Zollwert, Warennummer, Ursprung: Strafverfahren wegen Hinterziehung von Einfuhrabgaben

Wenn die Zollprüfung zur Strafsache wird

Für importierende Unternehmen beginnt das Strafverfahren selten mit einer Anzeige. Am Anfang steht eine nachträgliche Prüfung der Zollverwaltung, eine Zollnachschau im Betrieb oder eine Risikoauswertung der elektronisch übermittelten Anmeldedaten. Häufig ist der Auslöser auch eine Mitteilung aus dem Ausland – etwa wenn sich bei Ermittlungen zu Ursprungsnachweisen herausstellt, dass Waren nicht aus dem angegebenen Land stammen.

Kommt der Prüfer zu dem Ergebnis, dass über Jahre zu niedrige Abgaben angemeldet wurden, ergeht zunächst ein Nacherhebungsbescheid. Erscheint die Abweichung nicht mehr als bloßer Fehler, gibt das Hauptzollamt den Vorgang an die Bußgeld- und Strafsachenstelle oder die Zollfahndung ab. Dann folgen Durchsuchungen von Geschäftsräumen, Lager und Privatwohnungen, die Beschlagnahme von Einkaufs- und Versandunterlagen, Korrespondenz mit Lieferanten und der gesamten Zollabwicklung.

Vielen Betroffenen ist dabei nicht bewusst, dass sie sich im Steuerstrafrecht bewegen. Einfuhrabgaben sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung; wer sie verkürzt, begeht Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Zuständig sind nicht Finanzamt und Steuerfahndung, sondern Hauptzollamt und Zollfahndung – die Rechtsfolgen sind dieselben.

Die typischen Vorwürfe

Der erste Komplex betrifft den Zollwert. Maßgeblich ist grundsätzlich der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Vorgeworfen wird die Anmeldung zu niedriger Werte – sei es durch Rechnungen, die den wahren Kaufpreis nicht abbilden, durch Zahlungen auf Nebenkonten oder durch das Weglassen von Beträgen, die dem Zollwert hinzuzurechnen gewesen wären: Lizenzgebühren, Werkzeugkosten und Beistellungen, Provisionen sowie Transport- und Versicherungskosten bis zur Grenze des Zollgebiets.

Der zweite Komplex betrifft die Tarifierung. Die Einreihung einer Ware in die Kombinierte Nomenklatur entscheidet über den Zollsatz. Vorgeworfen wird die Anmeldung unter einer günstigeren Warennummer – bei technisch zusammengesetzten Erzeugnissen, bei Textilien, bei Sets und Warenzusammenstellungen oder bei Produkten, deren Funktion sich mehreren Positionen zuordnen lässt.

Der dritte und in der Praxis schwerwiegendste Komplex betrifft den Ursprung. Für zahlreiche Waren bestehen Antidumping- und Ausgleichszölle, die ursprungsabhängig erhoben werden und ein Vielfaches des regulären Zollsatzes betragen können. Vorgeworfen wird dann, den Ursprung unzutreffend angegeben oder Waren über ein Drittland geleitet zu haben, um diese Zölle zu umgehen. Daneben stehen Vorwürfe zu Präferenznachweisen, mit denen eine Zollbegünstigung in Anspruch genommen wurde.

Der vierte Komplex betrifft die Einfuhrumsatzsteuer, insbesondere die Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung. Wird dieses Verfahren in Anspruch genommen, ohne dass die Voraussetzungen vorliegen oder die Ware tatsächlich in den angegebenen Mitgliedstaat gelangt, entsteht neben dem zollrechtlichen ein umsatzsteuerlicher Vorwurf.

Rechtlich geht es um § 370 AO. Von erheblicher Bedeutung ist die Qualifikation des § 373 AO: Wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande Einfuhrabgaben hinterzieht, unterliegt einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Daneben kommt die Steuerhehlerei nach § 374 AO für denjenigen in Betracht, der solche Waren ankauft oder absetzt. Zollrechtlich entsteht die Zollschuld nicht nur beim Importeur: Auch der Anmelder und der indirekte Vertreter – also Spediteure und Zollagenten – können Zollschuldner sein und geraten regelmäßig in dieselben Verfahren.

Warum die Beträge so groß werden

Drei Faktoren bestimmen das Gewicht dieser Verfahren.

Erstens die Multiplikation. Jede einzelne Zollanmeldung bildet eine eigene Tat. Bei laufendem Import entstehen über wenige Jahre hunderte Einzeltaten, und schon geringe Differenzen je Sendung summieren sich erheblich.

Zweitens die Antidumpingzölle. Wo sie eingreifen, bewegen sich die Sätze in einer Größenordnung, die den Warenwert erreichen oder übersteigen kann. Ein Ursprungsvorwurf verwandelt ein überschaubares Verfahren damit binnen kurzer Zeit in ein Millionenverfahren.

