Wer Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern oft ein ganzes Bündel von Strafverfahren – und die teuersten Folgen sind meist nicht die Strafe selbst, sondern Nachforderungen der Sozialversicherung. In meiner Praxis sehe ich diese Verfahren vor allem im Baugewerbe, in der Gastronomie, bei Reinigungsfirmen und in der Logistik.
Wie es meist anfängt
Am Anfang steht fast immer eine Kontrolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls: Beamte erscheinen auf der Baustelle oder im Betrieb, erfassen alle Anwesenden und lassen sich Ausweise und Aufenthaltspapiere zeigen. Stellt sich heraus, dass ein Arbeiter keinen Aufenthaltstitel hat oder sein Titel keine Erwerbstätigkeit erlaubt, leitet die FKS noch vor Ort Ermittlungsverfahren ein – gegen den Arbeiter und gegen den Arbeitgeber.
Häufig folgen Wochen später Durchsuchungen der Geschäftsräume und der Privatwohnung des Geschäftsführers. Spätestens dann geht es nicht mehr nur um einen einzelnen Arbeiter, sondern um die gesamte Lohnbuchhaltung der vergangenen Jahre.
Welche Vorwürfe drohen
Die Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz sind meist nur der Einstieg. Für den Arbeitgeber wiegt in der Regel das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) am schwersten, für den Beschäftigten der unerlaubte Aufenthalt.
| Wer | Vorwurf | Vorschrift | Strafrahmen |
|---|---|---|---|
| Beschäftigter | Aufenthalt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel | § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG | bis 1 Jahr oder Geldstrafe |
| Beschäftigter | Unerlaubte Einreise | § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG | bis 1 Jahr oder Geldstrafe |
| Beschäftigter | Arbeit ohne Arbeitserlaubnis | § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III, § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG | Bußgeld bis 5.000 € |
| Arbeitgeber | Beschäftigung eines Ausländers ohne Erlaubnis | § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III | Bußgeld bis 500.000 € |
| Arbeitgeber | Beschäftigung zu Bedingungen, die in auffälligem Missverhältnis zu vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern stehen | § 10 SchwarzArbG | bis 3 Jahre, in schweren Fällen 6 Monate bis 5 Jahre |
| Arbeitgeber | Beschäftigung von Opfern von Menschenhandel ohne Aufenthaltstitel | § 10a SchwarzArbG | bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
| Arbeitgeber | Mehr als fünf Ausländer ohne Erlaubnis für mindestens 30 Tage oder beharrliche Wiederholung | § 11 SchwarzArbG | bis 1 Jahr, aus grobem Eigennutz bis 3 Jahre |
| Arbeitgeber | Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen | § 266a StGB | bis 5 Jahre, in besonders schweren Fällen bis 10 Jahre |
| Arbeitgeber | Hinterziehung von Lohnsteuer | § 370 AO | bis 5 Jahre, in besonders schweren Fällen bis 10 Jahre |
| Arbeitgeber | Einschleusen: Hilfe zum unerlaubten Aufenthalt gegen einen Vorteil | § 96 AufenthG | 3 Monate bis 5 Jahre, gewerbs- oder bandenmäßig bis 10 Jahre |
| Rechnungsaussteller | Gewerbs- oder bandenmäßiges Ausstellen falscher Belege (Abdeckrechnungen) | § 9 SchwarzArbG (neu seit 2026) | bis 5 Jahre oder Geldstrafe |
Besonders gefährlich ist § 266a StGB: Bei illegaler Beschäftigung gilt der ausgezahlte Lohn als Nettolohn (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Die Beiträge werden dann auf einen hochgerechneten Bruttolohn berechnet, wodurch der Schaden schnell auf ein Vielfaches wächst. Der Vorwurf des Einschleusens nach § 96 AufenthG steht im Raum, wenn der Arbeitgeber einem Ausländer den illegalen Aufenthalt erst ermöglicht, etwa durch Unterkunft und Arbeit, und dafür einen Vorteil erhält; in der Praxis wird er gern als Druckmittel erhoben, hält einer genauen Prüfung aber oft nicht stand.
Wie das Verfahren abläuft
Seit dem 1. Januar 2026 hat die FKS deutlich mehr Befugnisse: Sie darf bei Prüfungen elektronische Daten sichten, Zugriff auf Buchhaltungs- und Zeiterfassungssysteme verlangen und Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB selbstständig führen, solange die Staatsanwaltschaft sie nicht an sich zieht.
