Wie diese Verfahren beginnen
Für Bedienstete im Justizvollzug beginnt das Verfahren meist aus dem Inneren der Anstalt. Bei einer Haftraumkontrolle wird ein Mobiltelefon gefunden, dessen Herkunft geklärt werden soll. Ein Gefangener macht Angaben, um die eigene Lage zu verbessern. Die Telefonüberwachung in einem Betäubungsmittelverfahren ergibt Hinweise auf einen Kontakt innerhalb der Anstalt. Oder eine interne Revision stellt Unregelmäßigkeiten bei Verlegungen, Arbeitszuweisungen oder Besuchsgenehmigungen fest.
Was folgt, trifft die Betroffenen mit voller Wucht: Durchsuchung der Wohnung, Beschlagnahme von Mobiltelefon und Rechner, Auswertung dienstlicher Zugriffe, häufig die sofortige Umsetzung oder das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte – und in schwereren Fällen Untersuchungshaft.
Der Schutzzweck der Korruptionsdelikte ist ernst. Der Justizvollzug funktioniert nur, wenn die Unbestechlichkeit der Bediensteten außer Frage steht; ein eingeschmuggeltes Mobiltelefon kann die Fortsetzung von Straftaten aus der Haft heraus ermöglichen. Zugleich gilt für jeden Beschuldigten die Unschuldsvermutung – und diese Verfahren beruhen häufig auf den Angaben von Gefangenen, die ein erhebliches Eigeninteresse verfolgen, sowie auf der Bewertung von Vorgängen, die zum Alltag des Vollzugs gehören.
Der rechtliche Rahmen – und die eine entscheidende Weichenstellung
Bedienstete im Justizvollzug sind Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Für sie gelten damit die §§ 331 ff. StGB.
Die Vorteilsannahme nach § 331 StGB erfasst den Amtsträger, der für die Dienstausübung einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Bestechlichkeit nach § 332 StGB setzt demgegenüber voraus, dass der Vorteil die Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung ist – oder für eine Ermessensentscheidung, bei der sich der Amtsträger durch den Vorteil beeinflussen lässt. Der Strafrahmen beträgt dann sechs Monate bis fünf Jahre, in besonders schweren Fällen nach § 335 StGB ein Jahr bis zehn Jahre.
Diese Abgrenzung ist nicht akademisch. Sie entscheidet über den Strafrahmen – und sie entscheidet über die berufliche Existenz. Nach § 358 StGB kann das Gericht neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Tat nach § 332 StGB die Fähigkeit aberkennen, öffentliche Ämter zu bekleiden. Für § 331 StGB gilt das nicht. Unabhängig davon endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes, wenn wegen einer vorsätzlichen Tat eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wird. Ob das Gericht § 331 oder § 332 annimmt, kann damit darüber entscheiden, ob jemand seinen Beruf behält.
In der Praxis treten weitere Tatbestände hinzu. Wer dienstliche Informationen weitergibt – über bevorstehende Durchsuchungen, Verlegungen oder Mitgefangene –, verwirklicht möglicherweise die Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353b StGB. Beim Einbringen von Betäubungsmitteln kommen die Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes hinzu, bei der Unterstützung einer Flucht § 120 StGB und bei der Vereitelung von Strafverfolgung oder Strafvollstreckung § 258a StGB. Entstehen im Zuge der Ermittlungen Hinweise auf intime Kontakte zu Gefangenen, steht zusätzlich § 174a StGB im Raum – ein eigenständiger, erheblich schwerer wiegender Vorwurf, der die gesamte Verteidigung verändert.
Die Folgen
Für Bedienstete ist die Strafe selten die einschneidendste Folge.
Dienstrechtlich droht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Annahme von Vorteilen berührt den Kernbereich der Dienstpflichten; in der Disziplinarrechtsprechung ist die Entfernung bei Bestechlichkeit der Regelfall. Bereits vor jeder Entscheidung können die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teils der Bezüge angeordnet werden. Mit dem Verlust des Beamtenverhältnisses gehen zudem die Versorgungsansprüche verloren – eine Folge, die wirtschaftlich schwerer wiegt als jede Geldstrafe.
