Geldeingang aus dem Ausland – und plötzlich ein Strafverfahren wegen leichtfertiger Geldwäsche

Erst wird das Konto gesperrt, dann kommt die Post von der Staatsanwaltschaft

Der Ablauf ist fast immer derselbe. Auf dem Konto geht eine Überweisung aus dem Ausland ein – aus Polen, Spanien, der Türkei, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Litauen oder von einer Zahlungsdienstleisterbank ohne erkennbaren Bezug zum Absender. Wenige Tage später ist das Konto nicht mehr verfügbar. Die Bank gibt keine Auskunft, verweist auf gesetzliche Vorgaben und kündigt kurz darauf die Geschäftsbeziehung. Wochen oder Monate später folgt die Vorladung der Polizei oder ein Anhörungsschreiben der Staatsanwaltschaft: Verdacht der Geldwäsche.

Was dazwischen geschieht, bekommt der Betroffene nicht mit. Kreditinstitute sind nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, auffällige Transaktionen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden, und sie dürfen die gemeldete Transaktion für einen gesetzlich bestimmten Zeitraum nicht ausführen. Der Kunde darf über die Meldung grundsätzlich nicht informiert werden. Die Zentralstelle gibt den Vorgang bei Verdacht an die Staatsanwaltschaft ab – von dort aus läuft das Strafverfahren an, oft lange bevor der Kontoinhaber überhaupt ahnt, dass gegen ihn ermittelt wird.

Besonders bitter ist: Ein großer Teil der Beschuldigten in diesen Verfahren hat nichts gestohlen, nichts betrogen und keinen Cent behalten. Viele von ihnen sind selbst getäuscht worden. Das schützt sie aber nicht automatisch vor einer Verurteilung – denn das Gesetz bestraft Geldwäsche auch dann, wenn sie lediglich leichtfertig begangen wird.

Was Leichtfertigkeit bedeutet – und warum sie so gefährlich ist

Nach § 261 StGB macht sich strafbar, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert, ihn sich oder einem Dritten verschafft oder ihn verwahrt oder verwendet. Seit der Neufassung der Vorschrift ist jede rechtswidrige Tat taugliche Vortat; ein Katalog bestimmter Delikte, an den die Strafbarkeit früher gebunden war, existiert nicht mehr. Die praktisch wichtigsten Vortaten sind Betrug und Computerbetrug nach den §§ 263, 263a StGB – also Anlagebetrug über vermeintliche Handelsplattformen, Phishing, gefälschte Rechnungen im Geschäftsverkehr, Warenbetrug in Onlineportalen und die als „Love Scam“ bekannten Beziehungsbetrügereien.

Entscheidend ist die Leichtfertigkeitsvariante. Während die vorsätzliche Geldwäsche voraussetzt, dass der Täter die kriminelle Herkunft zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, genügt für die mildere Variante grobe Fahrlässigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung handelt leichtfertig, wem sich die Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat nach den Umständen geradezu aufdrängen musste und wer dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht gelassen hat. Die Strafdrohung ist niedriger als bei der vorsätzlichen Begehung – das Verfahren selbst und seine Nebenfolgen sind es nicht.

Genau hier liegt das Problem der Auslandsüberweisung. Ein Zahlungseingang aus einem Land, zu dem keine Geschäftsbeziehung besteht, von einem unbekannten Absender, in auffälliger Höhe oder in mehreren Teilbeträgen, verbunden mit der Bitte um sofortige Weiterleitung in bar, per Kryptowährung oder über einen Bargeldtransferdienst – all das sind Umstände, aus denen Ermittlungsbehörden regelmäßig auf Leichtfertigkeit schließen.

Die typischen Konstellationen

Am häufigsten ist die Finanzagententätigkeit. Über Jobportale, soziale Netzwerke oder Messengerdienste wird eine Tätigkeit als „Zahlungsabwickler“, „Finanzmanager“ oder „Regionalvertreter“ eines ausländischen Unternehmens angeboten. Es gibt einen Arbeitsvertrag, eine professionell gestaltete Website, ein Impressum, manchmal sogar Videointerviews. Die Aufgabe besteht darin, Zahlungen auf dem eigenen Konto entgegenzunehmen und abzüglich einer Provision weiterzuleiten. Die eingehenden Gelder stammen aus Betrugstaten zum Nachteil Dritter; das Konto dient dazu, die Spur zu unterbrechen.

Zweitens die Kontoüberlassung im privaten oder familiären Umfeld. Ein Verwandter oder Bekannter im Ausland hat angeblich kein funktionsfähiges Konto, möchte Geld nach Deutschland transferieren oder eine Anschaffung abwickeln. Das eigene Konto wird „nur kurz“ zur Verfügung gestellt.

