Kooperation oder Korruption? Strafverfahren gegen Ärzte nach §§ 299a, 299b StGB

Der Vorwurf kommt selten aus der eigenen Praxis

Die meisten Ärzte erfahren von einem Verfahren wegen Korruption im Gesundheitswesen, weil ganz woanders durchsucht wurde. Bei einem Pharmaunternehmen, einer Apotheke, einem Sanitätshaus, einem Labor, einem Hörgeräteakustiker, einem Hilfsmittellieferanten oder einem medizinischen Versorgungszentrum. Dort werden Verträge, Abrechnungen und Zahlungsströme sichergestellt – und anschließend erhalten alle kooperierenden Ärzte Post. Aus einer Kooperation, die über Jahre lief, von Beratern gestaltet war und in der Branche als üblich galt, wird ein Ermittlungsverfahren.

Die zweite häufige Ursache sind Hinweise aus dem Wettbewerb. Ein Kollege, der keine Zuweisungen erhält, eine Apotheke, die einen Kunden verliert, ein Lieferant, der nicht zum Zuge kommt – Anzeigen aus diesem Umfeld sind zahlreich, und die Staatsanwaltschaften haben für diesen Bereich Schwerpunktabteilungen eingerichtet.

Die dritte Ursache ist steuerlicher Natur und wird regelmäßig übersehen. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG sind Zuwendungen, die eine rechtswidrige Tat erfüllen, nicht als Betriebsausgaben abziehbar – und die Finanzbehörde ist verpflichtet, entsprechende Feststellungen der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Eine Betriebsprüfung beim Zuwendenden kann damit unmittelbar ein Strafverfahren beim Arzt auslösen.

Die Vorschriften und ihre Vorgeschichte

Bis 2016 bestand für Vertragsärzte eine Strafbarkeitslücke. Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hatte mit Beschluss vom 29. März 2012 (GSSt 2/11) entschieden, dass niedergelassene Vertragsärzte bei der Verordnung von Arzneimitteln weder als Amtsträger noch als Beauftragte der Krankenkassen handeln – die Bestechungsdelikte des Strafgesetzbuchs griffen deshalb nicht. Der Gesetzgeber hat darauf mit den §§ 299a, 299b StGB reagiert.

§ 299a StGB erfasst die Bestechlichkeit: Angehörige eines Heilberufs, der für die Berufsausübung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, machen sich strafbar, wenn sie einen Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen als Gegenleistung dafür, dass sie bei der Verordnung oder dem Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten, bei deren Abgabe oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugen. § 299b StGB erfasst spiegelbildlich die Bestechung, also die Geberseite. § 300 StGB sieht für gewerbsmäßige und bandenmäßige Begehung einen erhöhten Strafrahmen vor.

Erfasst sind damit nicht nur Ärzte, sondern auch Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Pflegefachkräfte und weitere Heilberufe – und auf der Geberseite Unternehmen jeder Größe.

Die Konstellationen, um die gestritten wird

Am häufigsten sind Zuweisungen gegen Vorteil. Pauschalen für die Überweisung an eine Klinik, ein Labor, eine physiotherapeutische Einrichtung, ein Operationszentrum oder einen Hilfsmittelanbieter – auch verdeckt als Verwaltungskostenpauschale, Infrastrukturbeitrag oder Beteiligung an Erlösen.

Zweitens Beraterverträge, Referentenhonorare und Advisory Boards. Hier kommt es darauf an, ob eine echte Leistung erbracht und angemessen vergütet wurde – oder ob das Honorar der Verordnungsentscheidung galt.

Drittens Anwendungsbeobachtungen und Studien. Steht die Vergütung je eingeschlossenem Patienten außer Verhältnis zum tatsächlichen Dokumentationsaufwand, liegt der Verdacht nahe, dass nicht der wissenschaftliche Erkenntnisgewinn, sondern das Verordnungsvolumen honoriert wurde.

Viertens Sachzuwendungen und Infrastruktur: unentgeltlich überlassene Geräte, Praxissoftware, Studienpersonal, Naturalrabatte beim Sprechstundenbedarf, Übernahme von Kongress- und Reisekosten, Bewirtungen.

Fünftens Miet- und Kooperationsmodelle. Praxisräume in einem Ärztehaus oder auf dem Klinikgelände zu auffällig niedriger Miete, Apothekenflächen zu auffällig hoher Miete, Nutzungsentgelte, die nicht marktgerecht sind.

Sechstens Beteiligungsmodelle. Der Arzt ist Gesellschafter eines Labors, eines medizinischen Versorgungszentrums, einer Apothekenbetriebsgesellschaft oder eines Hilfsmittelanbieters und weist diesem Patienten zu. Die Gewinnausschüttung kann als Vorteil gewertet werden, wenn sie der Zuweisung und nicht der Kapitalbeteiligung zugeordnet wird.