Entscheidend ist dabei ein Zusammenhang, der die Strategie prägt: Das Disziplinarverfahren wird regelmäßig bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt, und die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils binden die Disziplinarbehörden im Wesentlichen. Was im Strafverfahren festgestellt wird, ist damit für die berufliche Zukunft oft wichtiger als das Strafmaß selbst.
Hinzu kommen die Einziehung des erlangten Vorteils nach den §§ 73 ff. StGB, die Eintragung in das Führungszeugnis und – bei Angehörigen eines Berufs mit Waffenbesitz – der Verlust waffenrechtlicher Erlaubnisse.
Verteidigungsstrategien
Die erste Regel lautet: keine Angaben zur Sache – weder gegenüber der Polizei noch gegenüber der Anstaltsleitung, der Innenrevision oder dem Dienstvorgesetzten. Der Impuls, die Sache intern und kollegial aufzuklären, ist verständlich und regelmäßig schädlich: Dienstliche Stellungnahmen gelangen unmittelbar in die Strafakte. Auch im Disziplinarverfahren besteht das Recht, sich nicht zur Sache zu äußern. Beide Verfahren müssen von Anfang an gemeinsam geführt werden.
Der erste und wichtigste Ansatzpunkt ist die Unrechtsvereinbarung. Beide Tatbestände verlangen eine Verknüpfung zwischen dem Vorteil und der Dienstausübung beziehungsweise einer konkreten Diensthandlung. Daran fehlt es bei Zuwendungen, die keinen Bezug zu einer dienstlichen Gegenleistung haben. Der Vollzugsalltag kennt zahlreiche Vorgänge, die aus der Distanz anders aussehen als aus der Nähe: eine angenommene Zigarette, ein Kaffee, ein kleines Geschenk zu einem Anlass, eine Gefälligkeit im Rahmen des ohnehin Erlaubten. Der Aufbau eines tragfähigen Verhältnisses zu Gefangenen gehört zum Auftrag des Vollzugs; nicht jede Freundlichkeit ist der Beginn einer Unrechtsvereinbarung. Zu rekonstruieren ist deshalb, ob überhaupt eine Gegenleistung in Rede stand, ob sie gefordert oder in Aussicht gestellt wurde und in welchem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang Vorteil und Diensthandlung standen.
Der zweite Ansatz ist die Abgrenzung zwischen § 331 und § 332 StGB. Entscheidend ist, ob die Diensthandlung pflichtwidrig war. War sie es nicht – weil sie dem geltenden Recht und der Hausordnung entsprach, weil sie ohnehin angestanden hätte oder weil sie im Rahmen eines ordnungsgemäß ausgeübten Ermessens lag –, kommt allenfalls § 331 StGB in Betracht. Diese Verschiebung senkt nicht nur den Strafrahmen erheblich; sie entzieht auch der Aberkennung der Amtsfähigkeit nach § 358 StGB die Grundlage. Bei Ermessensentscheidungen ist zusätzlich zu prüfen, ob die Entscheidung tatsächlich durch den Vorteil beeinflusst wurde oder ob sie sachlich getragen war.
Der dritte Ansatz betrifft die Genehmigung. § 331 StGB sieht vor, dass die Tat nicht strafbar ist, wenn der Amtsträger einen nicht geforderten Vorteil mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde annimmt oder wenn er die Annahme unverzüglich anzeigt und die Behörde sie genehmigt. Ob eine Genehmigung erteilt wurde, erteilt worden wäre oder nach den Verwaltungsvorschriften der Anstalt entbehrlich war, ist konsequent zu prüfen.
Der vierte Ansatz betrifft die Beweislage – und er ist in diesen Verfahren von zentraler Bedeutung. Die Belastung geht typischerweise von Gefangenen aus, die massive Eigeninteressen verfolgen: Vollzugslockerungen, eine Verlegung, eine mildere Behandlung im eigenen Verfahren oder, über § 46b StGB, eine Strafmilderung durch Aufklärungshilfe. Hinzu kommen Konflikte innerhalb der Anstalt und persönliche Motive. Der Bundesgerichtshof stellt an Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen mit seiner Grundsatzentscheidung vom 30. Juli 1999 (1 StR 618/98) strenge Anforderungen: Entstehungsgeschichte, Konstanz über die Vernehmungen hinweg, Detaillierungsgrad, Widerspruchsfreiheit und Belastungsmotive sind zu prüfen. Eine Belastung, die erst nach Eröffnung einer Verständigungs- oder Vergünstigungsperspektive entsteht, hat nicht dasselbe Gewicht wie eine von Anfang an konstante Schilderung. Objektiv auswertbar sind demgegenüber Dienstpläne, Zugangs- und Schließprotokolle, Zugriffe auf Vollzugsdatenbanken, Besuchslisten und Videoaufzeichnungen – sie entlasten ebenso oft, wie sie belasten.