Drittens die Frist. Die Nacherhebung ist grundsätzlich auf drei Jahre begrenzt. Liegt jedoch eine strafbare Handlung zugrunde, verlängert sich dieser Zeitraum erheblich – in der Regel auf zehn Jahre. Damit hängt die wirtschaftliche Dimension unmittelbar davon ab, ob eine Straftat bejaht wird; das Strafverfahren entscheidet faktisch über die Höhe der Nachforderung.

Hinzu kommen die Strafzumessungsmaßstäbe des Bundesgerichtshofs. Mit Urteil vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08) hat der 1. Strafsenat klargestellt, dass bei Hinterziehung in großem Ausmaß eine Geldstrafe regelmäßig nicht mehr genügt; mit Urteil vom 27. Oktober 2015 (1 StR 373/15) wurde die Wertgrenze für den besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO einheitlich auf 50.000 Euro festgelegt.

Die Nebenfolgen treffen den Betrieb unmittelbar: die Einziehung der Waren und der Erträge nach den §§ 73 ff. StGB, ein Vermögensarrest, der Konten und Warenbestände blockiert, der Widerruf zollrechtlicher Bewilligungen – insbesondere des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter und des Zahlungsaufschubs –, die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Für Speditionen und Zollagenten steht zusätzlich die Zulassung ihres Geschäftsmodells auf dem Spiel.

Verteidigungsstrategien

Die erste Regel lautet: keine Angaben zur Sache, keine Herausgabe weiterer Unterlagen ohne anwaltliche Prüfung und keine Erläuterungen gegenüber dem Prüfer, sobald der Übergang in das Strafverfahren im Raum steht. Nach § 393 AO dürfen erzwingbare Mitwirkungspflichten nicht mehr durchgesetzt werden, sobald ein Strafverfahren eingeleitet ist. Einkaufsunterlagen, Lieferantenkorrespondenz, Zahlungsbelege, Ursprungsnachweise und die gesamte Zollabwicklung sind unverändert zu sichern.

Der erste und wichtigste Ansatzpunkt ist die Tarifierung – und hier liegt ein grundlegender Einwand. Die Einreihung einer Ware ist eine Rechtsfrage, keine Tatsachenangabe. Wer eine vertretbare, nachvollziehbar begründete Auffassung vertreten hat, macht keine unrichtigen Angaben über Tatsachen im Sinne des § 370 AO, auch wenn die Zollverwaltung später anders entscheidet. Belegen lässt sich das mit den Erläuterungen zur Nomenklatur, mit Einreihungsverordnungen, mit Auffassungen in der Literatur, mit der Praxis anderer Mitgliedstaaten und – besonders wirksam – mit früheren Abfertigungen derselben Ware unter derselben Warennummer, die über Jahre unbeanstandet blieben. Dass keine verbindliche Zolltarifauskunft eingeholt wurde, begründet für sich genommen keinen Vorsatz.

Der zweite Ansatz betrifft den Zollwert. Zu prüfen ist, ob der angemeldete Wert dem tatsächlich vereinbarten Preis entspricht und ob die vorgeworfenen Hinzurechnungen rechtlich überhaupt vorzunehmen waren. Gerade bei Lizenzgebühren, Entwicklungskosten und Provisionen hängt das von Voraussetzungen ab, die im Einzelfall sorgfältig zu prüfen sind. Rabatte, nachträgliche Preisanpassungen und Gutschriften sind zu berücksichtigen; bei konzerninternen Lieferungen ist die Bewertungsmethode gesondert zu würdigen.

Der dritte Ansatz betrifft den Ursprung und die Gutgläubigkeit. Der Importeur ist auf die Angaben seines Lieferanten und auf die von ausländischen Behörden ausgestellten Nachweise angewiesen. Wer bei der Auswahl seiner Lieferanten und bei der Prüfung der Nachweise sorgfältig vorgegangen ist – mit dokumentierten Lieferantenerklärungen, Werksbesichtigungen, Prüfung der Produktionsfähigkeit und plausibilisierten Lieferwegen –, hat keine unrichtigen Angaben wider besseres Wissen gemacht. Das Unionszollrecht kennt zudem Vertrauensschutzregelungen für Fälle, in denen ein Irrtum der Zollbehörden vorlag, der vom Beteiligten nicht erkannt werden konnte; diese Gesichtspunkte sind konsequent einzubringen.