[embed: node/d2cc0af4-d4c1]
Wie ein Verfahren endet, wird meist in der mittleren Phase entschieden: Was dort an Schaden und Vorsatz festgestellt wird, bestimmt, ob am Ende eine Einstellung, ein Strafbefehl oder eine Anklage steht. Die Beitrags- und Steuerverfahren laufen daneben und beeinflussen das Strafmaß ebenso wie das Strafverfahren deren Ergebnis.
Folgen neben der Strafe
Für Unternehmen sind die Nebenfolgen oft existenzbedrohender als das Strafurteil.
- Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge samt Säumniszuschlägen, geschätzt nach der Nettolohnfiktion und regelmäßig für mehrere Jahre rückwirkend.
- Lohnsteuer-Haftungsbescheide des Finanzamts für nicht abgeführte Lohnsteuer.
- Lohnanspruch des Beschäftigten nach § 98a AufenthG: Der Arbeitgeber muss die übliche Vergütung zahlen; vermutet wird ein Beschäftigungsverhältnis von drei Monaten. Generalunternehmer haften unter Umständen für ihre Nachunternehmer mit.
- Ausschluss von öffentlichen Aufträgen (§ 21 SchwarzArbG, § 98c AufenthG) und Eintragung ins Wettbewerbsregister; bei Bußgeldern ab 2.500 € und Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten droht der Ausschluss für bis zu drei Jahre.
- Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO).
- Einziehung des erlangten Vermögensvorteils (§§ 73 ff. StGB), häufig schon früh durch Arrest gesichert.
Für die Beschäftigten stehen die aufenthaltsrechtlichen Folgen im Vordergrund: Ausweisung, Abschiebung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Eine Verurteilung kann auch spätere Ansprüche auf einen Aufenthaltstitel oder eine Einbürgerung verbauen. Deshalb sollte das Strafverfahren immer mit Blick auf das Aufenthaltsrecht geführt werden.
Verteidigung: worauf es ankommt
Die meisten Verfahren entscheiden sich in der Ermittlungsphase – lange bevor es zu einer Anklage kommt. In meiner Verteidigung setze ich vor allem an diesen Punkten an:
- Vorsatz. Strafbar ist nur, wer wusste oder billigend in Kauf nahm, dass der Beschäftigte keine Erlaubnis hatte. Wer sich vorgelegte Papiere angesehen und eine Kopie aufbewahrt hat (§ 4a Abs. 5 AufenthG), hat eine gute Verteidigungsposition – auch wenn sich die Papiere später als gefälscht erweisen.
- Arbeitgeber oder Auftraggeber? Oft ist unklar, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestand oder ein Nachunternehmer eigenverantwortlich tätig war. Davon hängen § 266a StGB und die Beitragsforderung ab.
- Die Schadensberechnung. Die Schätzungen der FKS und der Deutschen Rentenversicherung beruhen häufig auf pauschalen Annahmen zu Arbeitszeit, Zeitraum und Lohn. Hier lässt sich der Schaden oft erheblich reduzieren – und damit die Strafe.
- Verfahrensabschluss ohne Hauptverhandlung. Eine Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) oder ein Strafbefehl unterhalb der Schwellen für Vergabesperre und Gewerbeuntersagung ist oft das eigentliche Ziel.
- Nachentrichtung. Wer die Beiträge rechtzeitig nachentrichtet, kann unter den Voraussetzungen des § 266a Abs. 6 StGB straffrei bleiben; in jedem Fall wirkt sich eine Schadenswiedergutmachung deutlich strafmildernd aus.
Was Betroffene jetzt tun sollten
- Schweigen. Weder gegenüber der FKS noch bei der Polizei Angaben zur Sache machen – auch nicht „klarstellend“. Die Pflicht, Unterlagen vorzulegen und die Prüfung zu dulden, ist kein Zwang zur Selbstbelastung.
- Früh einen Verteidiger einschalten. Erst mit Akteneinsicht (§ 147 StPO) lässt sich beurteilen, was die Ermittler wirklich wissen.
- Keine Unterlagen verändern oder vernichten und keinen Kontakt zu Zeugen aufnehmen, um Aussagen abzustimmen. Das begründet schnell Verdunkelungsgefahr und damit Untersuchungshaft.
- Steuerberater und Lohnbuchhaltung einbinden, damit Beitrags- und Steuerverfahren mit dem Strafverfahren abgestimmt werden.
- Bei ausländischen Beschäftigten das Aufenthaltsrecht von Anfang an mitdenken, bevor ein Strafbefehl rechtskräftig wird.
Wer von einer FKS-Kontrolle, einer Vorladung oder einer Durchsuchung betroffen ist, sollte keine Zeit verlieren.