Der fünfte Ansatz betrifft eine Konstellation, die häufiger vorkommt, als sie zur Sprache kommt: Druck und Erpressung. Bedienstete werden von Gefangenen oder deren Umfeld unter Druck gesetzt – mit Hinweisen auf die Wohnanschrift, auf Angehörige oder mit der Drohung, eine frühere Nachlässigkeit zu melden. Wer in einer solchen Lage handelt, befindet sich rechtlich in einer anderen Situation; je nach Intensität kommen eine Nötigung durch die Hintermänner, ein Nötigungsnotstand nach § 35 StGB oder jedenfalls eine erhebliche Strafmilderung in Betracht. Diese Umstände werden von Betroffenen aus Scham häufig verschwiegen – und genau deshalb müssen sie früh und vollständig gegenüber dem Verteidiger offengelegt werden.
Der sechste Ansatz betrifft die Verwertbarkeit: die Rechtmäßigkeit von Telekommunikationsüberwachung, Observation und Durchsuchung, die Behandlung von Zufallsfunden sowie die Verwertbarkeit dienstlich erlangter Erkenntnisse, die unter Hinweis auf dienstrechtliche Pflichten gewonnen wurden.
Das Ziel ist in diesen Verfahren gestaffelt. Vorrangig geht es um die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, die dienstrechtlich die mit Abstand beste Lösung darstellt. Wo das nicht erreichbar ist, geht es darum, den Vorwurf von § 332 auf § 331 StGB zurückzuführen, besonders schwere Fälle abzuwehren und bei der Strafhöhe unterhalb der Schwellen zu bleiben, die zum Verlust des Beamtenverhältnisses führen. Jede dieser Weichenstellungen wirkt unmittelbar in das Disziplinarverfahren hinein und muss von Beginn an mitgedacht werden.
Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht
In Korruptionsverfahren gegen Bedienstete entscheidet nicht allein die strafrechtliche Argumentation, sondern die Fähigkeit, Straf- und Dienstrecht gleichzeitig zu denken – und zu wissen, welche Feststellung im Strafverfahren später das Beamtenverhältnis kostet. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt Amtsträger in Verfahren nach den §§ 331, 332, 353b und 258a StGB sowie in den begleitenden disziplinar- und beamtenrechtlichen Auseinandersetzungen.
Er verteidigt Bedienstete des Justizvollzugs, der Polizei und weiterer Behörden sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, konsequente Akteneinsicht vor jeder Erklärung, die präzise Arbeit an Unrechtsvereinbarung und Pflichtwidrigkeit, die kritische Prüfung von Gefangenenaussagen nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung und die Auswertung objektiver Vollzugsdaten. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung, ohne Eintragung in das Führungszeugnis und ohne Verlust des Dienstverhältnisses. Mandantinnen und Mandanten profitieren von unmittelbarer Erreichbarkeit, einer nüchternen Einschätzung ihrer Lage und absoluter Vertraulichkeit.
Jetzt handeln – bevor Sie eine dienstliche Stellungnahme abgeben
In diesen Verfahren entscheidet sich der Ausgang in den ersten Tagen, und mit ihm die berufliche Existenz. Wer sich bei der Polizei zur Sache einlässt, der Anstaltsleitung oder der Innenrevision eine schriftliche Schilderung übermittelt oder das Gespräch mit Kollegen über den Vorwurf sucht, verschließt Verteidigungsmöglichkeiten, die später nicht mehr zu öffnen sind. Wer unter Druck gesetzt wurde, sollte das nicht verschweigen, sondern zuerst mit seinem Verteidiger besprechen.
Wer eine Vorladung, ein Anhörungsschreiben, eine Aufforderung zur dienstlichen Äußerung, die Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten hat, sollte vor jeder Reaktion anwaltlichen Rat einholen.
