüber der Kammer vorschnell Stellung nimmt oder die Sache mit dem betroffenen Mandanten bespricht, verschließt Verteidigungsmöglichkeiten oder schafft neue Vorwürfe. Wer einen Durchsuchungsbeschluss, eine Vorladung, eine Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, einen Haftungsbescheid nach § 71 AO oder ein Schreiben der Kammer erhalten hat, sollte vor jeder Reaktion anwaltlichen Rat einholen.