Siebtens die Versorgung mit Hilfsmitteln und Zubereitungen: Depot- und Rahmenverträge in der Wundversorgung, der Inkontinenz- und Stomaversorgung, bei Hörgeräten und Sehhilfen sowie bei individuell hergestellten Zubereitungen.

Warum die Folgen die Strafe überschreiten

Strafrechtlich bewegen sich die Grundtatbestände im Bereich von Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in den Fällen des § 300 StGB darüber. Entscheidend sind jedoch die Nebenfolgen.

Die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB folgt dem Bruttoprinzip. Auf der Nehmerseite werden die erlangten Vorteile abgeschöpft, auf der Geberseite können nach § 73b StGB auch Umsätze erfasst werden, die das Unternehmen durch die Taten erzielt hat. Die Staatsanwaltschaft sichert dies über einen Vermögensarrest nach den §§ 111e ff. StPO, der Praxis- und Privatkonten gleichermaßen trifft.

Die berufsrechtlichen Folgen sind existenziell. Nach der Bundesärzteordnung kann die Approbation widerrufen werden, wenn der Arzt sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt; daneben steht das Ruhen der Approbation. Hinzu kommen das berufsgerichtliche Verfahren der Ärztekammer, Disziplinarmaßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung und die Entziehung der Zulassung nach § 95 Abs. 6 SGB V bei gröblicher Verletzung vertragsärztlicher Pflichten. Das Berufsverbot nach § 70 StGB kann hinzutreten.

Für Klinikärzte folgen arbeits- und dienstrechtliche Konsequenzen, für Chefärzte die Kündigung, für beamtete Hochschullehrer das Disziplinarverfahren. Unternehmen auf der Geberseite treffen Verbandsgeldbußen nach den §§ 30, 130 OWiG und Ausschlüsse aus Vergabeverfahren.

Und schließlich die steuerliche Ebene: Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG führt zu Gewinnerhöhungen und damit – je nach Lage – zu einem zusätzlichen steuerstrafrechtlichen Vorwurf.

Verteidigungsstrategien

Der erste Schritt ist Zurückhaltung. Ärzte reagieren auf solche Vorwürfe mit dem Impuls, die Kooperation zu erklären – gegenüber der Polizei, aber auch gegenüber Kammer, Kassenärztlicher Vereinigung, Klinikleitung und dem Vertragspartner. Jede dieser Erklärungen kann in die Strafakte gelangen. Vor jeder Äußerung ist deshalb Akteneinsicht erforderlich. Verträge, Leistungsnachweise, Vortragsmanuskripte, Studienunterlagen, Stundenaufstellungen, Mietgutachten und die Korrespondenz mit Beratern sind unverändert zu sichern.

Der zweite und entscheidende Ansatz betrifft die Unrechtsvereinbarung. Die Strafbarkeit setzt ein Gegenseitigkeitsverhältnis voraus: Der Vorteil muss Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung sein. Wo eine echte Leistung erbracht und angemessen vergütet wurde, fehlt dieses Verhältnis. Entscheidend ist deshalb der Nachweis der Äquivalenz: Welcher Aufwand ist tatsächlich entstanden? Welches Honorar ist für vergleichbare Leistungen marktüblich? Liegen Manuskripte, Protokolle, Dokumentationsbögen, Teilnehmerlisten vor? War der Vertrag schriftlich, transparent und – bei angestellten und beamteten Ärzten – vom Dienstherrn genehmigt? Diese Beweisarbeit entscheidet die meisten Verfahren.

Der dritte Ansatz betrifft die Bevorzugung im Wettbewerb. Die Vorschrift schützt den Wettbewerb und die Integrität der Heilberufsentscheidung. Fehlt es an einer Wettbewerbslage – etwa weil nur ein Anbieter die erforderliche Leistung erbringen kann – oder war die Entscheidung medizinisch indiziert, so liegt keine unlautere Bevorzugung vor. Der Nachweis der medizinischen Indikation ist in diesen Verfahren der stärkste inhaltliche Einwand überhaupt: Wer verordnet hat, was medizinisch geboten war, hat seine Entscheidung nicht verkauft. Dieser Nachweis gelingt über Behandlungsdokumentation, Leitlinien und erforderlichenfalls ein medizinisches Sachverständigengutachten.

Der vierte Ansatz betrifft das Verhältnis von Berufsrecht und Strafrecht. Ermittlungsbehörden schließen häufig unmittelbar von einem Verstoß gegen die berufsrechtlichen Vorgaben zur Zuweisung und zur Annahme von Vorteilen oder gegen die sozialrechtlichen Regelungen zur Zuweisung gegen Entgelt auf eine Strafbarkeit. Dieser Schluss ist unzulässig. Das Berufsrecht reicht weiter als das Strafrecht; es konkretisiert die Unlauterkeit, ersetzt aber weder die Unrechtsvereinbarung noch den Vorsatz. Diese Unterscheidung konsequent herauszuarbeiten, ist in vielen Verfahren der Weg zur Einstellung.