Drittens die Opferkonstellation. Wer über Monate eine vermeintliche Beziehung im Internet geführt oder in eine angebliche Handelsplattform investiert hat, wird nicht selten gebeten, Zahlungen Dritter entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Der Betroffene ist dann Geschädigter und Beschuldigter zugleich.

Viertens – und das wird häufig übersehen – die Konstellation des redlichen Unternehmers. Wer Kunden im Ausland beliefert, erhält Zahlungen gelegentlich von dritten Gesellschaften, von Konten in anderen Staaten als dem Sitz des Kunden oder über Zahlungsdienstleister. Auch im Handel mit Kryptowährungen über Peer-to-Peer-Plattformen kommt es vor, dass der Käufer mit Mitteln aus einer Straftat bezahlt. Gegen den Verkäufer, der die Ware oder die Coins ordnungsgemäß geliefert hat, läuft gleichwohl ein Verfahren.

Die Folgen reichen weit über das Strafverfahren hinaus

Die unmittelbarste Folge ist der Verlust der Bankverbindung. Institute kündigen in diesen Fällen regelmäßig sämtliche Konten, und auch andere Banken lehnen die Eröffnung ab. Wer von Gehalt, Miete und Lastschriften abhängig ist, steht innerhalb weniger Wochen vor einer existenziellen Lage; ein Anspruch auf ein Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz besteht zwar, hilft aber in der akuten Situation nur begrenzt.

Hinzu kommt die Vermögensabschöpfung. Nach den §§ 73 ff. StGB kann das Erlangte eingezogen werden, und die Staatsanwaltschaft sichert dies über einen Vermögensarrest nach den §§ 111e ff. StPO. Betroffene erleben dabei regelmäßig, dass nicht nur die weitergeleitete Provision, sondern der gesamte durchgeleitete Betrag in Rede steht.

Parallel melden sich die Geschädigten. Sie verlangen Rückzahlung – gestützt auf Bereicherungsrecht und auf Schadensersatz wegen Verletzung eines Schutzgesetzes. Wer das Geld längst weitergeleitet hat, haftet gleichwohl und bleibt wirtschaftlich auf dem Schaden sitzen.

Strafrechtlich droht bei einer Verurteilung zu mehr als neunzig Tagessätzen ein Eintrag im Führungszeugnis. Für Beschäftigte im Finanzwesen, im öffentlichen Dienst, im Sicherheitsgewerbe, in der Pflege und überall dort, wo ein erweitertes Führungszeugnis verlangt wird, bedeutet das das Ende der beruflichen Tätigkeit. Für Mandanten ohne deutsche Staatsangehörigkeit können sich zudem aufenthaltsrechtliche Konsequenzen ergeben.

Verteidigungsstrategien

Die erste und wichtigste Regel: keine Angaben zur Sache, bevor Akteneinsicht genommen wurde. In diesen Verfahren schaden spontane Erklärungen besonders, weil Betroffene aus dem verständlichen Bedürfnis heraus, ihre Unschuld zu beteuern, genau die Umstände schildern, aus denen die Ermittler später die Leichtfertigkeit herleiten. Zugleich dürfen Chatverläufe, E-Mails, Arbeitsverträge, Stellenanzeigen und Screenshots der angeblichen Firmenwebsite keinesfalls gelöscht werden – sie sind das wichtigste Entlastungsmaterial.

Der erste Ansatz betrifft die Vortat. Geldwäsche setzt voraus, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Das muss nicht bis zur Identifizierung des Täters aufgeklärt sein, wohl aber muss sich die deliktische Herkunft nach gesicherten Umständen feststellen lassen. Gerade bei Zahlungen aus dem Ausland scheitert dieser Nachweis häufig: Rechtshilfeersuchen bleiben unbeantwortet, der Absender ist nicht zu ermitteln, Geschädigte sind nicht benannt oder haben keine Anzeige erstattet. Wo lediglich ein auffälliger Zahlungsfluss, aber keine konkretisierbare Vortat belegt ist, trägt der Vorwurf nicht. Dies systematisch herauszuarbeiten, ist in diesen Verfahren der wirksamste Angriff.

Der zweite Ansatz betrifft den Maßstab der Leichtfertigkeit. Leichtfertigkeit ist nicht einfache Fahrlässigkeit, sondern ein gesteigerter Vorwurf. Die Rechtsprechung verlangt, dass sich die kriminelle Herkunft geradezu aufdrängt. Maßgeblich sind dabei die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Betroffenen – und hier ist der Einzelfall zu entfalten: die berufliche Vorbildung, die Erfahrung im Geschäftsverkehr, Sprachbarrieren, das Alter, eine gesundheitliche Beeinträchtigung. Von erheblicher Bedeutung ist auch die Qualität der Täuschung. Moderne Betrugsmaschen arbeiten mit vollständigen Gesellschaftsunterlagen, Handelsregisterauszügen, Arbeitsverträgen, Lohnabrechnungen und Mitarbeiterausweisen. Wer eine solche Fassade nicht durchschaut hat, handelt nicht grob unachtsam, sondern ist Opfer einer professionellen Inszenierung.

