Ihr Subunternehmer war eine Servicefirma? Was Bauunternehmern bei Abdeckrechnungen droht

Wenn gegen eine sogenannte Servicefirma ermittelt wird, ist fast immer auch jeder ihrer Kunden im Visier – oft erst Monate oder Jahre später. Für viele Bauunternehmer beginnt das Strafverfahren deshalb ohne Vorwarnung: mit einer Vorladung, einer Durchsuchung oder einem Brief vom Finanzamt, der Vorsteuern aus den Rechnungen eines längst vergessenen Subunternehmers streicht.

In meiner Praxis als Strafverteidiger gehören diese Verfahren zu den häufigsten im Baugewerbe. Das Gefährliche daran: Die Ermittler haben ihre Beweise in der Regel schon, bevor der Betroffene überhaupt von dem Verfahren erfährt. In diesem Beitrag erkläre ich, wie Ermittler vorgehen, was droht und was Sie jetzt tun sollten.

Was ist eine Abdeckrechnung?

Eine Abdeckrechnung ist eine Rechnung über eine Bauleistung, die der Rechnungsaussteller nie erbracht hat. Ausgestellt wird sie von einer Servicefirma – einem Unternehmen, das auf dem Papier Bauleistungen anbietet, tatsächlich aber keine eigenen Arbeiter einsetzt. Die Rechnung „deckt“ Arbeiten ab, die in Wahrheit von schwarz bezahlten Arbeitskräften ausgeführt wurden.

So funktioniert das Modell

Das Bauunternehmen überweist den Rechnungsbetrag an die Servicefirma. Deren Hintermänner heben das Geld ab und geben es bar zurück – abzüglich einer Provision. Mit dem Bargeld werden Arbeiter bezahlt, die nirgends angemeldet sind.

[Grafik: Geldkreislauf in 4 Schritten – nur im Dokument sichtbar]

Für die Ermittler ist der Kreislauf leicht nachzuvollziehen: Die Überweisungen stehen auf den Konten der Servicefirma, die Barabhebungen ebenso. Auf dem Papier hat das Bauunternehmen Vorsteuer und Betriebsausgaben geltend gemacht – tatsächlich hat es schwarz bezahlte Arbeitskräfte eingesetzt, für die weder Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnsteuer gezahlt wurden.

Welche Vorwürfe drohen

Aus einer einzigen Abdeckrechnung entstehen regelmäßig vier Vorwürfe gleichzeitig. Am schwersten wiegt meist das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, weil der Schaden auf einen hochgerechneten Bruttolohn berechnet wird.

VorwurfVorschriftStrafrahmenWorum es geht
Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen§ 266a StGBbis 5 Jahre, in besonders schweren Fällen 6 Monate bis 10 JahreSchwarzlöhne ohne Beiträge; die Nutzung von Abdeckrechnungen ist ausdrücklich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall
Hinterziehung von Lohnsteuer§ 370 AObis 5 Jahre, in besonders schweren Fällen 6 Monate bis 10 JahreKeine Lohnsteuer auf die Schwarzlöhne
Hinterziehung von Umsatzsteuer§ 370 AOwie obenVorsteuerabzug aus Rechnungen ohne echte Leistung
Hinterziehung von Gewerbe- und Körperschaftsteuer§ 370 AOwie obenBetriebsausgaben, die es so nicht gab
Ausstellen falscher Belege§ 9 SchwarzArbG (seit 2026)bis 5 Jahre oder GeldstrafeGilt für die Hintermänner der Servicefirma, wenn sie gewerbs- oder bandenmäßig handeln

Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 € je Tat geht die Rechtsprechung in der Regel von einem besonders schweren Fall aus; ab einer Million Euro ist eine Bewährungsstrafe nur noch ausnahmsweise möglich. Bei Verfahren, die sich über mehrere Jahre und Baustellen erstrecken, sind diese Schwellen schnell erreicht.

Was neben der Strafe auf Sie zukommt

Die Strafe ist oft nicht das größte Problem. Existenzbedrohend sind die Nachforderungen, die parallel zum Strafverfahren kommen:

  • Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung über die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge samt Säumniszuschlägen, häufig für mehrere Jahre.
  • Geänderte Steuerbescheide: Das Finanzamt streicht Vorsteuern und Betriebsausgaben und fordert Lohnsteuer nach – zuzüglich Hinterziehungszinsen.
  • Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Steuern und Beiträge der GmbH oder UG, auch wenn die Gesellschaft selbst nicht mehr zahlen kann.
  • Vermögensarrest: Staatsanwaltschaften sichern den mutmaßlichen Schaden oft schon zu Beginn des Verfahrens – Konten werden gesperrt, Grundstücke belastet.
  • Vergabesperre und Gewerbeuntersagung, die das Unternehmen von öffentlichen Aufträgen ausschließen oder ganz vom Markt nehmen können.

