Trading-Gewinne nicht versteuert? Was privaten Aktienhändlern im Steuerstrafverfahren droht und wie Sie sich wirksam verteidigen

Steuerstrafverfahren gegen private Trader: Ein wachsendes Risiko

Der private Handel mit Aktien, ETFs, Optionen und CFDs hat in den vergangenen Jahren enorm an Beliebtheit gewonnen. Smartphone-Apps und ausländische Online-Broker machen den Einstieg leicht und die Gebühren niedrig. Was viele private Anleger dabei übersehen: Nicht jeder Broker führt die deutsche Abgeltungsteuer automatisch ab. Wer über ein Depot im Ausland handelt, muss seine Gewinne, Dividenden und Zinsen selbst in der Einkommensteuererklärung angeben. Unterbleibt dies, steht schnell der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum.

Die Finanzverwaltung erhält heute über den automatischen internationalen Informationsaustausch Daten zu Depots und Konten deutscher Steuerpflichtiger in nahezu allen wichtigen Finanzplätzen. Gleicht das Finanzamt diese Daten mit den Steuererklärungen ab, fallen fehlende Kapitaleinkünfte auf, und aus einer Nachfrage wird nicht selten ein Strafverfahren. Betroffen sind Studierende mit einem kleinen Trading-Konto ebenso wie erfahrene Daytrader mit sechsstelligen Umsätzen. Dieser Beitrag erklärt, worauf die Vorwürfe beruhen, welche Folgen drohen und mit welchen Verteidigungsstrategien sich ein solches Verfahren wirksam führen lässt.

Die steuerlichen Grundlagen: Wann private Aktienhändler ihre Gewinne erklären müssen

Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Dividenden, Zinsen sowie Erträge aus Optionen, Futures und CFDs sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG. Sie unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Bei einem inländischen Kreditinstitut oder Broker wird diese Steuer direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, sodass für den Anleger in der Regel keine weitere Erklärungspflicht besteht.

Anders ist es bei ausländischen Brokern, die keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten. Hier ist der Anleger nach § 32d Abs. 3 EStG verpflichtet, sämtliche Kapitalerträge in der Anlage KAP seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Dasselbe gilt für ausländische Investmentfonds, für die Vorabpauschale nach dem Investmentsteuergesetz und für Kryptowährungen, die nicht als Kapitalvermögen, sondern als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG behandelt werden. Wer diese Erträge nicht erklärt, verkürzt die Einkommensteuer und kann sich nach § 370 AO strafbar machen.

Die Rechtslage ist für private Trader zudem besonders unübersichtlich. Seit 2021 durften Verluste aus Termingeschäften wie Optionen, Futures und CFDs nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und nur bis zu 20.000 Euro jährlich verrechnet werden. Der Bundesfinanzhof äußerte mit Beschluss vom 7. Juni 2024 (VIII B 113/23) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung. Der Gesetzgeber hat die Beschränkung daraufhin mit dem Jahressteuergesetz 2024 aufgehoben, und zwar mit Wirkung für alle noch offenen Fälle. Für Trader, die hohe Verluste aus Termingeschäften erlitten haben, kann sich die tatsächliche Steuerlast dadurch erheblich verringern. Hinzu kommt die Frage, ob ein besonders intensiver Handel im Einzelfall als gewerblich einzustufen ist, was wiederum andere steuerliche Regeln auslöst.

Wie es zu Ermittlungen gegen private Aktienhändler kommt

Der häufigste Auslöser ist heute der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten nach dem Common Reporting Standard. Ausländische Banken und Broker melden einmal jährlich an ihre heimische Steuerbehörde, welche deutschen Steuerpflichtigen bei ihnen ein Konto oder Depot unterhalten, wie hoch der Kontostand zum Jahresende war und welche Erträge und Veräußerungserlöse angefallen sind. Diese Daten werden an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und an die zuständigen Finanzämter weitergeleitet. Findet das Finanzamt in der Steuererklärung keine entsprechenden Einkünfte, fragt es nach oder leitet direkt ein Strafverfahren ein.

Daneben spielen Kontrollmitteilungen, Kontenabrufe, Steuerfahndungsmaßnahmen bei Brokern oder Finanzdienstleistern und angekaufte Datenträger eine Rolle. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 9. November 2010 (2 BvR 2559/08) entschieden, dass Daten von einer angekauften Steuer-CD als Grundlage für einen Durchsuchungsbeschluss verwendet werden dürfen. Wer davon ausgeht, ein Depot im Ausland bleibe den deutschen Behörden verborgen, irrt deshalb in aller Regel.