Der dritte Ansatz betrifft die Opferstellung. In Romance-Scam- und Anlagebetrugsfällen lässt sich regelmäßig belegen, dass der Beschuldigte über Monate selbst manipuliert wurde und erhebliche eigene Mittel verloren hat. Die Aufbereitung der Kommunikationsverläufe, der eigenen Zahlungen und des psychologischen Drucks verändert das Bild des Verfahrens grundlegend – aus dem Beschuldigten wird derjenige, der ebenfalls geschädigt wurde.

Der vierte Ansatz betrifft den redlichen Geschäftsverkehr. Hier ist zu zeigen, dass der Zahlung ein reales Geschäft zugrunde lag, dass Leistung und Gegenleistung in einem üblichen Verhältnis standen und dass die Zahlungsmodalitäten branchenüblich waren. Dreieckszahlungen, Zahlungen über Konzerngesellschaften und die Abwicklung über Zahlungsdienstleister sind im internationalen Handel nichts Ungewöhnliches. Wer zudem seine eigenen Prüfungen dokumentiert hat, entzieht dem Leichtfertigkeitsvorwurf die Grundlage.

Der fünfte Ansatz betrifft die wirtschaftlichen Folgen. Parallel zum Strafverfahren ist auf die Freigabe der gesperrten Konten hinzuwirken, soweit eigene Mittel betroffen sind, und der Umfang der Einziehung zu begrenzen. Wer das Geld weitergeleitet und nicht erlangt hat, kann sich unter den Voraussetzungen des § 73e StGB gegen eine Einziehung in voller Höhe wehren. Auch die zivilrechtlichen Ansprüche der Geschädigten sollten von Anfang an mitgedacht werden, weil eine Regelung mit ihnen im Strafverfahren strafmildernd wirkt.

Schließlich sieht § 261 StGB eine Strafbefreiung für denjenigen vor, der die Tat freiwillig anzeigt oder eine solche Anzeige veranlasst, sofern die Tat noch nicht entdeckt war und der Gegenstand sichergestellt wird. Ob dieser Weg offensteht und ob er sinnvoll ist, bedarf sorgfältiger anwaltlicher Prüfung – eine voreilige Selbstanzeige kann das Verfahren erst auslösen.

Das Ziel bleibt in nahezu allen diesen Fällen die Beendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: die Einstellung mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO. Der Betroffene gilt dann nicht als vorbestraft, und das Führungszeugnis bleibt frei.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht

Geldwäscheverfahren nach Auslandsüberweisungen verlangen zweierlei: Erfahrung im Umgang mit Zahlungsströmen, Kontoauswertungen und internationalen Beweisfragen – und die Bereitschaft, früh und entschieden in das Verfahren einzugreifen, solange die Einschätzung der Staatsanwaltschaft noch offen ist. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und verbindet die strafrechtliche Verteidigung mit der Fähigkeit, Finanz- und Zahlungsverkehrsdaten so zu analysieren, dass die Schwachstellen der Vortatfeststellung sichtbar werden.

Er verteidigt Privatpersonen, deren Konten für fremde Zahlungen genutzt wurden, Opfer von Anlage- und Beziehungsbetrug, Beschäftigte vermeintlicher ausländischer Arbeitgeber sowie Unternehmer und Händler, die Zahlungen aus dem Ausland entgegengenommen haben – einschließlich der Auseinandersetzung um Kontosperren, Vermögensarrest, Einziehung und die Ansprüche der Geschädigten. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung in das Führungszeugnis. Sein Vorgehen setzt auf unverzügliche Akteneinsicht, die konsequente Aufarbeitung der Täuschung, die Rekonstruktion des Zahlungsweges und den sachlichen, diskreten Dialog mit Polizei und Staatsanwaltschaft – bei kurzfristiger Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – bevor die erste Aussage die Akte prägt

In Geldwäscheverfahren entscheidet sich der Ausgang fast immer im Ermittlungsverfahren. Wer den Sachverhalt vor einer Verteidigung erklärt, liefert regelmäßig die Bausteine für den Leichtfertigkeitsvorwurf. Wer dagegen frühzeitig und strukturiert vorträgt, erreicht häufig, dass das Verfahren eingestellt wird, bevor es überhaupt öffentlich wird.

Wenn Ihr Konto gesperrt wurde, Ihre Bank die Geschäftsbeziehung gekündigt hat, Sie eine Vorladung als Beschuldigter, ein Anhörungsschreiben, einen Arrestbeschluss oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten haben, sollten Sie vor jeder Äußerung gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Bank anwaltlichen Rat einholen.