Der fünfte Ansatz betrifft Vorsatz und Verbotsirrtum. Kooperationsformen im Gesundheitswesen sind rechtlich außerordentlich komplex, und zahlreiche Modelle wurden von Rechtsanwälten, Compliance-Abteilungen und Verbänden gestaltet und für zulässig gehalten; die Grenzen sind bis heute nicht in allen Bereichen geklärt. Wer sich auf eine solche Gestaltung, auf ein Rechtsgutachten oder auf eine Auskunft der Kammer verlassen hat, hat nicht in dem Bewusstsein gehandelt, unlauter zu bevorzugen. Je nach Konstellation führt das zum Fehlen des Vorsatzes oder zu einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Die vollständige Aufarbeitung der Beratungsgeschichte ist deshalb ein wesentlicher Teil der Verteidigung.

Der sechste Ansatz betrifft den Zeitraum. Die §§ 299a, 299b StGB sind erst 2016 in Kraft getreten. Für Verhalten davor gilt das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG; nach der Entscheidung des Großen Senats bestand für Vertragsärzte in dieser Zeit gerade keine Strafbarkeit. Bei langlaufenden Verträgen ist deshalb genau zu trennen, welche Zahlungen und welche Verordnungsentscheidungen vor und welche nach dem Inkrafttreten liegen. Hinzu kommt die Prüfung der Verjährung der einzelnen Taten.

Der siebte Ansatz betrifft die Abschöpfung. Das Bruttoprinzip wirkt in diesen Verfahren besonders hart, ist aber begrenzbar. Zu prüfen sind der Abzug von Aufwendungen nach § 73d StGB, die Reichweite der Einziehung bei Dritten nach § 73b StGB und die Entreicherungseinwendung nach § 73e StGB. Ebenso ist auf die Beschränkung des Vermögensarrests hinzuwirken, soweit er die Fortführung der Praxis und damit die Versorgung der Patienten gefährdet.

Der achte Ansatz betrifft die Sicherung der Approbation. Dieses Ziel bestimmt die Verteidigungsstrategie von Anfang an. Der Widerruf setzt ein schwerwiegendes Fehlverhalten voraus; entscheidend sind daher nicht nur Schuldspruch oder Einstellung, sondern auch das Strafmaß und die Feststellungen, die in die Akte gelangen. Eine Erledigung ohne Verurteilung – nach § 170 Abs. 2 StPO, § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO – ist deshalb nicht nur strafrechtlich, sondern vor allem berufsrechtlich der entscheidende Erfolg. Die Verfahren bei Kammer, Kassenärztlicher Vereinigung und Approbationsbehörde müssen von Beginn an mitgeführt und abgestimmt werden.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht

Verfahren nach den §§ 299a, 299b StGB werden an der Schnittstelle von Strafrecht, Vertragsarztrecht, Berufsrecht und Steuerrecht entschieden. Wer nur den Straftatbestand liest, verliert die Auseinandersetzung um Äquivalenz, medizinische Indikation und Beratungsgeschichte; wer nur berufsrechtlich argumentiert, übersieht, dass die Strafnorm engere Voraussetzungen hat als das Berufsrecht – und damit die wirksamste Verteidigungslinie. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und führt diese Verfahren mitsamt ihrer steuerlichen Folgen aus einer Hand.

Er verteidigt niedergelassene und angestellte Ärzte, Chefärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten sowie Geschäftsführer von medizinischen Versorgungszentren, Laboren, Hilfsmittelanbietern und Unternehmen der Gesundheitswirtschaft in Verfahren wegen Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen – einschließlich der Abwehr von Einziehung und Vermögensarrest und der parallelen Verfahren bei Approbationsbehörde, Ärztekammer und Kassenärztlicher Vereinigung. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung, ohne Eintragung in das Führungszeugnis und ohne Verlust von Approbation oder Zulassung. Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, die konsequente Arbeit an Unrechtsvereinbarung und Vorsatzfrage, die Aufarbeitung der Beratungs- und Vertragsgeschichte und den diskreten Dialog mit Staatsanwaltschaft und Aufsichtsbehörden – bei unmittelbarer Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – bevor die Kooperation erklärt wird

In diesen Verfahren entscheidet sich der Ausgang daran, ob die Äquivalenz von Leistung und Vergütung belegt werden kann und ob die Beratungsgeschichte vollständig vorliegt. Beides muss aufbereitet sein, bevor die erste Erklärung abgegeben wird – gegenüber der Staatsanwaltschaft ebenso wie gegenüber Kammer, Kassenärztlicher Vereinigung oder Klinikleitung.

Wenn bei einem Ihrer Kooperationspartner durchsucht wurde, wenn Sie ein Anhörungsschreiben, eine Vorladung, ein Auskunftsersuchen Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, einen Arrest- oder Durchsuchungsbeschluss erhalten haben oder wenn Sie Zweifel an der Zulässigkeit einer bestehenden Kooperation haben, sollten Sie vor jedem weiteren Schritt anwaltlichen Rat einholen.