Wo die Verteidigung ansetzt

Die Vorwürfe sind schwer, aber selten so eindeutig, wie die Ermittler sie darstellen. In meiner Verteidigung prüfe ich insbesondere:

  • Gab es die Leistung doch? Nicht jeder Subunternehmer, der später als Servicefirma eingestuft wird, war eine reine Scheinfirma. Hat er tatsächlich gearbeitet, entfallen wesentliche Vorwürfe.
  • Was wussten Sie? Wer gutgläubig mit einem Subunternehmer zusammengearbeitet hat, der Handelsregisterauszug, Freistellungsbescheinigung und Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorgelegt hat, handelt nicht vorsätzlich.
  • Wie wurde der Schaden berechnet? Die Schätzungen der Ermittler beruhen oft auf pauschalen Lohnquoten. Eine realistische Berechnung kann den Schaden – und damit die Strafe – erheblich senken, nicht selten unter entscheidende Schwellenwerte.
  • Arbeitnehmer oder Nachunternehmer? Ob die Arbeiter überhaupt Ihre Arbeitnehmer waren, ist eine Rechtsfrage, die häufig zu schnell bejaht wird.
  • Einvernehmliche Lösung: In vielen Fällen lässt sich eine Hauptverhandlung vermeiden – durch eine Einstellung gegen Auflage oder einen Strafbefehl mit Bewährung, abgestimmt mit den Steuer- und Beitragsverfahren.

Häufige Fragen

Woher wissen die Ermittler von meinem Unternehmen?
Aus den Kontoauszügen und Unterlagen der Servicefirma. Jede Überweisung an sie führt zu einem Kunden – und jeder Kunde erhält früher oder später ein eigenes Verfahren.

Kann ich mich mit einer Selbstanzeige retten?
Für die Steuerhinterziehung ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nur möglich, solange die Tat noch nicht entdeckt ist. Ist die Servicefirma bereits aufgeflogen, ist das häufig zu spät. Für die Sozialversicherungsbeiträge gelten eigene, engere Regeln (§ 266a Abs. 6 StGB). Ob ein Weg offen ist, lässt sich nur im Einzelfall und nur sehr kurzfristig klären.

Muss ich zur Vernehmung bei Zoll oder Steuerfahndung erscheinen?
Als Beschuldigter müssen Sie zu einer Vernehmung durch Zoll oder Steuerfahndung nicht erscheinen und keine Angaben machen. Das sollten Sie auch nicht tun, bevor Ihr Verteidiger die Akte kennt.

Wie lange kann das zurückliegen?
Steuerhinterziehung verjährt strafrechtlich in der Regel nach fünf Jahren, in besonders schweren Fällen nach fünfzehn Jahren. Steuern und Beiträge können bei Hinterziehung zehn bzw. dreißig Jahre rückwirkend nachgefordert werden.

Haftet auch der Geschäftsführer persönlich?
Ja. Strafrechtlich verantwortlich ist der Geschäftsführer, und für Steuern und Beiträge kann er auch persönlich in Haftung genommen werden.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Keine Angaben machen – weder gegenüber Zoll, Steuerfahndung noch Finanzamt, auch nicht „nur zur Klarstellung“.
  2. Sofort einen spezialisierten Verteidiger beauftragen. Je früher die Verteidigung beginnt, desto mehr lässt sich gestalten – vor allem bei der Schadensberechnung.
  3. Unterlagen sichern, nicht vernichten: Verträge, Rechnungen, Bautagebücher, Nachweise über die Prüfung des Subunternehmers.
  4. Steuerberater einbinden, damit Steuer-, Beitrags- und Strafverfahren aufeinander abgestimmt werden.
  5. Keinen Kontakt zur Servicefirma oder zu Zeugen aufnehmen, um Aussagen abzusprechen – das kann Untersuchungshaft auslösen.

Sie haben Post von Zoll, Steuerfahndung oder Finanzamt erhalten – oder fürchten, dass ein früherer Subunternehmer eine Servicefirma war? Sprechen Sie mich an, bevor Sie gegenüber den Behörden etwas sagen. Ein erstes Gespräch ist vertraulich und kurzfristig möglich.