Die Folgen einer Steuerhinterziehung im privaten Aktienhandel

Steuerhinterziehung wird nach § 370 Abs. 1 AO mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere dem Grundsatzurteil vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08), liegt ein besonders schwerer Fall wegen großen Ausmaßes regelmäßig ab einer verkürzten Steuer von 50.000 Euro pro Tat vor. Weil jedes Veranlagungsjahr eine eigene Tat ist, können sich mehrere Jahre zu einer erheblichen Gesamtstrafe addieren, selbst wenn die einzelnen Beträge überschaubar erscheinen.

Steuerlich kann das Finanzamt hinterzogene Steuern nach § 169 Abs. 2 AO für bis zu zehn Jahre rückwirkend festsetzen. Zusätzlich fallen Hinterziehungszinsen nach § 235 AO an. Kann der Anleger seine tatsächlichen Gewinne und Verluste nicht mehr vollständig belegen, droht eine Schätzung, die häufig zu seinen Lasten ausfällt. Die strafrechtliche Verjährung beträgt grundsätzlich fünf Jahre, in besonders schweren Fällen jedoch fünfzehn Jahre.

Hinzu kommen mögliche Durchsuchungen der Wohnung, die Beschlagnahme von Computern und Smartphones, Vermögensarreste auf Depots und Konten sowie Einträge im Führungszeugnis bei einer Verurteilung zu mehr als 90 Tagessätzen. Für Beamte, Angehörige von Kammerberufen und Mitarbeiter von Banken und Finanzdienstleistern können berufsrechtliche Konsequenzen besonders schwer wiegen.

Verteidigungsstrategien für private Aktienhändler

Die Selbstanzeige rechtzeitig nutzen

Wer erkennt, dass er Kapitalerträge aus einem ausländischen Depot nicht erklärt hat, kann sich durch eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO Straffreiheit verschaffen, solange die Tat noch nicht entdeckt ist und kein Sperrgrund vorliegt. Die Selbstanzeige muss alle unverjährten Taten der Einkommensteuer, mindestens aber die der letzten zehn Kalenderjahre, vollständig umfassen. Gerade bei Tradern mit hunderten oder tausenden Transaktionen ist das anspruchsvoll, weil die Gewinne und Verluste aus den Jahresabrechnungen des Brokers korrekt ermittelt und in Euro umgerechnet werden müssen. Liegt die hinterzogene Steuer pro Tat über 25.000 Euro, wird nach § 398a AO gegen Zahlung eines zusätzlichen Zuschlags von der Verfolgung abgesehen. Weil der Informationsaustausch die Entdeckungswahrscheinlichkeit stark erhöht hat, ist Eile geboten.

Erlöse sind keine Gewinne: Die Berechnung kritisch prüfen

Ein zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung liegt in der Berechnung der angeblich hinterzogenen Steuer. Die im Informationsaustausch gemeldeten Daten enthalten häufig Bruttoerlöse aus Veräußerungen und Kontostände, aber keine verlässlichen Angaben zu Anschaffungskosten und Verlusten. Wer aktiv handelt, setzt in einem Jahr leicht Millionenbeträge um, während sein tatsächlicher Gewinn gering oder sogar negativ sein kann. Werden Erlöse mit Gewinnen verwechselt oder Schätzungen auf Basis von Kontoständen vorgenommen, ist der vermeintliche Schaden um ein Vielfaches überhöht. Die Verteidigung rekonstruiert deshalb anhand der Broker-Unterlagen die tatsächlichen Ergebnisse, berücksichtigt Verluste, Gebühren, Wechselkurse und anrechenbare ausländische Quellensteuern und setzt dem Finanzamt eine belastbare eigene Berechnung entgegen. Seit dem Wegfall der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte in allen offenen Fällen können dabei insbesondere hohe Optionsverluste den maßgeblichen Betrag deutlich reduzieren.

Den Vorsatz in Frage stellen

Die Besteuerung von Kapitalerträgen über ausländische Broker ist für Laien schwer zu durchschauen. Viele private Anleger gehen davon aus, ihr Broker kümmere sich um die Steuer, so wie sie es von ihrer deutschen Hausbank kennen. Andere glauben, dass bei insgesamt erlittenen Verlusten keine Steuer anfallen könne, oder sie verlassen sich auf Aussagen in Foren und Apps. Strafbar ist die Steuerhinterziehung jedoch nur, wenn der Steuerpflichtige den Steueranspruch kannte oder zumindest für möglich hielt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt ein Irrtum über den Steueranspruch den Vorsatz aus. Übrig bleibt dann allenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO, die nur als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Die Verteidigung belegt die Fehlvorstellung anhand der Umstände des Einzelfalls, etwa durch Kontoeröffnungsunterlagen, Werbeaussagen des Brokers oder die bisherige Steuerhistorie.