Der vierte Ansatz betrifft die Zurechnung in arbeitsteiligen Strukturen. Zollanmeldungen werden regelmäßig von Speditionen oder Zollagenten auf Grundlage der vom Importeur gelieferten Daten abgegeben. Zu klären ist, wer welche Angaben gemacht hat, wer über welche Informationen verfügte und ob der Anmelder die Richtigkeit überhaupt überprüfen konnte. Für Dienstleister ist dabei entscheidend, dass die zollrechtliche Schuldnerstellung nicht mit strafrechtlicher Verantwortung gleichzusetzen ist – wer auf Weisung und auf Grundlage fremder Angaben handelt, haftet möglicherweise für die Abgaben, ist aber nicht ohne Weiteres Täter.

Der fünfte Ansatz zielt auf § 373 AO. Gewerbsmäßigkeit setzt die Absicht voraus, sich durch wiederholte Begehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen – der bloße Umstand, dass ein Unternehmen fortlaufend importiert, genügt dafür nicht. Eine Bande erfordert eine auf Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen zur fortgesetzten Begehung; die arbeitsteilige Abwicklung von Importen in einem Unternehmen erfüllt das nicht. Gelingt es, diese Qualifikation abzuwehren, verändert sich das gesamte Verfahren.

Der sechste Ansatz verbindet Strafrecht und Abgabenerhebung. Weil die Verlängerung der Nacherhebungsfrist an eine strafbare Handlung anknüpft, wirkt jeder Erfolg im Strafverfahren unmittelbar auf die Höhe der Nachforderung zurück. Umgekehrt gilt: Wer im Abgabenverfahren vorschnell einräumt, schwächt seine strafrechtliche Position und verlängert zugleich den Nacherhebungszeitraum. Beide Verfahren gehören deshalb von Beginn an in eine Hand.

Wo eine Berichtigung angezeigt ist, bestehen zollrechtliche Möglichkeiten zur Korrektur von Anmeldungen, und auch die Selbstanzeige nach § 371 AO ist auf Einfuhrabgaben anwendbar. Sie unterliegt dem strengen Vollständigkeitsgebot, das der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Mai 2010 (1 StR 577/09) betont hat, und ab 25.000 Euro je Tat tritt Straffreiheit nur gegen Zahlung des Zuschlags nach § 398a AO ein. Nach Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung ist dieser Weg versperrt.

Das Ziel bleibt die Beendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 398 AO, § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO. Der Verantwortliche gilt dann nicht als vorbestraft, das Führungszeugnis bleibt frei, und zollrechtliche Bewilligungen sowie die gewerberechtliche Grundlage bleiben erhalten.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht

In Zollstrafverfahren entscheiden Rechtsfragen des Unionszollrechts über das Strafmaß. Wer nur strafrechtlich argumentiert, verliert die Auseinandersetzung um Tarifierung, Zollwert und Ursprung, aus der der Vorwurf erwächst; wer nur zollrechtlich argumentiert, übersieht die strafrechtlichen Ansätze bei Vorsatz, Zurechnung und Qualifikation – und verlängert mit einem vorschnellen Zugeständnis zugleich die Nacherhebungsfrist. Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über die dafür erforderliche Doppelqualifikation: Er ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und führt beide Ebenen aus einer Hand.

Er verteidigt Importeure, Onlinehändler, Groß- und Einzelhändler, Geschäftsführer, Speditionen und Zollagenten in Verfahren wegen Hinterziehung von Einfuhrabgaben und gewerbsmäßigen Schmuggels – bei Vorwürfen zu Zollwert und Unterfakturierung, zur Einreihung in die Nomenklatur, zu Ursprung und Antidumpingzöllen, zu Präferenznachweisen und zur Einfuhrumsatzsteuer – einschließlich der Nacherhebungs-, Einziehungs- und Bewilligungsverfahren. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung, ohne Eintragung in das Führungszeugnis und ohne den Verlust zollrechtlicher Bewilligungen. Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, die konsequente Behandlung der Einreihung als Rechts- und nicht als Tatsachenfrage, den Nachweis der eigenen Sorgfalt bei Lieferanten und Ursprungsnachweisen und den diskreten Dialog mit Hauptzollamt, Zollfahndung und Staatsanwaltschaft – bei unmittelbarer Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – bevor Sie dem Hauptzollamt antworten

In Zollstrafverfahren entscheidet sich der Ausgang früh, und jede Erklärung im Abgabenverfahren wirkt im Strafverfahren fort – und umgekehrt. Wer den Prüfungsfeststellungen vorschnell zustimmt, Unterlagen unkoordiniert nachreicht oder Kontakt zu Lieferanten sucht, verschließt Verteidigungsmöglichkeiten oder schafft neue Vorwürfe. Wer eine Prüfungsanordnung, eine Zollnachschau, einen Nacherhebungsbescheid, eine Vorladung oder einen Durchsuchungs- oder Arrestbeschluss erhalten hat, sollte vor jeder Reaktion anwaltlichen Rat einholen.