Strafverfahren wegen Hinterziehung von Einfuhrabgaben und Schmuggels: Was Betroffenen droht

Vorwürfe nach den §§ 370, 373, 374 AO – drohende Folgen, wirksame Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht

Wie diese Verfahren entstehen

Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung. Wer bei der Einfuhr unrichtige Angaben macht oder eine Anmeldung unterlässt, verwirklicht deshalb denselben Tatbestand wie bei der Einkommen- oder Umsatzsteuer: die Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

Die Verfahren entstehen auf sehr unterschiedlichen Wegen. Im Reiseverkehr führt eine Kontrolle am Flughafen oder an der Grenze dazu, dass mitgeführte Waren beanstandet werden. Im Postverkehr fallen Sendungen aus Drittländern bei der Zollabfertigung auf, weil Wert oder Inhalt von der Zollinhaltserklärung abweichen. Im gewerblichen Bereich beginnt es häufig mit einer Zollprüfung oder einer nachträglichen Kontrolle von Einfuhranmeldungen, bei der Tarifierung, Zollwert oder Ursprung beanstandet werden. Und bei Verbrauchsteuern – vor allem bei Tabakwaren – führen Kontrollen im Straßenverkehr, Hinweise oder Ermittlungen gegen Lieferanten zu Verfahren.

Für die Betroffenen ist der Vorwurf meist überraschend. Viele gehen davon aus, es handele sich um eine Formalie, die mit der Nachzahlung erledigt sei. Tatsächlich steht ein Steuerstrafverfahren im Raum – und je nach Konstellation ein erheblicher Strafrahmen.

Der rechtliche Rahmen

Der Grundtatbestand ist § 370 AO mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO von sechs Monaten bis zehn Jahren, wobei ein Hinterziehen in großem Ausmaß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab 50.000 Euro anzunehmen ist.

Eigenständig geregelt ist der Schmuggel in § 373 AO: Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder Bannbruch begeht, ebenso wer als Mitglied einer Bande handelt oder Waffen mit sich führt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft; in minder schweren Fällen beträgt der Rahmen bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. Die Gewerbsmäßigkeit setzt dabei keine große Organisation voraus – es genügt die Absicht, sich durch wiederholte Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.

Praktisch besonders bedeutsam ist § 374 AO, die Steuerhehlerei. Strafbar macht sich, wer Waren ankauft, sich verschafft, absetzt oder absetzen hilft, hinsichtlich derer Verbrauchsteuern oder Einfuhrabgaben hinterzogen wurden – mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln von sechs Monaten bis zehn Jahren. Diese Vorschrift trifft nicht die Schmuggler selbst, sondern diejenigen, die unversteuerte Ware weiterverkaufen oder in den eigenen Betrieb übernehmen – häufig Gastronomen, Kioskbetreiber und Händler.

Unterhalb der Strafbarkeit steht die Ordnungswidrigkeit der Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach § 382 AO, die bei bloßen Verstößen gegen Anmelde- und Gestellungspflichten in Betracht kommt. Die Abgrenzung zwischen dieser Ordnungswidrigkeit, der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO und der vorsätzlichen Hinterziehung ist einer der wichtigsten Punkte jeder Verteidigung.

Die typischen Konstellationen

Im Reiseverkehr geht es um die Überschreitung der Reisefreimengen und Wertgrenzen – klassischerweise bei Zigaretten und Alkohol, zunehmend aber auch bei Uhren, Schmuck, Taschen und Elektronik, die im Ausland erworben wurden. Wer den grünen Ausgang benutzt, gibt damit konkludent die Erklärung ab, keine anmeldepflichtigen Waren mitzuführen; das genügt für den Tatbestand.

Im Postverkehr betreffen die Verfahren Bestellungen aus Drittländern, bei denen der Versender einen zu niedrigen Warenwert angibt oder den Inhalt unzutreffend deklariert. Da die Freigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer entfallen ist, unterliegt praktisch jede Sendung der Abgabenerhebung – und der Empfänger gerät in die Rolle des Erklärungspflichtigen, obwohl er die Angaben nicht gemacht hat.

Im gewerblichen Bereich stehen Beanstandungen bei Tarifierung, Zollwert und Ursprung im Vordergrund: die Einreihung in die falsche Position des Zolltarifs, die Nichtberücksichtigung von Fracht-, Versicherungs- oder Lizenzkosten im Zollwert, unzutreffende Präferenznachweise sowie Konstellationen, in denen Ware über ein Drittland geleitet wird, um Antidumpingzölle zu vermeiden.

Bei Tabakwaren schließlich geht es um unversteuerte Zigaretten und Wasserpfeifentabak – sowohl beim Verbringen als auch beim anschließenden Handel, der regelmäßig als Steuerhehlerei verfolgt wird.

Welche Folgen tatsächlich drohen

Neben der Nachforderung der Abgaben und Hinterziehungszinsen steht die Einziehung. Nach § 375 AO können die Waren, auf die sich die Tat bezieht, sowie die zur Tat benutzten Beförderungsmittel eingezogen werden – das betrifft im Einzelfall auch das Fahrzeug, mit dem die Ware transportiert wurde. Hinzu kommt die Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB.

Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Steuerhinterziehung, Schmuggels oder Steuerhehlerei kann das Gericht zudem die Fähigkeit aberkennen, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

Für Unternehmen wiegen die zollrechtlichen Nebenfolgen schwer: der Verlust des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter und vergleichbarer Bewilligungen mit erheblichen Verzögerungen in der gesamten Lieferkette, die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO sowie der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Für Gastronomen und Händler, die unversteuerte Ware bezogen haben, kommt der Widerruf gaststätten- und gewerberechtlicher Erlaubnisse hinzu.

Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt

Der erste Schritt ist das Schweigen. Bei einer Zollkontrolle entsteht erheblicher Druck, die Herkunft und den Zweck der Ware zu erklären. Angaben zu früheren Einkäufen, zur Zahl vorangegangener Reisen oder zu Abnehmern begründen jedoch häufig erst die Gewerbsmäßigkeit – und damit den Sprung von § 370 AO zu § 373 AO mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten.

Der wichtigste inhaltliche Ansatz betrifft den Vorsatz. Bei Postsendungen hat der Empfänger die Zollinhaltserklärung nicht ausgefüllt; dass ein ausländischer Händler den Wert zu niedrig angegeben hat, ist ihm nicht ohne Weiteres zuzurechnen. Im gewerblichen Bereich sind Tarifierung, Zollwertermittlung und Ursprungsregeln hochkomplex und auch unter Fachleuten streitig – eine abweichende Rechtsauffassung ist keine Hinterziehung. Führt die Prüfung zur Leichtfertigkeit nach § 378 AO oder zur Ordnungswidrigkeit nach § 382 AO, endet das Verfahren mit einem Bußgeld statt mit einer Verurteilung.

Der zweite Ansatz betrifft die Höhe der verkürzten Abgaben. Zu prüfen sind die zugrunde gelegte Tarifposition, der angesetzte Zollwert einschließlich oder ohne Fracht- und Nebenkosten, die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer, mögliche Präferenzen und Zollkontingente. Nicht selten reduziert sich der Betrag erheblich – mit unmittelbarer Wirkung auf Strafrahmen und Einziehung. Zu beachten ist zudem, dass die Einfuhrumsatzsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen wirtschaftlich neutral ist, was bei der Strafzumessung Gewicht hat.

Der dritte Ansatz betrifft die Gewerbsmäßigkeit. Sie ist für den Strafrahmen entscheidend und wird von Ermittlungsbehörden häufig vorschnell angenommen. Erforderlich ist die Absicht wiederholter Begehung zur Einnahmeerzielung; einmalige oder eigenbedarfsbezogene Einfuhren erfüllen sie nicht.

Der vierte Ansatz betrifft die Einziehung. Hier sind Verhältnismäßigkeit und Eigentumsverhältnisse zu prüfen – insbesondere, wenn ein Fahrzeug einem Dritten gehört oder finanziert ist.

Hinzu kommen die Prüfung der Verjährung, die Kontrolle der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse auf Verwertungsverbote, die Beschränkung des Verfahrensstoffes nach den §§ 154, 154a StPO und die frühzeitige Verhandlung mit Zollfahndung und Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 398 AO oder § 153a StPO. Auch die Selbstanzeige nach § 371 AO kommt bei Einfuhrabgaben in Betracht und ist zu prüfen, bevor irgendetwas nacherklärt wird. Stets zu koordinieren ist das parallele Abgabenverfahren: Einspruch und Klage gegen den Einfuhrabgabenbescheid folgen eigenen Fristen, und Erklärungen gegenüber dem Hauptzollamt gelangen regelmäßig in die Strafakte.

Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung im Zoll- und Steuerstrafrecht

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Privatpersonen, Importeure, Händler, Spediteure und Gastronomen gegen Vorwürfe der Hinterziehung von Einfuhrabgaben, des Schmuggels und der Steuerhehlerei.

Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, prüft Tarifierung, Zollwert und Abgabenberechnung im Detail, hinterfragt die Annahme der Gewerbsmäßigkeit und arbeitet den tatsächlichen Kenntnisstand des Mandanten heraus. Zugleich koordiniert er das parallel laufende Abgabenverfahren und richtet die Verteidigung auf die Vermeidung der einschneidendsten Folgen aus – Einziehung, Bewilligungsverlust und Gewerbeuntersagung. Das sachliche Gespräch mit Zollfahndung und Staatsanwaltschaft sucht er früh, solange der Verfahrensausgang noch gestaltbar ist.

Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte ohne Anklageerhebung, durch Einstellung oder durch Überleitung in ein bloßes Bußgeldverfahren beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation.

Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet

In diesen Verfahren fällt die Vorentscheidung in den ersten Tagen. Wenn Ware bei einer Kontrolle sichergestellt wurde, eine Sendung beim Zoll festgehalten wird, ein Einfuhrabgabenbescheid eingegangen ist, eine Zollprüfung Beanstandungen ankündigt oder Sie eine Vorladung erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren.

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, unterschreiben Sie keine Erklärung zur Sache und äußern Sie sich nicht zu früheren Einfuhren oder Abnehmern – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, die Abgabenberechnung überprüft und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.