Einstellung des Verfahrens

In vielen Verfahren gegen private Trader lässt sich eine Einstellung erreichen. Fehlt der Nachweis des Vorsatzes oder ergibt die korrekte Berechnung keine oder nur eine geringe Steuerverkürzung, muss das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden. Bei geringen Beträgen kommt eine Einstellung nach § 398 AO in Betracht, und auch bei höheren Beträgen ist eine Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO häufig erreichbar, insbesondere wenn die Steuern nachgezahlt werden. Diese Erledigungen führen nicht zu einer Vorstrafe.

Warum frühzeitiges Handeln über den Ausgang entscheidet

Viele Verfahren beginnen mit einem scheinbar harmlosen Schreiben des Finanzamts, in dem nach einem ausländischen Depot oder nach Kapitalerträgen gefragt wird. Wer darauf vorschnell antwortet, liefert unter Umständen genau die Angaben, die später für den Vorsatznachweis verwendet werden, und verliert zugleich die Möglichkeit einer wirksamen Selbstanzeige. Ist bereits ein Strafverfahren eingeleitet, sollten Betroffene keine Angaben zur Sache machen, sämtliche Broker-Abrechnungen, Kontoauszüge und Steuerreports sichern und nichts löschen. Auch Exporte aus Trading-Apps sollten rechtzeitig gesichert werden, weil sie bei geschlossenen Konten später oft nur schwer zu beschaffen sind.

Ein im Steuerstrafrecht erfahrener Verteidiger prüft zunächst, ob eine Selbstanzeige noch möglich ist, beantragt gegebenenfalls Akteneinsicht und erstellt gemeinsam mit einem Steuerberater eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung. Auf dieser Grundlage lässt sich das Steuer- und das Strafverfahren gezielt steuern. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer sind die Chancen auf Straffreiheit oder eine Einstellung.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Ihr Strafverteidiger bei Steuerhinterziehung im Aktienhandel

Steuerstrafverfahren gegen private Trader erfordern strafrechtliche Erfahrung und ein genaues Verständnis der Besteuerung von Kapitalerträgen. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und vereint damit beide Kompetenzen. Die Fachanwaltsbezeichnung setzt besondere theoretische Kenntnisse und umfangreiche praktische Erfahrung in Strafverfahren voraus, die gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen werden müssen, und wird nur bei kontinuierlicher Fortbildung fortgeführt. Die Zertifizierung im Steuerstrafrecht steht für vertiefte Kenntnisse in genau den Fragen, die für Anleger entscheidend sind, von der Selbstanzeige über die Berechnung der Steuerverkürzung bis zur Verteidigung gegen die Steuerfahndung.

Rechtsanwalt Junge vertritt private Aktienhändler, Daytrader, Options- und CFD-Trader sowie Anleger mit Depots bei ausländischen Brokern in Steuerstrafverfahren und berät umfassend zur strafbefreienden Selbstanzeige. [Optional, nur bei belegbarer Bilanz: Angabe zu bisherigen Verfahrensergebnissen in diesem Bereich.] Seine Arbeitsweise beruht auf einer gründlichen Auswertung der Ermittlungsakte und der Broker-Unterlagen, einer engen Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater, einer konsequenten Nutzung der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzesänderungen und einer sachlichen, zielgerichteten Kommunikation mit Finanzamt, Bußgeld- und Strafsachenstelle und Staatsanwaltschaft. Jedes Verfahren ist anders, und ein bestimmtes Ergebnis kann kein Anwalt seriös versprechen. Eine frühe und fachkundige Verteidigung verbessert Ihre Ausgangslage jedoch erheblich.

Wenn Sie Post vom Finanzamt zu einem ausländischen Depot erhalten haben, gegen Sie bereits ermittelt wird oder Sie über eine Selbstanzeige nachdenken, sollten Sie keine Zeit verlieren und keine Angaben zur Sache machen, bevor Sie sich beraten lassen haben. Nehmen Sie Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge auf und vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch. Er prüft Ihre Situation, erläutert Ihnen Ihre Handlungsmöglichkeiten und übernimmt die Kommunikation mit den Behörden.